20 O 101/10•Landgericht Dortmund, 2011-02-16, 20 O 101/10
Full text
Landgericht Dortmund — 20 O 101/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-02-16
Aktenzeichen: 20 O 101/10
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2011:0216.20O101.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: VI. Kammer für Handelssachen
Tenor
Der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern einen Stromtarif, insbesondere den Stromtarif „T“ mit der Formulierung „Festpreis“ zu bewerben, wenn tatsächlich preisbildende Faktoren, insbesondere die Umsatzsteuer und/oder Stromsteuer und eventu-elle neue Steuern oder Änderungen der EEG-Umlage variabel sind, wie im Internet-Auftritt der Beklagten vom 14.10.2010 (Anlage K3) geschehen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.780,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.07.2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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