24 O 50/11•Landgericht Dortmund, 2012-01-17, 24 O 50/11
Full text
Landgericht Dortmund — 24 O 50/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-01-17
Aktenzeichen: 24 O 50/11
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2012:0117.24O50.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.098,74 € (i. W.: fünftausendachtundneunzig 74/100 Euro) nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 459,40 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Januar 2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 30 % und die Beklagte 70 % der Kosten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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