2 O 144/11•Landgericht Dortmund, 2012-02-24, 2 O 144/11
Landgericht Dortmund, 2012-02-24, 2 O 144/11
2 O 144/11Cantonal CourtFeb 24, 2012
Regest
1. Tritt ein Versichrungsvermittler als " Ihr unabhängiger Finanzoptimierer" auf, so handelt er nach außen als Makler. 2. Die in einem Formular des Maklers gestellten Gesundheitsfragen sind grundsätzlich keine Fragen des Versicherers gem. § 19 Abs. 1 VVG n.F. ( Anschluss an OLG Hamm, VersR 2011,469 ). 3. Anderes kann gelten, wenn der Versicherer sich die Fragen zu Eigen gemacht hat. Dies muss aber für den VN bei der Antragsaufnahme ersichtlich sein. 4. Handelt der gegenüber dem VN als Makler auftretende Versicherungsvermittler verdeckt auch als Mehrfachagent ( sog. Pseudomakler ), so rechtfertigt dies keine Zurechnung der Gesundheitsfragen zu Gunsten des Versicherers. 5. An einem nach § 19 V VVG n.F. erforderlichen Hinweis des Versicherers fehlt es, wenn die Hinweise auf dem Formular des Maklers erteilt werden.
Full text
Landgericht Dortmund — 2 O 144/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-02-24
Aktenzeichen: 2 O 144/11
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2012:0224.2O144.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: § 19 VVG n.F., § 22 VVG n.F.
Leitsätze
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Tritt ein Versichrungsvermittler als " Ihr unabhängiger Finanzoptimierer" auf, so handelt er nach außen als Makler.
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Die in einem Formular des Maklers gestellten Gesundheitsfragen sind grundsätzlich keine Fragen des Versicherers gem. § 19 Abs. 1 VVG n.F. ( Anschluss an OLG Hamm, VersR 2011,469 ).
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Anderes kann gelten, wenn der Versicherer sich die Fragen zu Eigen gemacht hat. Dies muss aber für den VN bei der Antragsaufnahme ersichtlich sein.
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Handelt der gegenüber dem VN als Makler auftretende Versicherungsvermittler verdeckt auch als Mehrfachagent ( sog. Pseudomakler ), so rechtfertigt dies keine Zurechnung der Gesundheitsfragen zu Gunsten des Versicherers.
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An einem nach § 19 V VVG n.F. erforderlichen Hinweis des Versicherers fehlt es, wenn die Hinweise auf dem Formular des Maklers erteilt werden.
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien zur Versicherungsnummer ###..#######54 (mit den Tarifen SGII2/100, KS1/75, ECONOMY und AV-P) sowie zur Versicherungsnummer ###.#######01 (mit dem Tarif V29/70) weder durch den Rücktritt der Beklagten vom 08.03.2011 noch durch die Anfechtung vom 18.08.2011 beendet ist, sondern unverändert weiter fortbesteht.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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