19 O 114/13•Landgericht Dortmund, 2013-04-17, 19 O 114/13
Full text
Landgericht Dortmund — 19 O 114/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-04-17
Aktenzeichen: 19 O 114/13
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2013:0417.19O114.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: V. Kammer für Handelssachen
Tenor
Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, an dessen Stelle im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollstrecken an den Geschäftsführern, untersagt im geschäftlichen Verkehr damit zu werben, dass für die Investmentprodukte der Verfügungsbeklagten zu 2) Versicherungsschutz durch die Verfügungsklägerin oder eine andere Gesellschaft der B gruppe gewährt wird.
Die Verfügungsbeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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