3 O 452/13•Landgericht Dortmund, 2014-06-27, 3 O 452/13
Full text
Landgericht Dortmund — 3 O 452/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-06-27
Aktenzeichen: 3 O 452/13
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2014:0627.3O452.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 13.592,31 € (i.W.: dreizehntausendfünfhundertzweiundneunzig 31/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte an der Beteiligung an der P.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme der Abtretung in Verzug ist.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen wirtschaftlichen Nachteilen, insbesondere auch von einer etwaigen Pflicht zur Rückzahlung von Ausschüttungen, freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der in Ziff. 1 der Anträge aus der Klageschrift genannten Gesellschaft resultieren und die ohne Zeichnung nicht eingetreten wären.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der Pflicht zur Leistung der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 1.236,17 € brutto (1,8 Geschäftsgebühr aus 13.592,31 € zzgl. Auslagenpauschale und MwSt) freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 21 % und der Beklagten zu 79 % auferlegt.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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