Landgericht Dortmund, 2014-11-18, 37 Ks 3/14

37 Ks 3/14Cantonal CourtNov 18, 2014

Full text

Landgericht Dortmund — 37 Ks 3/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-11-18

Aktenzeichen: 37 Ks 3/14

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2014:1118.37KS3.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 37. Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Mordes zu

lebenslanger Freiheitsstrafe

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen der Nebenkläger und seine Auslagen.

Angewandte Strafvorschriften:

§ 211 Abs. 1, Abs. 2 StGB.

Gründe

Der Angeklagte wird wegen Mordes zu

lebenslanger Freiheitsstrafe

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen der Nebenkläger und seine Auslagen.

Angewandte Strafvorschriften:

§ 211 Abs. 1, Abs. 2 StGB.

Gründe:

I. Lebenslauf

Der zum Tatzeitpunkt 44 Jahre alte Angeklagte wurde am 02.05.1969 in der Land 02 Stadt 01 als einziges Kind seiner Eltern geboren. Sein Vater arbeitete als Maschinenbauingenieur in einem Werk und seine 21 Jahre jüngere Mutter war Lehrerin. Nach unauffälliger frühkindlicher Entwicklung besuchte er vom dritten bis zum sechsten Lebensjahr einen Kindergarten und wurde im Alter von sechs Jahren eingeschult. Während er seine Mutter, die großen Wert darauf legte, dass er zur Schule ging und lernte, als streng erachtete, nahm er seinen Vater als einen ruhigen Menschen wahr. Das Familienleben war harmonisch, man verstand sich gut. Seine Mutter hatte jedoch nach Einschätzung des Angeklagten ein Alkoholproblem und nahm vermehrt Medikamente ein. Als er 15 Jahre alt war, verstarb sie an den Folgen einer Leberzirrhose. Sein Vater, der danach keine neue Partnerschaft mehr einging, tröstete den Angeklagten im Folgenden über den Tod der Mutter hinweg.

Während seiner zehnjährigen Schulzeit, in der er auch im Fach Sprache 02 unterrichtet wurde, war er seinen Angaben zufolge ein guter Schüler, der keine Klasse wiederholen musste. Im Elternhaus wurde auch Sprache 02 gesprochen. In der Freizeit ging der Angeklagte dem Bergsteigen und dem Motocrossfahren nach. Nachdem er die Schule mit der Hochschulreife verlassen hatte, absolvierte er eine vorbereitende halbjährige Ausbildung als Kraftfahrer, bevor er im Alter von 17 oder 18 Jahren zum zweijährigen Wehrdienst in der Land 02 Armee eingezogen wurde. Während seiner Kraftfahrausbildung erlangte er die Fahrerlaubnis für das Führen von Bussen, Lastkraftwagen und Personenkraftwagen. In der sich daran anschließenden Wehrdienstzeit, in der er etwa 300 km entfernt von Stadt 1 a stationiert war, wurde der Angeklagte als Kraftfahrer eingesetzt. Nach dem Ende seines Wehrdienstes kehrte er im Jahr 1990 in seine Heimatstadt Stadt 01 zurück. Dort betrieb er als selbstständiger Kaufmann einen Handel mit Textilien und Kraftfahrzeugersatzteilen. Im Jahr 1994 reiste er zusammen mit seinem Vater erstmals nach Land 01. Während sein Vater in Land 01 blieb, kehrte der Angeklagte nach einigen Monaten wieder nach Land 02 zurück. In der Folgezeit betrieb er in Land 02 ein Im- und Exportgeschäft und handelte mit Textilien, Kraftfahrzeugersatzteilen und Buntmetallen, die er nach Land 01 vertrieb. Im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit war er jedes Jahr etwa sechs bis acht Mal in Land 01. In Land 02 arbeiteten zwischenzeitlich fünf Angestellte für ihn. 1992 lernte er die damals siebzehnjährige Name 01 kennen und heiratete sie, nachdem sie bereits einige Zeit zusammengelebt hatten, im Jahr 1999. Am 22.11.1999 kam dann der gemeinsame Sohn zur Welt.

Wenn der Angeklagte beim Motocrossfahren auch mehrere Knochenbrüche erlitt, so kam es doch zu keinen für die Beurteilung der Schuldfähigkeit relevanten Unfällen mit Kopfverletzungen. Ebenso ist der Angeklagte - mit Ausnahme einer erst in der Untersuchungshaft in diesem Verfahren aufgetretenen psychischen Erkrankung, auf die später noch näher einzugehen sein wird - von schweren, für die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bedeutsamen Erkrankungen verschont geblieben.

Der Angeklagte trinkt maßvoll und nicht regelmäßig Alkohol. Illegale Drogen hat er nach seinen Angaben zu keinem Zeitpunkt konsumiert.

Ausweislich der Bundeszentralregisterauskunft vom 07.05.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Stadt 02 in dem Verfahren 106 Js 565/10 52 Ds 180/10 am 18.04.2011 wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung bis zum 26.04.2014 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Er hatte einen kreditfinanzierten und der Bank sicherungsübereigneten PKW weiterveräußert.

II. Feststellungen

1. Vorgeschehen

Im Jahr 2000 oder 2001 lernte der Angeklagte den am 29.05.1972 geborenen und später getöteten Name 02 kennen, als er von diesem hochwertige Ersatzteile erwarb. Während der erste Kontakt telefonisch erfolgte, trafen sie sich im Jahr 2001 persönlich in Stadt 02. Name 02 und seine Ehefrau, die Zeugin Name 03, stammten ebenfalls aus Land 02. Name 02 war in Land 02 zunächst Pilot und anschließend Flugbegleiter gewesen. Im Jahr 1993 hatte er die Zeugin Name 03 geheiratet und war mit ihr 1995 nach Land 01 gezogen. Dort war Name 02 zunächst zusammen mit dem Zeugen Name 04 Geschäftsführer einer Diskothek in Stadt 02-Stadtbezirk 01 und drei oder vier Jahre bei dem Zeugen Name 05, der eine Tuningfirma für Kraftfahrzeuge betrieb, angestellt gewesen, bevor er sich in Stadt 02 im Automobilbereich selbstständig gemacht hatte. Auch wenn der Angeklagte und Name 02 gemeinsame Kunden hatten, so handelten sie jeweils auf eigene Rechnung.

Im Jahr 2003 betrieb der Angeklagte seine geschäftlichen Unternehmungen zwischenzeitlich in Form einer Land 02 Aktiengesellschaft. Da er Land 02 Zollbeamte bestochen hatte, die für die Verzollung der von ihm gehandelten Waren zuständig waren, wurden gegen ihn und die Zöllner Ermittlungsverfahren geführt. In diesem Zusammenhang wurde er seinen Angaben zufolge in Land 02 zunächst in Untersuchungshaft genommen, bevor er nach Hinterlegung einer Kaution von umgerechnet etwa 5.000 EUR wieder entlassen wurde. Er stellte sich dem weiteren Verfahren nicht, sondern reiste kurze Zeit nach der Entlassung nach Land 01 aus. Dort halfen ihm Name 02 und dessen Ehefrau dabei, in Stadt 02 eine Wohnung für sich, seine Ehefrau und seinen Sohn zu finden. Der gegenwärtige Stand des gegen ihn in Land 02 geführten Verfahrens ist nicht bekannt. Seit seiner damaligen Ausreise ist der Angeklagte aber nicht wieder nach Land 02 zurückgekehrt. Nachdem der Angeklagte mit Hilfe von Name 02 und Name 03 in Stadt 02 eine Wohnung gefunden hatte, folgte seine Ehefrau ihm mit dem gemeinsamen Sohn nach.

Die beiden Ehepaare verbrachten im Folgenden ihre Freizeit miteinander und man freundete sich an. Die Zeugin Name 03 und der Angeklagte kannten sich flüchtig aus ihrer Heimatstadt Stadt 01, auch wenn sie seit der Schulzeit, in der sie in unterschiedlichen Jahrgängen dieselbe Schule besucht hatten, keinen Kontakt gehabt hatten. Da der Angeklagte beabsichtigte, sich in Stadt 02 eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, wandte er sich zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt an Name 02. Der Angeklagte bat ihn, seinen Pkw, einen Jahreswagen des Fabrikats Pkw 01 Model 01, für ihn zu veräußern, da er das Geld zum Aufbau eines Geschäfts benötigte. Name 02 willigte ein und teilte ihm anschließend mit, das Fahrzeug zu einem Preis von 32.000 EUR, möglicherweise auch nur 30.000 EUR, veräußert zu haben. Den von ihm genannten Betrag zahlte er dem Angeklagten anschließend in mehreren Tranchen vollständig aus. Für den Angeklagten war selbstverständlich, dass Name 02 ihm damit einen Freundschaftsdienst erwiesen und selbst aus dem Verkauf für sich keinen Profit erwirtschaftet hatte. Ausdrücklich besprochen worden war dies nicht. Zu einem ebenfalls nicht näher feststellbaren Zeitpunkt - wahrscheinlich Jahre später - erfuhr der Angeklagte von Dritten, dass Name 02 das Fahrzeug für 37.000 EUR veräußert, den Mehrerlös für sich behalten und das dem Angeklagten verschwiegen hatte. Als dieser ihn darauf ansprach, bestätigte Name 02 dies. Der Angeklagte war über dessen Verhalten erzürnt, da es sich nach seinem Verständnis bei Geschäften unter Freunden nicht gehörte, einen erzielten Gewinn in die eigene Tasche zu stecken und nicht ebenfalls auszukehren. Ob er dies Name 02 gegenüber zum Ausdruck brachte oder es für sich behielt, muss offen bleiben. Sicher ist jedoch, dass er Name 02 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Freund betrachtete und ihm dieses Verhalten auch selbst über dessen späteren Tod hinaus übelnahm.

Im Jahr 2004 gründete der Angeklagte eine neue Im- und Exportfirma, die er ohne weitere Mitarbeiter führte. Mit dieser exportierte er Industriehydraulik und Pneumatik nach Land 02, da sich dies lukrativer gestaltete als der Vertrieb von Kraftfahrzeugersatzteilen.

In dieser Zeit kam es dazu, dass Name 02 und die Ehefrau des Angeklagten, die zu dieser Zeit in Stadt 03 studierte, ein sexuelles Verhältnis eingingen. Im Rahmen dieser Affäre, die beide im Jahr 2005, möglicherweise auch später, in jedem Fall vor 2008 beendeten, kam es bei mehreren Gelegenheiten zu Sexualkontakten zwischen ihnen. Weder der Angeklagte noch die Zeugin Name 03 wussten zu dieser Zeit von diesem Verhältnis. Der Zeuge Name 06 erfuhr noch vor Beendigung der Affäre von dieser und der Zeuge Name 07 erfuhr im Jahr 2006 davon. Es ist wahrscheinlich, dass auch weitere Personen aus dem Umfeld des Angeklagten oder Name 02 von der Affäre erfuhren, dies jedoch weder dem Angeklagten noch der Zeugin Name 03 mitteilten. Möglich ist, dass die Zeugin Name 01 noch in Land 02 Geschlechtsverkehr mit anderen Männern hatte, als sie bereits mit dem Angeklagten eine Beziehung führte, und sie auch in Stadt 02 eine Affäre mit einem Zahnarzt hatte.

Im Jahr 2006 - Name 02 betrieb zu dieser Zeit mit dem Zeugen Name 06 die Firma 01 - mietete der Angeklagte Geschäftsräume in den Räumlichkeiten der Firma 01 an. Das Geschäftsfeld der Firma 01 war der Ankauf von Fahrzeugen und deren Export nach Land 02 auf Kundenwunsch sowie die Durchführung von Reparatur- und Wartungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, wobei es sich im Wesentlichen um Fahrzeuge der Marke Pkw 02 handelte. Obwohl es nicht nur wegen der nunmehr bestehenden räumlichen Nähe nahe lag, dass Name 02 und der Angeklagte auch gemeinsam Geschäfte machten, konnte die Kammer entsprechende konkrete Feststellungen nicht treffen. Im September des Jahres 2006 brachte die Ehefrau des Angeklagten eine Tochter zur Welt.

Ebenfalls im Jahr 2006 lernte der Angeklagte den Zeugen Name 08 kennen, der zu diesem Zeitpunkt bereits mit Name 02 bekannt war. Der Zeuge Name 08 arbeitete ab 2007 etwa eineinhalb Jahre lang für den Angeklagten. In dieser Zeit fiel dem Zeugen Name 08 auf, dass der Angeklagte öfter über Waffen, etwa über Pistolen der Marke Pistole 01, sprach. Auch zeigte er dem Zeugen einmal einen Zierdolch vor. Bereits am 09.02.2005 hatte sich der Angeklagte bei dem Internetportal „Social Media 01“ angemeldet, über das im Wesentlichen Waffen, Waffenzubehör und Militaria gehandelt werden. Obwohl der Zeuge Name 08 in gemeinsamen Gesprächen keine rassistischen oder menschenverachtenden Tendenzen erkennen konnte, waren der Nationalsozialismus, dessen Uniformen und dessen militärische Ordnung Dinge, die den Angeklagten interessierten. Soweit er sich bereits zu diesem Zeitpunkt auf der Land 02 Internetseite 01 ein aufrufbares Benutzerprofil angelegt hatte und sich dort „Name 09“ nannte, ist aber nicht anzunehmen, dass dies auf eine verfestigte nationalsozialistische Ideologie bei dem Angeklagten zurückzuführen war.

Nachdem der Angeklagte in Land 03 eine Limited nach Land 03 Recht gegründet hatte, wurde am 20.03.2007 eine Zweigniederlassung der mit Gesellschaftsvertrag vom 30.10.2006 gegründeten und im Handelsregister von Stadt 04 eingetragenen „Firma 02“ im Handelsregister B des Amtsgerichts Stadt 02 eingetragen, deren alleiniger Geschäftsführer der Angeklagte war. Als Gegenstand des Unternehmens wurde im Handelsregister des Amtsgerichts Stadt 02 die Planung und der Vertrieb von Industriehydraulik eingetragen.

Im Jahr 2008 liefen die Geschäfte des Angeklagten zunehmend schlechter. Dies mag zum einen mit einer Krise der Weltwirtschaft zu dieser Zeit zusammengehangen haben und zum anderen auf Problemen mit einem Land 02 Geschäftspartner und einem gescheiterten Geschäft beruht haben. Im Zuge dessen trennte sich der Angeklagte von dem Zeugen Name 08, da er, mit den Lohnzahlungen bereits im Rückstand, dessen Arbeitslohn nicht weiter zahlen konnte.

Ebenfalls im Jahr 2008 verließ der Angeklagte mit seiner Firma die von der Firma 01 gemieteten Räumlichkeiten. Möglicherweise bot sich dies sowieso an, weil er in seinem neu errichteten Wohnhaus entsprechende Räumlichkeiten für seinen Geschäftsbetrieb zur Verfügung hatte und damit die Mietzahlung entfiel. Unabhängig davon gab es auch andere Gründe für eine Trennung. Zwischen dem Angeklagten und Name 02 bestanden zu diesem Zeitpunkt erhebliche Spannungen, die ihren Ursprung in geschäftlichen Unternehmungen hatten, bezüglich derer durch die Kammer keine Einzelheiten festzustellen waren. Es ist möglich, dass der Angeklagte und Name 02 bei gemeinsamen - legalen oder auch illegalen - Geschäften Verluste erlitten hatten; ebenso ist möglich, dass Name 02 durch eigene Geschäfte oder durch das Hinüberziehen von Kunden, mit denen der Angeklagte Geschäfte zu machen beabsichtigte oder im Begriff war, zum Nachteil des Angeklagten vorgegangen war. Wahrscheinlich ist, dass der Angeklagte zu dieser Zeit außerdem bereits wusste, für welchen Betrag Name 02 tatsächlich sein Fahrzeug des Fabrikats Pkw 02 Modell 02 veräußert hatte. Sicher ist jedenfalls, dass der Angeklagte Name 02 für seinen geschäftlichen Misserfolg verantwortlich machte und deshalb auf diesen sehr zornig war. Wie groß die Spannungen zwischen den Männern waren, wurde nach außen dadurch deutlich, dass sie nach dem Auszug beide, aber unabhängig voneinander, gegenüber dem Zeugen Name 08 davon sprachen, den jeweils anderen umbringen zu wollen, was der Zeuge Name 08 in der jeweiligen Situation nicht als konkrete Ankündigung verstand, sondern als Ausdruck starker Verärgerung über den jeweils anderen. In der Folgezeit kam es auch - mit Ausnahme eines Treffens mit gemeinsamen Land 02 Geschäftspartnern im Jahr 2010 in einem Lokal - zu keinen weiteren Kontakten zwischen dem Angeklagten und Name 02. Spätestens als der Angeklagte aus den Räumlichkeiten auszog, brach auch insgesamt der Kontakt zwischen den Familien Name 10 und Name 11 ab. Die Zeugin Name 01 begegnete noch gelegentlich den Eheleuten Name 02 und Name 03 beim Tennisspielen oder sah die Zeugin Name 03, weil die Kinder denselben Kindergarten besuchten und sie der Zeugin Name 03 und anderen Land 03-Unterricht erteilte. Zu intensiveren Kontakten, wie es sie in der Vergangenheit gegeben hatte, kam es aber nicht mehr. Nach dem Auszug des Angeklagten - möglicherweise auch schon vorher - half der Zeuge Name 08 im Betrieb des Name 02 aus, ohne formal bei diesem angestellt zu sein.

In der Zeit nach dem Auszug erwarb der Angeklagte über das Internetportal „Social Media 01“ neben anderen Dingen, wie etwa Dekorationswaffen, unter anderem eine Pistole zum Verschießen von Gas- und Signalmunition des Fabrikats „Pistole 02, 8 mm“, die einer Pistole des Herstellers Pistole 01 nachgebildet war. Dazu erwarb er auch 50 Platzpatronen. Zudem erwarb er einen professionellen Laser-Schussprüfer, einen „Laser 01“ von „Firma 03“, passend für die Kaliber .22 bis .50, mit dem durch einen Laser die Schussrichtung des Laufs einer Schusswaffe des entsprechenden Kalibers überprüft werden konnte. Eine Armbrust des Fabrikats „Firma 04“, die er zunächst über „Social Media 01“ erworben hatte, veräußerte er einige Zeit später wieder über dieses Internetportal, nachdem er - nach seinen Angaben - einige Male mit ihr geschossen und sich von ihrer Gefährlichkeit und Reichweite überzeugt hatte. Die Kammer konnte keine konkreten Feststellungen dazu treffen, ob der Angeklagte den Laser-Schussprüfer auch zur Überprüfung der Schussrichtung des Laufs einer Schusswaffe nutzte.

Am 09.09.2010 wurde im Handelsregister B des Amtsgerichts Stadt 02 die Firma 05 eingetragen, deren alleiniger Geschäftsführer der Angeklagte war und deren eingetragener Unternehmensgegenstand der Im- und Export von Wirtschaftsgütern aller Art war. Betriebsprüfungen der Finanzbehörden führten zu dieser Zeit dazu, dass die von dem Angeklagten zu zahlenden Steuern geschätzt werden mussten. Nach der Schätzung der Finanzbehörden hatte er einen Betrag von annähernd 4.000.000,00 EUR nachzuzahlen, den er jedoch nicht aufbringen konnte.

Anlässlich des 70. Geburtstags des Zeugen Name 12, der nebenbei Tennistraining erteilte, im Jahr 2011 hatte dieser seine Tennisschüler und deren Partner zu einer Geburtstagsfeier eingeladen. Neben anderen waren Name 02 und Name 03, die beide bei ihm Tennisstunden nahmen, Name 01, die ebenfalls bei ihm Tennisstunden nahm, und der Angeklagte anwesend. Auch dort kam es jedoch zu keinem Kontakt zwischen dem Angeklagten und Name 02, der den Zeugen Name 12 zuvor noch darum gebeten hatte, möglichst weit entfernt von dem Angeklagten sitzen zu dürfen.

Im Jahr 2012 führten die Steuerschulden des Angeklagten dazu, dass er die eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen abgeben musste und ein Privatinsolvenzverfahren einleitete.

Am 18.03.2013 sah der Zeuge Name 13, ein Angestellter des Betriebes, anlässlich einer von dem Angeklagten in Auftrag gegebenen Fahrzeuginspektion in dem von dem Angeklagten zu dieser Zeit gefahrenen PKW der Marke Pkw 02 Modell 02 mit dem amtlichen Kennzeichen 01 unter der Fußmatte des Beifahrersitzes eine metallfarbene Pistole liegen, bei der es sich möglicherweise um die von dem Angeklagten über die Plattform „Social Media 01“ erworbene Pistole des Fabrikats „Pistole 02, 8 mm“ zum Verschießen von Gas- und Signalmunition handelte. Er stellte durch Herausnehmen des Magazins fest, dass die Waffe geladen war, legte sie aber auf Weisung seines Vorgesetzten wieder zurück, ohne den Angeklagten von seinem Fund in Kenntnis zu setzen.

Im Mai 2013 trennte sich die Zeugin Name 01 von dem Angeklagten, was dieser auf Eheprobleme und insbesondere auf seine schlechten finanziellen Verhältnisse zurückführte. Das Verhältnis zueinander blieb aber so gut, dass er ihr noch bei der Suche nach einer Wohnung half. Kurze Zeit nach der Trennung zog sie mit den beiden Kindern in eine Wohnung in Straße 01 in Stadt 02. Im August 2013 wurde das gemeinsame Haus, in dem der Angeklagte sich noch bis Juni 2013 aufhielt, zwangsversteigert.

Um weiterhin ein Fahrzeug zur Verfügung zu haben, auf das Gläubiger nicht zugreifen konnten, veräußerte der Angeklagte sein Leichtkraftrad der Marke Firma 06 an den Zeugen Name 14 zu einem Kaufpreis von 500 EUR. Dabei vereinbarten sie, dass der Angeklagte einen Schlüssel für das Leichtkraftrad behielt und es bei Bedarf ausleihen und nutzen durfte. Der Zeuge Name 14 seinerseits wollte das Leichtkraftrad seinem Schwiegervater zur Verfügung stellen. Doch weder dieser noch der Vater des Zeugen Name 14, der Zeuge Name 05, nutzten das Leichtkraftrad bis zu dessen späterer Sicherstellung durch die Polizei am 01.12.2013. Am 30.08.2013 ließ der Zeuge Name 14 das Leichtkraftrad auf seinen Namen zu, und zwar unter dem amtlichen Kennzeichen 02. Außerdem war es dem Angeklagten auch möglich, einen von dem Zeugen Name 16 genutzten Pkw der Marke Pkw 03 Modell 03 mit dem amtlichen Kennzeichen 03 zu nutzen, wenn dieser ihn nicht benötigte. Auch für den Pkw 03 Modell 03 erhielt der Angeklagte einen eigenen Schlüssel.

Der Angeklagte liebte seine Frau noch immer. Er hoffte, die Trennung rückgängig machen zu können. Er wollte wissen, ob sie eine andere Beziehung begann, und stellte ihr heimlich nach. Vor der Trennung hatte der Angeklagte, der selbst nicht Tennis spielte, seine Ehefrau das ein oder andere Mal zur Tennishalle des Ruderclubs an der Straße 02 in Stadt 02 begleitet. Nach der Trennung beobachtete er sie dort ohne ihr Wissen mehrfach und betrat dabei auch den Vorraum der Tennishalle. Eine Woche oder zwei Wochen vor dem 24.11.2013, dem späteren Tattag, sah er, wie sie mit ihrem Tennislehrer, dem Zeugen Name 12 und einem weiteren Paar Tennis spielte.

Nach der Zwangsversteigerung des Hauses kam der Angeklagte zunächst in einer Wohnung an der Straße 03 in Stadt 02 unter, in der der Zeuge Name 16, der mit Spitznamen „Name 17“ genannt wurde, Prostituierte ihrer Tätigkeit nachgehen ließ. Dort war der Angeklagte amtlich gemeldet und hatte möglicherweise auch einige Möbelstücke mitgebracht. Ihm stand dort ein Zimmer zur Verfügung, in dem er bei Bedarf übernachten konnte. Einen Schlüssel für die Außentür erhielt er nicht, weil davon ausgegangen wurde, dass immer jemand anwesend war, der ihm die Tür öffnen konnte. Gleichwohl suchte der Angeklagte für sich eine eigene Wohnung und meldete sich am 11.11.2013 telefonisch auf ein Onlineinserat der Zeugin Name 18, die die in ihrem Einfamilienhaus im Souterrain befindliche Einliegerwohnung in der Straße 04 in Stadt 02 vermieten wollte. Noch am selben Tag suchte der Angeklagte sie auf, zahlte ihr die Miete für den ersten Monat i.H.v. 300 EUR in bar und erhielt von ihr die Wohnungsschlüssel. In welchem Umfang er sich in der Folgezeit dort aufhielt, muss offen bleiben.

Ebenfalls am 11.11.2013 oder am Folgetag erfuhr der Angeklagte von dem Zeugen Name 07, dass seine Ehefrau vor Jahren eine Affäre mit Name 02 gehabt habe, wobei die genauen Umstände und der genaue Inhalt dieses Gesprächs von der Kammer nicht aufgeklärt werden konnten. Es ist jedoch sicher, dass der Angeklagte die Zeugen Name 05 und Name 04 darauf ansprach und in diesen Gesprächen angesprochen wurde, ob die im Jahr 2006 geborene Tochter die leibliche Tochter des Angeklagten sei. Als er seine Ehefrau daraufhin zur Rede stellte, bestätigte diese ihm, vor Jahren mit Name 02 eine Affäre gehabt zu haben, die aber beendet sei. Auch wenn er davon überzeugt war, der leibliche Vater seiner im Jahr 2006 geborenen Tochter zu sein, erschütterte ihn die Affäre seiner Ehefrau.

2. Tatgeschehen

In den folgenden Tagen sprach der Angeklagte vermehrt dem Alkohol zu, wobei Einzelheiten durch die Kammer nicht festgestellt werden konnten. Die frühere Untreue seiner Ehefrau beschäftigte ihn weiterhin sehr. Aus seiner Sicht hatte die Beziehung zwischen seiner Ehefrau und Name 02 das spätere Scheitern seiner Ehe zur Folge gehabt. In dem Angeklagten setzte sich nunmehr der Gedanke fest, dass Name 02 sein Leben zerstört habe, ihn nämlich geschäftlich ruiniert und ihm letztlich seine Frau weggenommen habe. Der Zorn, der ihn im Jahre 2008 erfüllt hatte, wurde auf diese Weise aktualisiert und noch einmal erheblich gesteigert. Den Angeklagten erfüllte der Wunsch nach Rache; er trug sich mit dem Gedanken, Name 02 zur Vergeltung umzubringen.

Am 17.11.2013 sandte der Angeklagte dem Zeugen Name 08 über die Land 02 Internetseite 01 eine Mitteilung, in der er diesen bat, ihn anzurufen. Die Nachricht erhielt der Zeuge Name 08 gegen 19:48 Uhr und rief den Angeklagten gegen 21:21 Uhr unter der ihm bekannten, von dem Angeklagten genutzten Mobilfunknummer 01 an. Bereits zu Beginn des Telefonats fiel ihm auf, dass der Angeklagte alkoholisiert war, da dieser Probleme in der Aussprache hatte und sich bereits zu Anfang des Gesprächs dafür entschuldigte. Auf die Frage des Zeugen Name 08, warum er - sie hatten zuvor etwa eineinhalb Jahre lang keinen Kontakt gehabt - um den Rückruf gebeten worden sei, erkundigte sich der Angeklagte, ob er von einer Affäre der Ehefrau des Angeklagten mit Name 02 gewusst habe. Nachdem der Zeuge Name 08 dies verneinte, bat ihn der Angeklagte um Rat, da er nicht wisse, was er tun solle. Name 02 habe ihn nicht nur privat, sondern auch geschäftlich ruiniert, was der Angeklagte nicht näher ausführte. Der Angeklagte sprach auch den Verlust seines Hauses und die Trennung von seiner Ehefrau an. Als der Zeuge Name 08 dem Angeklagten riet, wegzuziehen und sich an einem anderen Ort eine neue Existenz aufzubauen, erklärte der Angeklagte, dass er mit der jetzigen Situation nicht leben könne, und fügte an, dass, wenn er so nicht leben könne, Name 02 auch nicht leben solle und er ihn wie einen Hund erschießen solle. Auf den Einwand des Zeugen Name 08, dass es keinen Sinn mache, wenn zwei Familien ihren Vater verlören, entgegnete der Angeklagte zunächst nichts, sprach aber in dem insgesamt etwa 42 Minuten dauernden Telefonat noch zwei bis dreimal davon, Name 02 zu erschießen. Zum Ende des Telefonats entschuldigte sich der Angeklagte nochmals bei dem Zeugen Name 08 dafür, dass er ihn in betrunkenem Zustand angerufen hatte. Der Zeuge Name 08 nahm nach dem Telefonat die von dem Angeklagten ausgesprochenen Todesdrohungen nicht zum Anlass, auf irgendeine Weise tätig zu werden, weil er davon ausging, dass diese von dem Angeklagten in alkoholisiertem Zustand getätigten Äußerungen nicht ernst gemeint seien. Bestärkt fühlte er sich durch den Umstand, dass der Angeklagte ihm am nächsten Tag über die Internetseite 01 eine Nachricht schrieb, in der er sich für seinen „Seelenschrei“ in dem Telefonat entschuldigte. Der Zeuge Name 08, der davon ausging, dass es damit sein Bewenden habe, setzte Name 02 auch im Folgenden nicht über diesen Kontakt mit dem Angeklagten in Kenntnis.

Am 23.11.2013, einem Samstag, konnte Name 02 nicht die regelmäßig stattfindende Tennisstunde, in der er sonst an einem Doppelspiel teilnahm, wahrnehmen. Er befand sich an diesem Tag mit dem Zeugen Name 08 und Land 02 Geschäftspartnern außerhalb Stadt 02, und kehrte erst in den späten Abendstunden oder in der Nacht nach Stadt 02 zurück.

Am Sonntag, dem 24.11.2013, holte der Zeuge Name 16 den Angeklagten, der ihn zuvor telefonisch darum gebeten hatte, nachmittags an der Wohnung seiner Ehefrau Straße 01 ab und fuhr mit ihm zur Wohnung Straße 03 . Dort trafen sie die Zeugin Name 24 an, die die dortigen Räumlichkeiten nutzte, um der Prostitution nachzugehen. Ebenfalls anwesend war die Lebensgefährtin des Zeugen Name 16, die Zeugin Name 20. Ob auch die Zeugin Name 21, die ebenfalls der Prostitution nachging, bereits in der Wohnung war, als der Angeklagte und der Zeuge Name 16 diese betraten, muss offen bleiben. Sicher ist jedoch, dass sie dort noch vor den Abendstunden eintraf und dort auch blieb. Es ist möglich, dass der Angeklagte, in der Folgezeit die Wohnung verließ, ohne dass es jemanden in der Wohnung auffiel, und mit dem Pkw 03 Modell 03, für den er ja einen Schlüssel hatte, wegfuhr. Möglicherweise fuhr er zurück zur Wohnung seiner Ehefrau, um seinen Vater von dort abzuholen, der aber bereits nicht mehr dort war. Falls er das tat, war er jedenfalls um kurz nach 17:00 Uhr zurück in der Wohnung Straße 03. Etwa gegen 17:30 Uhr verließen der Zeuge Name 16 und die Zeugin Name 20 die Wohnung in der Straße 03 in Stadt 02 und fuhren mit dem Pkw 03 Modell 03 zur Arbeitsstelle der Zeugin Name 20, einer Spielhalle in der Straße 05 in Stadt 02 . Diese öffnete am 24.11.2013, dem Totensonntag, erst um 18:00 Uhr. Da die Zeugin Name 20 die Spielhalle allein beaufsichtigte, musste sie bereits einige Minuten vor 18:00 Uhr dort sein, um die Spielhalle rechtzeitig zu öffnen. Der Zeuge Name 16 fuhr, nachdem er die Zeugin Name 20 an ihrer Arbeitsstelle abgesetzt hatte, mit dem Pkw 03 Modell 03 weiter zu einer Spielhalle in unmittelbarer Nähe zum Hospital 01 im Zentrum von Stadt 02, wo er den Pkw 03 Modell 03 auf dem Parkplatz vor dem Hospital 01 abstellte und in der Spielhalle seine Zeit verbrachte.

Der Angeklagte hielt sich in der Küche der Wohnung in der Straße 03 in Stadt 02 auf, als die Zeugin Name 19 etwa gegen 18:00 Uhr, nachdem sie zuvor in der Küche gespeist hatte, in ihr Zimmer ging. Dort hielt sie sich die nächsten Stunden auf und sah sich an ihrem Laptop einen Film in Sprache 01 an. Ihre Zimmertür hatte sie einen Spalt weit offen gelassen, achtete im Übrigen aber nicht mehr auf den Angeklagten. Die Zeugin Name 21 hielt sich zu dieser Zeit bei geschlossener Tür in einem anderen Zimmer auf. Auch sie sah sich auf ihrem Computer einen Film an und achtete ebenfalls nicht auf den Angeklagten. Weder die Zeugin Name 19 noch die Zeugin Name 21 bemerkten, dass der Angeklagte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen kurz nach 18:00 Uhr und kurz vor 20:00 Uhr die Wohnung Straße 03 in Stadt 02 verließ. Der Angeklagte wollte die Tennishalle des Ruderclubs an der Straße 02 in Stadt 02 aufsuchen. Er hatte, entweder durch Angabe seiner Ehefrau, aufgrund eigener Beobachtungen an der Tennishalle oder auf sonstige Weise - gegebenenfalls durch Belegungspläne der Halle - in Erfahrung gebracht, dass Name 02 dort regelmäßig sonntags von 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr spielte. Der Angeklagte beabsichtigte, Name 02, weil er ihn für das Scheitern seiner Ehe und seinen geschäftlichen Ruin bis hin zum Verlust seines Hauses verantwortlich machte, zur Vergeltung zu erschießen, falls sich ihm dort eine entsprechende Gelegenheit bieten würde. Unter anderem bekleidet mit einer dunkelfarbenen Winterjacke und einem roten T-Shirt, begab sich der Angeklagte mit einem passenden Schlüssel zur Wohnungseingangstür, öffnete diese leise und schloss sie hinter sich - möglicherweise unter Zuhilfenahme des Schlüssels, mit dem er die Falle des Schlosses zurückschob - wiederum so leise, dass die Zeuginnen Name 19 und Name 21 nicht darauf aufmerksam wurden. Bei diesem Schlüssel handelte sich entweder um den den anwesenden Prostituierten gemeinsam zur Verfügung stehenden Originalschlüssel, der üblicherweise und auch an diesem Abend offen in der Küche lag oder dort an einem Fenstergriff hing, oder aber um einen Nachschlüssel, den der Angeklagte inzwischen hatte fertigen lassen. Ob der Angeklagte bereits bei Verlassen der Wohnung den bei der Tat dann benutzten Revolver vom Kaliber .38 Pistole 03 oder .357 Pistole 04 nebst entsprechender Munition mit sich führte, oder zunächst noch von einem unbekannt gebliebenen Ort holen musste, muss offen bleiben. Sicher ist, dass der Angeklagte mit der Handhabung dieser Waffe vertraut war.

Es ist sehr wahrscheinlich, dass der Angeklagte sich mit dem in unmittelbarer Nähe der Wohnung in der Straße 03 in der Stadt 02 abgestellten Leichtkraftrads des Zeugen Name 14 zum Gelände des Ruderclubs an der Straße 02 in Stadt 02 oder zumindest in dessen unmittelbare Nähe begab. Nicht gänzlich auszuschließen, wenn auch unwahrscheinlich, ist, dass der Angeklagte sich mit einem anderen Fahrzeug dorthin begab. Es ist möglich, dass der Angeklagte auch zu dieser Zeit sein Mobilfunktelefon mit sich führte und es eingeschaltet war. Die Kammer hält es jedoch auch für möglich, dass er es in der Wohnung Straße 03 zurückließ, weil er im Hinblick auf sein Vorhaben fürchtete, bei einer entsprechenden Auswertung dadurch als Täter überführt werden zu können. Offen bleiben muss auch, ob der Angeklagte bereits vor Ankunft Name 02 am Gelände des Ruderclubs auf diesen wartete und sich in diesem Fall dort vor ihm verborgen hielt.

Das Gelände des Ruderclubs ist von der Anschrift Straße 03 mit einem Kraftfahrzeug unter normalen Verkehrsbedingungen in einigen Minuten zu erreichen. Der Ruderclub liegt am nördlichen Ufer der Fluss 01. Unmittelbar vor dem Gelände befindet sich ein Parkplatz, von dem aus eine Treppe hinauf zu den Gebäuden des Ruderclubs führt. Hinter dem Vereinsheim und den Fitnessräumen liegen in ostwärtiger Richtung mehrere Außenplätze und ein Beachvolleyball-Feld, woran sich die Tennishalle am Ende des Geländes anschließt. Zu dieser führt ein asphaltierter Weg, der bei Dunkelheit nur spärlich beleuchtet ist. Wegen der konkreten Gegebenheiten des Geländes des Ruderclubs wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Digitalprints Bd. I, Bl. 91-102 der Akten verwiesen. Die örtlichen Gegebenheiten haben sich inzwischen nicht geändert. In der Tennishalle befindet sich nur ein Tennisfeld. Sie wird durch einen im südwestlichen Bereich liegenden kleineren Vorraum betreten. Über der Tür, die von außen in den Vorraum führt, ist eine Leuchtstoffröhre angebracht. Im Vorraum ist an der Wand zur Tennishalle als einzige Lichtquelle an einer Lampenleiste ein Strahler angebracht, in dessen Fassung eine Glühlampe eingedreht ist. Betritt man den Vorraum von außen, befindet sich der Strahler auf der linken Seite. Auf der selben Seite befindet sich dahinter eine Tür, durch die man in die Tennishalle gelangt und die sich zum Vorraum hin öffnet, wobei sich die Türscharniere aus der Blickrichtung vom Vorraum in die Tennishalle an der rechten Seite der Tür befinden. Von der Tür aus gesehen, erstreckt sich das Spielfeld in Längsrichtung mit dem quer zur Blickrichtung gespannten Mittelnetz. Wegen der konkreten räumlichen Gegebenheiten wird gemäß § 267 Abs. 3 S. 1 StPO auf die Digitalprints Nr. 1-10 des Sonderbands „Lichtbildmappe“ verwiesen.

Gegen 19:00 Uhr erschien Name 02 in der Tennishalle, in der sich der Zeuge Name 12 bereits aufhielt, da er zuvor schon eine Tennisstunde gegeben hatte. Während der Zeuge Name 12 und Name 02 mit dem Tennisspiel beschäftigt waren, betrat der Angeklagte den Vorraum. Er führte dabei einen Revolver vom Kaliber .38 Pistole 03 oder .357 Pistole 04 nebst passender Munition mit sich. Falls der Angeklagte den Vorraum nicht bereits mit einem geladenen und schussbereiten Revolver betreten hatte, lud er ihn zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, nachdem er den Vorraum betreten hatte, mit der passenden Munition und stellte dessen Schussbereitschaft her. Es ist möglich, dass ihm im Vorraum unbeabsichtigt eine Hülse einer mit einer Pistole verschossenen Patrone des Kalibers 7,65 mm Firma 07 zu Boden fiel, die - gegebenenfalls aufgrund der Lichtverhältnisse von ihm unbemerkt - dort liegen blieb. Ebenso ist es möglich, dass der Angeklagte diese Hülse bewusst auf dem Boden des Vorraums platzierte, um eine spätere Tataufklärung im Hinblick auf die zur Tat benutzte Schusswaffe dadurch zu erschweren, dass er damit eine falsche Spur legte. Mit einem Handschuh oder mittels eines anderen Gegenstandes drehte er die Glühlampe aus der Fassung des Strahlers etwas heraus, so dass die einzige Lichtquelle im Vorraum erlosch. Durch das Herausdrehen der Glühlampe aus der Fassung des Strahlers wollte der Angeklagte - seinem zuvor gefassten Tatplan entsprechend - eine frühzeitige Entdeckung seines Vorhabens oder eine Identifizierung seiner Person verhindern. Sollte er entdeckt und verfolgt werden, war das Einschalten des Lichts über den Lichtschalter nicht mehr möglich, was ihm einen Vorteil bei der Flucht vor einem Verfolger verschafft hätte. Um keine Fingerspuren oder anderen biologischen Spuren zu hinterlassen, benutzte er zum Herausdrehen einen Handschuh oder einen anderen Gegenstand.

Kurz nach 20:00 Uhr, in jedem Fall vor 20:07 Uhr, hoben Name 02 und der Zeuge Name 12 zum Ende der Tennisstunde die auf dem Boden der Tennishalle liegenden Bälle auf, um sie in einen Sammelbehälter zu legen. Während die Tennishalle hell erleuchtet war, war es draußen dunkel. Name 02 befand sich auf der Seite des Spielfelds, die näher zur Tür des Vorraums liegt. Der Zeuge Name 12 hielt sich auf dem dahinterliegenden Feld hinter dem Netz auf. Zur Verwirklichung seines Tatentschlusses zog der Angeklagte die Tür ein wenig auf, richtete die Waffe auf Name 02, der, wie dem Angeklagten bewusst war, mit keinem Angriff gegen Leib und Leben rechnete und sich deshalb weder verteidigen noch fliehen konnte, und betätigte den Abzug der Waffe. Der Schuss brach; das Projektil traf Name 02 jedoch nicht. Möglicherweise hatte er sich bewegt, möglicherweise hatte der Angeklagte in seiner ersten Aufregung übereilt den Abzug betätigt. Der Zeuge Name 12 und Name 02 nahmen in der Halle das Geräusch des abgegebenen Schusses wahr. Während der Zeuge Name 12 Name 02 fragte, wer denn hier herumschieße, da er dieses Geräusch einem außerhalb der Halle abgegebenen Schuss zuordnete, entgegnete Name 02, dass das kein Schuss gewesen sei, und fragte den Zeugen Name 12 seinerseits, ob ein Ball geplatzt sei, wovon er wiederum ausging. Dass auf ihn geschossen worden war, kam Name 02 nicht in den Sinn. Auch als er einen Tennisball in Richtung der Ecke der Tennishalle warf, in der ein Fußball lag und in deren Nähe sich die Tür zum Vorraum befand, nahm er niemanden wahr. Der Zeuge Name 12 kommentierte die Aussage Name 02 in dem Moment dahingehend, dass bei einem solchen Geräusch eben der in der Ecke liegende Fußball hätte platzen müssen. In dem Vorraum hörte der Angeklagte dieses Gespräch und erkannte, dass trotz seines vorangegangenen Schusses weder er noch sein Vorhaben von Name 02 oder dem Zeugen Name 12 entdeckt worden waren und diese sich in Verkennung der zumindest für Name 02 bestehenden Gefahr weiter sorglos daran machten, die auf dem Boden liegenden Tennisbälle aufzusammeln. Sodann öffnete der Angeklagte die vom Vorraum in die Tennishalle führende Tür etwa 25-30 cm weit, legte erneut aus dem Vorraum mit dem Revolver auf den etwa 7 bis 8 m von der Tür entfernten Name 02 an, wobei er, um dessen Tod, auf den es ihm ankam, sicher herbeizuführen, bei jedem der folgenden Schüsse auf dessen Kopf zielte, und gab in schneller Folge vier Schüsse auf Name 02 ab. Ob Name 02 unmittelbar vor dem ersten dieser Schüsse die Gefahr erkannte oder ob ihn der erste Schuss völlig überraschend traf, muss offen bleiben. Selbst wenn er jedoch Augenblicke vor dem ersten dieser vier Schüsse etwas in dem abgedunkelten Vorraum wahrnahm, war er aufgrund der Kürze der Zeit nicht mehr in der Lage, Abwehrmaßnahmen zu ergreifen oder überhaupt in irgendeiner Weise auf seine Wahrnehmungen zu reagieren, bevor ihn der erste Schuss traf, was der Angeklagte erkannt und mit seinem Vorgehen bezweckt hatte.

Ein Schuss traf Name 02 linken Stirnbereich 178 cm oberhalb der Fußsohlenebene. Mit einem weiteren Schuss traf der Angeklagte Name 02 im rechten Wangenbereich, etwa 163,5 cm oberhalb der Fußsohlenebene. Ein anderer Schuss führte 161,5 cm oberhalb der Fußsohlenebene zu einer Einschusswunde unter dem rechten Unterkieferwinkel. Diese drei Projektile drangen in den Schädel ein. Schließlich traf der Angeklagte mit einem weiteren Schuss etwa 180 cm oberhalb der Fußsohlenebene streifend den linken seitlichen hohen Stirnbereich unter dem Haaransatz. Name 02 brach dort, wo er stand, unmittelbar zusammen, bevor alle vier Schüsse gefallen waren.

Wenn die Kammer die Reihenfolge der einzelnen Schüsse auch nicht festzustellen vermochte, so ist es doch wahrscheinlich, dass bereits der erste Schuss Name 02 in die Stirn traf. Sicher ist, dass dieser Treffer zu einer sofortigen Bewusstlosigkeit und binnen Sekunden zum Hirntod - dem Ausfall aller regulatorischen Funktionen - führte, auch wenn sein Herz gegebenenfalls noch einige Minuten weiterschlug. Sicher ist ebenfalls, dass der Angeklagte auch noch auf Name 02 schoss, als dieser bereits hingefallen war und etwa 8 m von der Tür zum Vorraum entfernt auf dem Boden lag.

Der Zeuge Name 12 sah von seiner Position hinter dem Netz das Mündungsfeuer der Schüsse aus dem Vorraum und lief zum Netz. Unmittelbar nach Abgabe des letzten Schusses floh der Angeklagte aus dem Vorraum. Er hielt sich nicht länger auf dem Gelände des Ruderclubs auf, sondern fuhr - wahrscheinlich mit dem in der Nähe abgestellten Leichtkraftrad - sofort in Richtung der Wohnung Straße 03 in Stadt 02 davon.

3. Nachtatgeschehen

Nach dem letzten durch den Angeklagten abgegebenen Schuss lief der Zeuge Name 12 in der Tennishalle um das Netz herum und trat an den auf dem Boden liegenden Name 02 heran. Dabei sah er, dass dieser aus Wunden am Kopf blutete und mit geöffneten Augen reglos auf dem Rücken lag und schloss daraus, dass Name 02 tot war. Sodann lief er zu seiner an einem Haken in der Mitte der Halle hängenden Jacke, entnahm ihr sein Mobilfunktelefon und versuchte, die Polizei und einen Notarzt anzurufen, was ihm infolge eines seiner Aufregung zuzuschreibenden Irrtums - er setzte den Nummern 110 und 112 eine 0 voraus - um 20:06 Uhr und 20:07 Uhr - nicht gelang. Da er wusste, dass sich im Ergometerraum des Ruderclubs häufig Personen aufhielten, lief er durch den dunklen Vorraum und über den schwach beleuchteten Weg zu den Fitnessräumen. Auf dem Weg dorthin, auf dem ihm weder andere Personen noch Fahrzeuge auffielen, rief er mit seinem Mobilfunktelefon seine Ehefrau an, die die Polizei und einen Notarzt verständigen sollte. Im Ergometerraum traf er einen Mann an, der Arzt war und mit dem er wieder zur Tennishalle lief. Gegen 20:13 Uhr erhielten die ersten Polizeibeamten von der Polizeileitstelle den Einsatzauftrag und trafen kurze Zeit später auf dem Gelände des Ruderclubs ein. Der ebenfalls herbeigerufene Notarzt konnte nur noch den Tod von Name 02 feststellen.

Der Angeklagte erreichte die Wohnung in der Straße 03 vor 20:30 Uhr, jedoch nicht vor 20:22 Uhr. An der Wohnung angekommen, betrat er diese, indem er die Tür mit dem von ihm mitgeführten Schlüssel leise öffnete und hinter sich, nachdem er eingetreten war, ebenso leise wieder schloss. Sollte er zuvor den Schlüssel aus der Küche mitgenommen haben, so legte oder hängte er diesen wieder zurück. Es ist möglich und liegt nahe, dass er sich kurz vergewisserte, dass seine Abwesenheit von den Zeuginnen Name 19 und Name 21 nicht bemerkt worden war. Zwischen 20:22 und 20:24 rief der Angeklagte mit seinem Mobilfunktelefon des Fabrikats Firma 08 Modell 04 - in diesem befand sich eine Microsim-Karte der Firma 09, der die Rufnummer 01 zugeordnet war - den Zeugen Name 16 an. Er beendete den Anruf jedoch, bevor dieser das Gespräch annahm, da zwischen ihnen abgesprochen war, dass der Zeuge Name 16 den Angeklagten in einem solchen Fall zurückrief. Der Zeuge Name 16 hatte nämlich im Gegensatz zum Angeklagten einen Mobilfunktelefonvertrag mit einer Pauschalvereinbarung, einer sogenannten Flatrate, bei der das zu zahlende Entgelt unabhängig von Dauer und Anzahl der geführten Telefonate war. Es ist möglich, dass der Angeklagte den Anruf tätigte, als er sich noch auf der Rückfahrt zur Wohnung befand; es ist auch möglich, dass er die Wohnung bereits wieder erreicht oder betreten hatte. Der Zeuge Name 16 rief dann den Angeklagten an, der das Gespräch um 20:29:50 Uhr annahm. In dem 51 Sekunden lang geführten Telefonat, ließ sich der Angeklagte die Tat nicht anmerken und bat den Zeugen Name 16, ihn von der Wohnung in der Straße 03 abzuholen, da ihm langweilig sei und er im „Café 01“ etwas trinken wolle. Es ist anzunehmen, dass der Angeklagte in der Hoffnung, dass im Nachhinein der Geschehensablauf zeitlich nur ungenau rekonstruiert werden würde, den Zeugen Name 16 anrief, um sich auf diese Weise ein Alibi zu verschaffen. Ob weitere Faktoren, wie etwa eine Erregung nach der Tat, ihn auch dazu veranlassten, die Gesellschaft anderer zu suchen, obschon er sich niemandem anvertrauen oder sich etwas anmerken lassen konnte, muss offen bleiben.

Kurze Zeit nach dem Telefonat holte der Zeuge Name 16 den Angeklagten mit dem Pkw 03 Modell 03 von der Wohnung in der Straße 03 in Stadt 02 ab und fuhr mit ihm in das „Café 01“, wo sie sich eine Zeit lang aufhielten, bevor der Zeuge Name 16 den Angeklagten wieder zur Wohnung in der Straße 03 fuhr, dort bis etwa 1:00 Uhr nachts blieb und anschließend die Zeugin Name 20 von der Arbeit abholte.

Am Vormittag des 25.11.2013 führte der Sachverständige 01, Leiter des Instituts für Rechtsmedizin in Stadt 05, im Sektionsraum des Institutes die Obduktion am Leichnam des Name 02 durch. Dabei konnte er drei Kopfschussverletzungen feststellen, bei denen es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass diese aus nächster Nähe abgegeben worden seien. Eine Schusswunde lag im linken Stirnbereich, 178 cm oberhalb der Fußsohlenebene und hatte zu einem Durchschuss durch die Schädelhöhle mit einem rinnenartigen Defekt der linken Großhirnhalbkugel geführt. Die Geschossbestandteile waren bis in die Kopfhaut im linken hinteren Scheitelbereich eingedrungen. Der Schusskanal verlief in einem Winkel von 15° von vorne nach hinten absteigend und leicht von medial nach links gerichtet. Eine andere Schusswunde lag im rechten Wangenbereich, etwa 163,5 cm oberhalb der Fußsohlenebene, und hatte zu einem Durchschuss durch den Mund einschließlich der Zunge und einem Schussdefekt des Oberkiefers geführt. Dabei waren Geschossbestandteile bis zu einer dreiecksförmigen Wunde seitlich des linken Auges 172,5 cm oberhalb der Fußsohlenebene vorgedrungen. Der Schusskanal stieg um ca. 45° von der rechten Wange zum linken Auge auf. Eine weitere Schusswunde befand sich 161,5 cm oberhalb der Fußsohlenebene unter dem rechten Unterkieferwinkel und hatte zu einer kanalartigen Durchtrennung der Halsweichteile geführt, wobei Geschossbestandteile bis zum Bereich des linken Jochbeins sowie hinter den linken aufsteigenden Unterkieferast vorgedrungen waren. Der Schusskanal stieg von rechts nach links mit einem Winkel von 15° auf. Ferner konnte der Sachverständige eine durch einen Streifschuss hervorgerufene, etwa 180 cm oberhalb der Fußsohlenebene im linken seitlichen hohen Stirnbereich unter dem Haaransatz liegende fünfstrahlige Oberhautwunde feststellen. Daneben stellte er die Einatmung von Mageninhalt bis in die peripheren Atemwegsäste, ein leicht vergrößertes Herz mit Zeichen chronischer Rechts- und chronischer Linksherzbelastung, eine fleckförmige Atheromatose der Bauchschlagader, eine feinknotige Überentwicklung der Nebennierenrinde beiderseits und blutarme Organe fest. Todesursächlich waren nach den Feststellungen des Sachverständigen die drei Kopfschussverletzungen mit dem einmaligen Durchschuss durch die linke Hirnhalbkugel verbunden mit einem relevanten Blutverlust. Konkurrierende Todesursachen konnte der Sachverständige sicher ausschließen.

Am 25.11.2013 um 10:33:48 Uhr setzte der Angeklagte sein Mobilfunktelefon auf die Werkseinstellungen zurück. Um 11:34 Uhr erfolgte die letzte registrierte Datenverbindung unter der von ihm bis dahin genutzten Telefonnummer.

Schon bei den Vernehmungen der ersten Zeugen ergab sich ein Tatverdacht gegen den Angeklagten. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Stadt 05 am 02.12.2013 einen Untersuchungshaftbefehl gegen den Angeklagten wegen des dringenden Tatverdachts des heimtückisch begangenen Mordes. Er konnte sodann am 02.12.2013 in der Wohnung seiner Ehefrau in der Straße 01 in Stadt 02 festgenommen werden, nachdem er an diesem Tag nach eingeleiteter Öffentlichkeitsfahndung bei der Polizei angerufen und seinen Aufenthaltsort mitgeteilt hatte. Er befindet sich seit diesem Tag in Untersuchungshaft.

Der Angeklagte wurde noch am 02.12.2013 durch den Zeugen KHK Name 22 vernommen, nachdem dieser ihm den Tatvorwurf eröffnet und ihn über seine Rechte als Beschuldigter in einem Strafverfahren belehrt hatte. Ein vor der Vernehmung durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von umgerechnet 0,76 ‰. Nach dem Eindruck des Zeugen KHK Name 22 war die Fähigkeit des Angeklagten der Vernehmung zu folgen nicht beeinträchtigt. Der Angeklagte ließ sich - zusammengefasst - wie folgt ein:

Er habe in Land 02 bereits Geschäfte im großen Stil mit dem Im- und Export von Kraftfahrzeugen getätigt, während Name 02 bei Name 05 lediglich „Reifen gewechselt“ habe. Der Angeklagte habe zu Name 02 geschäftliche Kontakte gehabt, und diesen in seinen Geschäften gefördert. Er sei dann in Land 02 vor Gericht gekommen, da man festgestellt habe, dass er Zölle nicht richtig bezahlt habe. Er habe Land 02 verlassen und habe sich an Name 02 gewandt, der dem Angeklagten dessen Pkw für 30.000 EUR abgekauft habe und ihn für 37.000 EUR weiterverkauft habe, wobei Name 02 einen Gewinn in Höhe von 7.000 EUR gemacht und behalten habe. Name 07 habe ihm dann am 11.11.2013 oder 12.11.2013 von der Affäre seiner Ehefrau mit Name 02 erzählt und Name 05 und Name 04 hätten das bestätigt und ihm gesagt, dass seine Tochter nicht von ihm sei. Seine Tochter sei aber seine leibliche Tochter. Er habe seine Ehefrau darauf angesprochen, die bestätigt habe, vor Jahren eine Affäre mit Name 02 gehabt zu haben. Das habe ihn aus der Bahn geworfen, er habe viel Alkohol getrunken, in betrunkenem Zustand habe er mit Leuten telefoniert und Todesdrohungen gegen Name 02 ausgesprochen. An Einzelheiten könne er sich nicht erinnern. Das Finanzamt habe seine Steuerschuld auf etwa 4.000.000 EUR geschätzt und er sei jetzt völlig mittellos. Er habe mit dem Mord an Name 02 nichts zu tun, da er in einer Warteschlange von Personen gestanden habe, die Name 02 hätten töten wollen. Einer von denen habe es getan und wolle es dem Angeklagten nun in die Schuhe schieben. Am 24.11.2013 sei er auf der Geburtstagsfeier seines Sohnes bei der Ehefrau gewesen. Nachmittags habe Name 16 ihn abgeholt und zur Wohnung Straße 03 gefahren. Dort seien zwei Prostituierte gewesen, von denen eine einen Freier gehabt habe. Er sei die ganze Zeit in der Wohnung Straße 03 geblieben, bis er abends von Name 16 abgeholt worden sei und mit diesem ins „Café 01“ gefahren sei. Er sei kein Mörder und wolle nicht lebenslang ins Gefängnis, da er so seine Kinder nicht mehr sehen könne. Er vermute auch, dass seine Ehefrau ein Verhältnis mit ihrem Tennislehrer habe, da dessen Auto häufig vor dem Haus gestanden habe, in dem seine Ehefrau wohne. Ihm sei die Tennisanlage des Ruderclubs bekannt, da er früher seiner Ehefrau beim Tennis zugeschaut habe.

Bei der haftrichterlichen Vorführung zur Verkündung des Haftbefehls am 03.12.2013 machte der Angeklagte gegenüber dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Stadt 05 keine Angaben zur Sache.

Am 23.12.2013 wurde der Angeklagte durch die Zeugen KHK Name 22 und KOK Name 23 in der Justizvollzugsanstalt Stadt 05 erneut vernommen. Soweit der Angeklagte dabei Angaben machte, erfolgten diese unter dem Eindruck einer erst in der Untersuchungshaft aufgetretenen paranoiden Schizophrenie, aufgrund derer er während der Vernehmung erkennbar unter Wahnvorstellungen und irrationalen Verfolgungsideen litt. Die paranoide Schizophrenie klang jedoch bei dem Angeklagten nach einer entsprechenden Behandlung nach wenigen Wochen wieder vollständig ab.

Der Angeklagte wurde am 11.05.2014 und 14.05.2014 von dem Sachverständigen 02, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, exploriert. Im Rahmen der Exploration ließ sich der Angeklagte ebenfalls zur Sache ein. Soweit er Angaben zum Lebenslauf gemacht hat, entsprechen diese den getroffenen Feststellungen. Zusammengefasst hat er dem Sachverständigen 02 gegenüber zum Vorgeschehen und Tatgeschehen angegeben, dass er im Jahr 2003 nach Land 01 gekommen sei, da er in Land 02 Probleme mit der Zollbehörde gehabt habe und ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Die Zollbehörde sei korrupt gewesen und er habe die Beamten auch immer bestochen. Als diese verhaftet worden seien, hätten sie ihn bezichtigt, sie bestochen zu haben, was auch zugetroffen habe. Wegen des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens sei er im Jahr 2003 nach Stadt 02 gekommen. Er habe einen Land 01 Pass gehabt und sein Vater habe im Bundesland 01 in Stadt 06 gewohnt. Später sei auch dieser nach Stadt 02 gezogen. Er habe in Stadt 02 eine Wohnung gemietet und ab dem Jahr 2004 eine neue Im- und Exportfirma ohne weitere Mitarbeiter gegründet mit der er Industriehydraulik und Pneumatik nach Land 02 exportiert habe, was lukrativer gewesen sei als der Autoersatzteilverkauf. Später habe er eine GmbH und dann eine Limited in Land 03 gegründet, die neben einer Niederlassung in Land 03 auch eine Zweigniederlassung in Stadt 02 gehabt habe. Von 2004-2010 sei Herr Name 08 sein Mitarbeiter gewesen; bzw. habe für ihn von 2006-2008 gearbeitet. Nachdem das Geschäft bis zum Jahr 2008 gut gelaufen sei, habe es mit seinem Land 02 Partner Probleme gegeben und das Geschäft sei geplatzt. Nach dem Jahr 2008 sei das Geschäft noch schlechter gegangen und er habe die Limited geschlossen und im Jahr 2010 eine GmbH gegründet. Seit dem Jahr 2010 habe er Probleme mit dem Finanzamt bei Betriebsprüfungen gehabt. Es habe eine Steuerschätzung gegeben, nach der er fast 4.000.000 EUR habe nachzahlen müssen, was ihn an den Rand des Ruins gebracht habe. Er habe im Januar 2012 die eidesstattliche Versicherung abgegeben, sein Gewerbe geschlossen und für die bestehende GmbH weitergearbeitet. Er habe Eheprobleme gehabt und seine Ehefrau habe sich im Mai 2013 von ihm getrennt. Er habe zuvor nicht gewusst, dass seine Ehefrau eine Beziehung zu Name 02 gehabt habe, sondern dies erst im Herbst 2013 erfahren. Seine Ehefrau habe sich im Mai 2013 zur Trennung entschlossen, was seiner Meinung nach wegen seiner schlechten finanziellen Verhältnisse erfolgt sei. Man habe sich aber weiterhin gemeinsam um die Kinder gekümmert und habe eine freundschaftliche Beziehung miteinander geführt. Er habe Name 02 nicht umgebracht. Er sei an diesem Abend nicht in der Tennishalle, sondern zu Hause, also an der Anschrift Straße 03 in Stadt 02 gewesen. Er habe ferngesehen und sich Land 02 Filme im Internet angeschaut. In der Wohnung in der Straße 03 habe er in einer Wohngemeinschaft mit Mitbewohnern gelebt. Eine Mitbewohnerin habe Name 24 geheißen. Er sei in der Untersuchungshaft von dem Mithäftling Name 25 ein paar Mal geschlagen worden und dieser habe gegen ihn ausgesagt. Er habe dem jedoch nur erzählt, dass ihm ein Mord vorgeworfen werde. Er habe in der Straße 03 gewohnt, obwohl er noch ein anderes Zimmer in Stadt 02 gehabt habe. Dort sei jedoch weder ein Internetzugang noch ein Telefonanschluss gewesen. In der Straße 03 sei das Bordell separiert von seinem Zimmer gewesen. Er habe mit den Prostituierten nie sexuelle Kontakte gehabt und sei tagsüber bei seiner Ehefrau gewesen. Er sei immer so gegen 4:00 Uhr oder 5:00 Uhr in der Straße gewesen. Am fraglichen Tag habe ihn der Name 16 abgeholt und man sei in ein Café gegangen, wo er einen Kaffee und einen Getränk 01 getrunken habe. Es habe seit 2009 Eheprobleme gegeben und er habe, weil ihm die Lust gefehlt habe, mit seiner Ehefrau höchstens einmal im Monat Geschlechtsverkehr gehabt. Ansonsten habe man eine normale Beziehung geführt. Im Oktober oder November 2013 habe ein Bekannter ihm erzählt, dass seine Ehefrau mit Name 02 geschlafen habe, was er vorher nicht gewusst habe. Er sei deswegen jedoch nicht wütend auf Name 02 gewesen, den er in der Zeit von Sommer 2008 bis Herbst 2013 lediglich einmal bei einem gemeinsamen Treffen bei einem Italiener in Stadt 02 im Herbst 2010 zusammen mit anderen Leuten aus Land 02 gesehen habe. Er sei im Juni 2013 aus seinem Haus ausgezogen, nachdem zuvor der Strom und die Wasserversorgung abgestellt worden seien. Seine Ehefrau sei ebenfalls im Juni aus dem Haus ausgezogen und er habe bereits seit März 2013 die Wohnung in der Straße gehabt. Irgendwann habe er auch die eidesstattliche Versicherung der Vermögenslosigkeit geleistet und es laufe auch ein Privatinsolvenzverfahren. Er habe im Jahr 2013 noch gearbeitet, obwohl das Finanzamt alle Konten gesperrt habe. Seine Firma habe er offiziell an Herrn Name 07 verkauft, da er nur noch Angestellter habe sein wollen. Er habe lediglich den ihm im Privatinsolvenzverfahren zustehenden Betrag von 1000 EUR im Monat verdienen wollen. Seine Ehefrau arbeite als Lehrerin und verdiene mehr. Er sei am 02.12.2013 inhaftiert worden, nachdem er seine Ehefrau gebeten habe, die Polizei anzurufen. Er habe mit Herrn Name 22 gesprochen und sei gegen 19:00 Uhr zur Polizei gegangen. In der Untersuchungshaft habe er sehr unter dem Stress gelitten und eine Auseinandersetzung mit seinem Mithäftling Name 25 gehabt. Nach einer Woche habe er Stimmen gehört und sei allein in die Beruhigungszelle gekommen. Name 25 habe den ganzen Abend geschrien und ihn eine „Hure“ genannt. Da er unbedingt aus der Haft hinaus gewollt habe, sei Herr Name 22 gekommen und man habe am 23. Dezember einen Deal gemacht. Als er die Tat gestanden habe, sei er aber nur für zwei Wochen in die Psychiatrie gekommen. Er habe Stimmen gehört und gedacht, er sollte umgebracht werden. Er habe sich daraufhin bewaffnet und mit Blut beschmiert, um zu zeigen, dass er sich gewehrt habe. Er sei anschließend sechs Wochen in Stadt 07 [Anm.: Dem Justizvollzugskrankenhaus Stadt 07] gewesen, damit seine Medikation habe reduziert werden können. Mit seinem dortigen Zellengenossen sei er gut klargekommen. Er habe früher zu keiner Zeit psychische Probleme gehabt, lediglich Rücken- und Halsschmerzen. Im Falle einer Entlassung würde er sich in der Nähe seiner Kinder eine Wohnung nehmen, die Privatinsolvenz abschließen und versuchen, wieder mit seiner Ehefrau zusammenzukommen. Seine Schulden in Höhe von 3,8 Millionen EUR bestünden in erster Linie beim Finanzamt und seien darauf zurückzuführen, dass für die Jahre 2007-2009 eine Betriebsprüfung stattgefunden habe und Name 08 zuvor alle Daten gelöscht habe. Jetzt arbeite dieser mit den ehemaligen Geschäftspartnern des Angeklagten zusammen.

III. Einlassung und Beweiswürdigung

  1. Einlassung des Angeklagten

Der Angeklagte hat zu Beginn der Hauptverhandlung von seinem Recht Gebrauch gemacht, sich nicht zur Sache einzulassen. Im Laufe der Hauptverhandlung hat er jedoch häufiger zu Einzelpunkten Angaben zur Sache gemacht, auf die im Folgenden eingegangen werden wird. Er hat sich ebenfalls zu seinem bisherigen Lebensweg und seiner Vorstrafe geäußert.

  1. Grundlage der Feststellungen - Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr die Kammer zu folgen vermochte, sowie auf der nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme. Soweit die Kammer der Einlassung des Angeklagten folgt, deckt sich diese mit der Beweisaufnahme im Übrigen. Die Kammer ist, soweit sie der Einlassung des Angeklagten folgt, in diesem Umfang auch von der Richtigkeit dieser Einlassung überzeugt.

Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten beruhen auf dessen Einlassung in der Hauptverhandlung und den diese ergänzenden und damit übereinstimmenden glaubhaften zeugenschaftlichen Bekundungen des Sachverständigen 02, an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln kein Anlass bestand, über die Angaben des Angeklagten im Zuge der erfolgten Exploration. Die Feststellungen zur Vorstrafe des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben in der Hauptverhandlung und ergänzend auf der verlesenen, den Angeklagten betreffenden Bundeszentralregisterauskunft vom 07.05.2014 sowie auf dem auszugsweise verlesenen Urteil des Amtsgerichts Stadt 02 vom 18.04.2011, Az. 52 Ds - 106 Js 565/10 - 680/10.

Hinsichtlich des Vorgeschehens gilt Folgendes:

Die Feststellungen im Hinblick auf das Kennenlernen und die ersten Kontakte zwischen dem Angeklagten und Name 02 beruhen auf den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Diese Angaben, denen die Kammer gefolgt ist, werden hinsichtlich des Kennenlernens bestätigt durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugin Name 03, aufgrund deren ebenso glaubhaften Bekundungen die Kammer die weiteren Feststellungen zu ihrem und Name 02 Lebensweg getroffen hat und an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln für die Kammer kein Anlass bestand. Den Umstand, dass Name 02 eine Zeit lang für den Zeugen Name 05 tätig gewesen war, hatte auch der Angeklagte in seiner polizeilichen Befragung am 02.12.2013 bestätigt, deren Inhalt durch Vernehmung des Zeugen KHK Name 22, an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln kein Anlass bestand, eingeführt wurde. Die Kammer hat den Angaben Glauben geschenkt. Anzunehmen ist insoweit, dass der Angeklagte in seinen kognitiven Fähigkeiten und seiner Willensfreiheit nicht beeinträchtigt war. Zwar hatte ein vor der Befragung durchgeführter Atemalkoholtest bei dem Angeklagten einen Wert von 0,76‰ ergeben, jedoch folgt die Kammer den Bekundungen des Zeugen KHK Name 22, dem in der Bearbeitung von Kapitalstraftaten erfahrenen Leiter der Mordkommission, der schlüssig seinen Eindruck dargelegt hat, dass die Fähigkeit des Angeklagten, der Vernehmung zu folgen, nicht beeinträchtigt war. Da der Angeklagte nach diesen Bekundungen adäquat auf die ihm gestellten Fragen geantwortet hat und Ausfallerscheinungen nicht gezeigt hat, ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte weder durch den mäßigen Alkoholgenuss noch etwa durch psychotrope Substanzen in seinem Aussageverhalten beeinflusst war.

Die Feststellungen zur im Jahr 2003 durch den Angeklagten geführten Land 02 russischen Aktiengesellschaft, zur Bestechung von Zollbeamten, zum darauf eingeleiteten Ermittlungsverfahren, zur durch den Angeklagten erlittenen Untersuchungshaft sowie zur Haftverschonung gegen eine Kaution und zur anschließenden Ausreise nach Land 01 beruhen auf den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Bereits gegenüber dem Sachverständigen 02 hatte sich der Angeklagte nach dessen glaubhaften Bekundungen in dieser Weise geäußert. Auch die Feststellungen, dass der Angeklagte wegen des unbekannten Ausgangs des Verfahrens in Land 02 nicht wieder dorthin gereist ist, beruhen auf seinen Angaben in der Hauptverhandlung. Die Feststellungen, dass die Zeugin Name 03 und Name 02 dem Angeklagten halfen, in Stadt 02 eine Wohnung für sich, seine Ehefrau und seinen Sohn zu finden, die ihm später nachfolgten, beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugin Name 03.

Auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugin Name 03 beruhen ferner die Feststellungen, dass sich die Ehepaare Name 02 und Name 03 und Name 10 anfreundeten und ihre Freizeit miteinander verbrachten und dass die Zeugin den Angeklagten bereits aus gemeinsamen Schulzeiten kannte. Die Feststellungen zum Vorhaben des Angeklagten, sich in Stadt 02 eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen und zu den Umständen vor und nach Veräußerung des Pkws des Angeklagten durch Name 02 beruhen auf den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte hat sich nicht dazu geäußert, wann genau und von wem er von dem durch Name 02 einbehaltenen Gewinn erfahren hatte. Da die Kammer entsprechende Feststellungen auch aufgrund der übrigen Beweisaufnahme nicht treffen konnte, musste dies offen bleiben. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK Name 22 hatte der Angeklagte in der polizeilichen Befragung am 02.12.2013 geschildert, dass Name 02 den Pkw des Angeklagten für 30.000 EUR erworben und für 37.000 EUR weiterverkauft und somit 7.000 EUR Gewinn gemacht habe. Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung abweichend dazu angegeben hat, einen Kaufpreis in Höhe von 32.000 EUR erhalten zu haben, muss der genaue Betrag letztlich offen bleiben. Die Kammer hat den Umstand, dass der Angeklagte unterschiedliche Angaben zum erhaltenen Kaufpreis gemacht hat, nicht zum Anlass genommen, an der Richtigkeit des geschilderten Grundgeschehens zu zweifeln, zumal auch der Zeuge Name 04 glaubhaft bekundet hat, im Nachhinein, aber noch vor dem Tod von Name 02, davon erfahren zu haben, dass dieser den Pkw 01 Modell 01 des Angeklagten mit Gewinn veräußert habe, ohne ihn an den Angeklagten auszukehren. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung ferner angegeben, dass er, als er von dem einbehaltenen Gewinn erfahren hatte und Name 02 dies ihm gegenüber bestätigte, darüber erzürnt war und Name 02 von da an nicht mehr als Freund betrachtete, weil er unausgesprochen davon ausgegangen war, dass man bei Geschäften unter Freunden einen erzielten Gewinn nicht behalte. Die Kammer konnte nicht feststellen, ob er dies Name 02 gegenüber zum Ausdruck gebracht hat. Er hat aber in der Hauptverhandlung bestätigt, dass er Name 02 dieses Verhalten selbst noch im Zeitpunkt seiner Angaben in der Hauptverhandlung übelnahm, so dass die entsprechenden Feststellungen der Kammer auf diesen Angaben des Angeklagten beruhen.

Die Feststellungen zur Gründung der neuen Im- und Exportfirma im Jahr 2004 und deren Geschäftsfeld beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Sachverständigen 02 über die Angaben des Angeklagten anlässlich seiner Exploration, von deren Richtigkeit die Kammer ausgeht, sowie auf den dies bestätigenden Äußerungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung.

Hinsichtlich der ab 2004 bis 2005 geführten sexuellen Beziehung zwischen der Ehefrau des Angeklagten, die bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung umfassend von dem ihr zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, und Name 02 beruhen die getroffenen Feststellungen auf den durch Vernehmung des glaubhaft bekundenden Zeugen KHK Name 22 eingeführten Angaben des Angeklagten bei seiner polizeilichen Befragung am 02.12.2013, nach denen seine Ehefrau ihm gegenüber auf Vorhalt die Affäre eingeräumt hatte. Zu diesen Angaben hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung bestätigend geäußert. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Ehefrau des Angeklagten ein Verhältnis mit Name 02 nur deswegen eingestanden hat, weil es das tatsächlich gegeben hatte, da andernfalls kein Grund erkennbar ist, warum sie ein solches dem Angeklagten gegenüber fälschlicherweise hätte einräumen sollen. Auch nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin Name 03 hatte die Ehefrau des Angeklagten nach dem Tod von Name 02 ihr gegenüber die Affäre auch im Hinblick auf den Zeitraum, worauf die diesbezüglichen Feststellungen beruhen, eingeräumt. Im Übrigen hat auch der Zeuge Name 06, an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln kein Anlass bestand, glaubhaft bekundet, von Name 02 selbst von dessen Verhältnis mit der Ehefrau des Angeklagten erfahren zu haben und diesem für eines dieser Treffen auch einmal ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt zu haben. Die Kammer folgt der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, soweit er angegeben hat, zunächst nichts von der sexuellen Beziehung zwischen seiner Ehefrau und Name 02 gewusst zu haben und erst später davon erfahren zu haben. Dies entspricht seinen, durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK Name 22 eingeführten Angaben im Rahmen seiner polizeilichen Befragung am 02.12.2013, nach denen er erst von dem Zeugen Name 07 am 11.11.2013 oder 12.11.2013 von der Affäre erfahren habe, und wird ferner durch die - insoweit - glaubhaften Angaben des Zeugen Name 07 gestützt. Dieser hat - nachdem er zunächst eine Erinnerungslücke vorgeschoben hatte - auf wiederholte Nachfrage bekundet, dem Angeklagten von der Affäre im November 2013 erstmals erzählt zu haben, obschon er davon seit dem Jahr 2006 gewusst habe. Der Überzeugung der Kammer von der Richtigkeit dieser Angaben steht nicht entgegen, dass der Zeuge Name 07 zu Anfang seiner Vernehmung bekundet hat, sich an diesen Umstand nicht genau erinnern zu können. Diese Erinnerungslücke war - wie sich letztlich gezeigt hat - lediglich vorgeschoben, da der Zeuge Name 07 sich in seinem Aussageverhalten insgesamt wenig kooperativ zeigte und zur Überzeugung der Kammer bestrebt war, jeglichen Unannehmlichkeiten oder unbequemen Nachfragen durch das Vorschieben einer Erinnerungslücke aus dem Weg zu gehen. Die Kammer hat auch keinen Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen der Zeugin Name 03, nach denen sie erst nach dem Tod von Name 02 von dessen Affäre mit der Ehefrau des Angeklagten erfuhr. Auch weitere Personen wussten gegebenenfalls vor dem Tod von Name 02 von der Affäre. Die Kammer konnte diesbezüglich aber keine abschließenden Feststellungen treffen. Ob seine Ehefrau, wie von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung behauptet, in Land 02 Geschlechtsverkehr mit anderen Männern hatte, als sie bereits mit dem Angeklagten eine Beziehung führte, und ob sie auch eine Affäre mit einem Zahnarzt aus Stadt 02 hatte, erscheint möglich, wenngleich die Kammer konkrete Feststellungen dazu nicht zu treffen vermochte.

Die Feststellungen zu der von Name 02 und dem Zeugen Name 06 betriebenen Firma 01 und deren Geschäftsfeld beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Name 06. Die Feststellungen zur Anmietung von Räumlichkeiten der Firma 01 durch den Angeklagten im Jahr 2006 beruhen auf den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die bestätigt wurden durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugin Name 03 und des Zeugen Name 06. Wenn es auch wahrscheinlich ist, dass der Angeklagte und Name 02 miteinander Geschäfte machten, vermochte die Kammer dazu konkrete Feststellungen nicht zu treffen. Die Feststellung, dass die Ehefrau des Angeklagten im September 2006 eine Tochter zur Welt brachte, beruht auf der Angabe des Angeklagten in der Hauptverhandlung.

Die Feststellungen, dass der Angeklagte den Zeugen Name 08 im Jahr 2006 kennenlernte, dieser für ihn ab 2007 etwa eineinhalb Jahre arbeitete, der Zeuge bereits zu diesem Zeitpunkt mit Name 02 bekannt war und sich der Angeklagte im Jahr 2008 wegen einer Verschlechterung der Geschäftslage von dem Zeugen trennte, nachdem er mit dessen Lohnzahlung bereits in Rückstand geraten war und dessen Arbeitslohn nicht weiterzahlen konnte, beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Name 08. Der Angeklagte hat ausweislich der glaubhaften Bekundungen des Sachverständigen 02 in der erfolgten Exploration zunächst angegeben, dass der Zeuge Name 08 von 2004-2010 für ihn tätig gewesen sei, dies aber auf den Zeitraum 2006-2008 korrigiert und damit die Angaben des Zeugen Name 08 bestätigt. Dabei ist davon auszugehen, dass, soweit Tätigkeiten vor 2007 erfolgt sind, diese nicht auf einem formalen Arbeitsverhältnis beruhten. Soweit der Zeuge Name 08 zwar zunächst in der Hauptverhandlung bekundet hatte, dass er sich von dem Angeklagten im Guten getrennt habe, hat er jedoch auf Vorhalt in Übereinstimmung mit den Angaben bei seiner polizeilichen Vernehmung von den Lohnrückständen - entsprechend der getroffenen Feststellungen - berichtet. Nachvollziehbar erklärt hat er sein Aussageverhalten damit, dass er in der Hauptverhandlung nervös war und sich in Anwesenheit des Angeklagten zunächst nicht negativ über diesen äußern wollte.

Die Feststellungen, dass sich der Angeklagte am 09.02.2005 bei dem Internetportal „Social Media 01“ angemeldet hatte, über das unter anderem Waffen und Militaria gehandelt werden, beruhen auf dem polizeilichen Ermittlungsvermerk der KOK‘in Name 26 vom 02.12.2013, der mit Zustimmung der Prozessbeteiligten durch Verlesung eingeführt wurde. Die weiteren Feststellungen, dass der Angeklagte öfter über Waffen, etwa Pistolen der Marke Pistole 01, sprach und einen Zierdolch vorzeigte sowie, dass den Angeklagten der Nationalsozialismus mit dessen Uniformen und dessen militärischer Ordnung interessierten, ohne selbst nationalsozialistische Tendenzen zu zeigen, beruhen auf den auch insoweit glaubhaften Bekundungen des Zeugen Name 08. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge Name 08 diesbezüglich falsch ausgesagt haben könnte, waren nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Benutzerprofils des Angeklagten auf der Internetseite 01 beruhen die Feststellungen auf dem mit Zustimmung der Prozessbeteiligten verlesenen Ermittlungsvermerk des KHK Name 27 vom 27.11.2013.

Die Feststellungen zur Gründung einer Limited nach Land 03 Recht und deren Zweigniederlassung in Stadt 02, zu deren Geschäftsführung und zu dem Unternehmensgegenstand beruhen auf der Verlesung des Handelsregisterauszugs des Handelsregister B des Amtsgerichts Stadt 02 vom 09.09.2010 zu HRB 01, den bestätigenden Äußerungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie den damit korrespondierenden, glaubhaften Bekundungen des Sachverständigen 02 über die Angaben des Angeklagten in der erfolgten Exploration.

Die Feststellungen hinsichtlich des Auszugs des Angeklagten im Jahr 2008 aus den Räumlichkeiten der Firma 01 beruhen auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung. Soweit er sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen hat, dass er ausgezogen sei, weil er ab diesem Zeitpunkt Räumlichkeiten in seinem neu errichteten Wohnhaus zur Verfügung gehabt habe und wegen der schlechten Geschäftslage die Miete der GbR nicht habe weiterzahlen können, mögen solche Umstände einen Auszug nahe gelegt haben. Die in diesem Zusammenhang getätigten Angaben des Angeklagten, dass Streitigkeiten nicht der Anlass gewesen sein, weil es solche zwischen ihm und Name 02 gar nicht gegeben habe, sind zur Überzeugung der Kammer durch die übrige Beweisaufnahme widerlegt. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass es zwischen beiden zu Streitigkeiten gekommen war. So hat der Zeuge Name 08 glaubhaft bekundet, dass beide nach dem Auszug unabhängig voneinander ihm gegenüber geäußert hätten, den jeweils anderen umbringen zu wollen. Zudem hat der Zeuge Name 06, der Mitgesellschafter der Firma 01 war, glaubhaft bekundet, dass ein Streit zwischen dem Angeklagten und Name 02 das Mietverhältnis in den Räumlichkeiten der Firma 01 beendet habe. Auch hat die Zeugin Name 03 glaubhaft bekundet, dass sie den Eindruck gehabt habe, dass Name 02 gewollt habe, dass der Angeklagte die Räumlichkeiten verlasse. Weder der Zeuge Name 06 noch sie konnten jedoch einen konkreten Grund für die Streitigkeiten benennen und erklärten dies - aus Sicht der Kammer nachvollziehbar - damit, dass dieser im geschäftlichen Bereich gelegen haben müsse, der ausschließlich von Name 02 geregelt worden sei, ohne dass er andere miteinbezogen habe. Hinzu kommt, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung angegeben hat, dass er nach dem Auszug im Jahr 2008 Name 02 nur lediglich einmal anlässlich einer Einladung in ein Café im Jahr 2010 gesehen habe. Dass dies nicht darauf zurückzuführen war, dass sich beide lediglich nach dem Auszug aus den Augen verloren hätten, ergibt sich auch aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Name 12, an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht. Dieser hat bekundet, dass anlässlich einer Feier zu seinem 70. Geburtstag im Jahr 2011 Name 02 darum gebeten habe, möglichst weit entfernt von dem Angeklagten Platz nehmen zu dürfen, ihm also gerade nicht habe begegnen wollen. Die Feststellungen zu dem nach Auszug des Angeklagten erfolgten Kontaktabbruchs zwischen den Familien Name 10 und Name 02 und Name 03 mit Ausnahme der gelegentlichen Kontakte der Ehefrau des Angeklagten mit den Eheleuten Name 02 und Name 03 beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin Name 03.

Die Kammer vermochte nicht festzustellen, welche Geschäfte der Angeklagte und Name 02 miteinander getätigt hatten und welches schädigende Verhalten der Angeklagte Name 02 vorwarf. Name 02 konnte nicht mehr befragt werden und der Angeklagte, der sich insgesamt nur in Teilen eingelassen hat, hatte Grund dazu zu schweigen, weil ihn Angaben unabhängig von der Legalität der Geschäfte im Hinblick auf ein mögliches Tatmotiv zu belasten geeignet waren. Vor diesem Hintergrund muss offen bleiben, ob es sich um legale oder illegale Geschäfte gehandelt hat und inwieweit Name 02 gegebenenfalls berechtigt handelte und damit den Angeklagten schädigte. Bekundungen des Zeugen Name 04 zu möglichen Geschäften, boten keine Anknüpfungspunkte für weitere Ermittlungen, so dass die Kammer darauf nichts gegeben hat.

Die Feststellungen zu den Käufen und Verkäufen des Angeklagten über das Internetportal „Social Media 01“ beruhen auf dem polizeilichen Ermittlungsvermerk der KOK‘in Name 26 vom 02.12.2013 nebst Anlage, der mit Zustimmung der Prozessbeteiligten durch Verlesung eingeführt wurde. Zu dem Laser-Schussprüfer hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass er diesen für die Armbrust, die er erst anschließend erworben habe, gekauft habe. Er hat weiter ausgeführt, dass er - entgegen der bestimmungsgemäßen Nutzungsweise, nämlich dem Anbringen an den Lauf einer Schusswaffe - den Schussprüfer in den Schusskanal der Armbrust gelegt habe und diese so auf eine Entfernung von 50 m gut habe justieren können. Auf Nachfrage hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung geäußert, dass er den Schussprüfer nicht für eine scharfe Waffe oder eine Gaswaffe verwendet habe, und hat angefügt, dass der Kauf der Armbrust ein Fehler gewesen sei, da diese kein Spielzeug sei und auch sein Sohn damit geschossen habe, was ihn veranlasst habe, sie wieder zu verkaufen, da er das Gefühl gehabt habe, der von dieser abgeschossene Armbrustpfeil fliege sehr weit, was er mit der Formulierung „einen halben Kilometer weit“ zum Ausdruck brachte. Obwohl diese von dem Angeklagten behauptete Art der Verwendung des Laser-Schussprüfers zumindest ungewöhnlich ist und dessen bestimmungsgemäße Verwendung mit einer Schusswaffe naheliegender ist, vermochte die Kammer diesbezügliche konkrete Feststellungen nicht zu treffen.

Die Feststellungen zur am 09.09.2010 im Handelsregister B des Amtsgerichts Stadt 02 eingetragenen Firma 05, zur Geschäftsführung und zum Unternehmensgegenstand beruhen auf dem verlesenen Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Stadt 02 vom 24.10.2012 zu HRB 02 sowie auf den dies bestätigenden Äußerungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Die Feststellungen zur Betriebsprüfung der Finanzbehörden und zur Steuerschätzung sowie zur fehlenden Möglichkeit des Angeklagten, den geschätzten Betrag aufzubringen, beruhen auf der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Diese entspricht den durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK Name 22 eingeführten Angaben des Angeklagten bei seiner polizeilichen Befragung am 02.12.2013 sowie den glaubhaften Bekundungen des Sachverständigen 02 über die Angaben des Angeklagten bei der erfolgten Exploration.

Die Feststellungen zu den Gegebenheiten anlässlich der Feier des 70. Geburtstags des Zeugen Name 12 im Jahr 2011 beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Name 12. Auch wenn der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung dahingehend geäußert hat, sich an die Geburtstagsfeier nicht zu erinnern, so hat die Kammer keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen Name 12, der das Geschehen - aus Sicht der Kammer nachvollziehbar wegen des für ihn besonderen Ereignisses - noch gut erinnern konnte und entsprechend den getroffenen Feststellungen schlüssig und widerspruchsfrei geschildert hat.

Die Feststellungen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Vermögenslosigkeit und der Einleitung eines Privatinsolvenzverfahrens beruhen auf den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie den glaubhaften Bekundungen des Sachverständigen 02 über die dies bestätigenden Angaben des Angeklagten bei der erfolgten Exploration.

Die Feststellungen zum Fund einer metallfarbenen Pistole am 18.03.2013 beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Name 13, an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln kein Anlass bestand, zumal sich auch der Angeklagte zum Mitführen der Waffe in dem Fahrzeug in der Hauptverhandlung bestätigend geäußert hat. Ergänzend hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung angegeben, dass es sich bei dieser Pistole um eine über die Plattform „Social Media 01“ erworbene Gaspistole gehandelt habe, was die Kammer mangels weiterer Erkenntnisse nicht ausschließen kann.

Die Feststellungen zur Trennung von seiner Ehefrau, zu seiner Hilfe bei ihrer Wohnungssuche, zu ihrem Verhältnis zueinander, zu ihrem Auszug, zum Verbleiben des Angeklagten im gemeinsamen Haus und zur Zwangsversteigerung des gemeinsamen Hauses beruhen auf den glaubhaften Bekundung des Sachverständigen 02 über die Angaben des Angeklagten in der erfolgten Exploration, zu denen sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung bestätigend geäußert hat. Die Feststellungen zur Anschrift der neuen Wohnung seiner Ehefrau in der Straße 01 in Stadt 02 beruhen auf den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung.

Die Feststellungen zum Erwerb des Leichtkraftrads des Angeklagten durch den Zeugen Name 14, zum dahinterstehenden Zweck, zu der getroffenen Nutzungsvereinbarung mit dem Angeklagten, zu der Übergabe eines Schlüssels für das Leichtkraftrad an den Angeklagten, zur Nutzung des Leichtkraftrads und zur Zulassung des Leichtkraftrads, beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Name 14. Der Angeklagte hat sich dazu in der Hauptverhandlung bestätigend geäußert. Auch der Zeuge Name 16, an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln kein Anlass bestand, hat glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte in dieser Zeit ein Leichtkraftrad zur Verfügung gehabt habe, das er auch genutzt habe. Die weiteren Feststellungen zur Zulassung des Leichtkraftrads durch den Zeugen Name 14 beruhen auf der in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Zulassungsbescheinigung Teil II vom 30.08.2013. Auf dem mit Zustimmung der Prozessbeteiligten verlesenen Ermittlungsvermerk des KHK Name 29 vom 02.12.2013 beruhen die Feststellungen zur Sicherstellung des Leichtkraftrads. Die Feststellungen zur Nutzung des von dem Zeugen Name 16 genutzten Pkws der Marke Pkw 03 Modell 03 durch den Angeklagten und zur Übergabe eines Fahrzeugschlüssels an diesen, beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen Name 16. Der Angeklagte hat sich auch insoweit in der Hauptverhandlung dazu bestätigend eingelassen.

Die Feststellungen zu dem Umstand, dass der Angeklagte seine Ehefrau beobachtete, dass er sie vor der Trennung gelegentlich zur Tennishalle begleitet hatte, dass er bei seinen Beobachtungen auch den Vorraum der Tennishalle betreten hatte und dass er sie etwa ein bis zwei Wochen vor dem Tod von Name 02 beobachtet hatte, wie sie mit dem Zeugen Name 12 und einem weiteren Paar Tennis spielte, beruhen auf den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Soweit er in der Hauptverhandlung als Grund angegeben hat, dass er seine Ehefrau ein bis zwei Wochen vor dem Tod von Name 02 in der Tennishalle beobachtet habe, weil er ihr Fahrzeug an der Wohnung in der Straße 01 nicht gesehen habe und er sich habe vergewissern wollen, dass seine Ehefrau Tennis spiele, und er so mit den Kindern habe allein sein können, so ist die Kammer davon überzeugt, dass der wahre Grund für dieses Verhalten in der Eifersucht des Angeklagten zu sehen war. Dies wird bereits aus den durch die Vernehmung des Zeugen KHK Name 22 eingeführten Angaben des Angeklagten in seiner polizeilichen Vernehmung am 02.12.2013 deutlich. Nach dessen glaubhaften Bekundungen hatte der Angeklagte angegeben, dass er vermute, dass seine Ehefrau ein Verhältnis mit dem Zeugen Name 12 habe, da dessen Fahrzeug häufiger vor ihrer Wohnung gestanden habe. Insoweit ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte seine Ehefrau insbesondere dann beobachtete, wenn sie bei dem Zeugen Name 12, ihrem Tennislehrer, eine Tennisstunde in der Tennishalle hatte. Diesbezüglich hält die Kammer die Angaben des Angeklagten in seiner polizeilichen Vernehmung auch für zutreffend. So hat der Sachverständige 02 glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte in der Exploration auf Nachfrage angegeben hatte, dass er im Falle einer Entlassung aus der Untersuchungshaft nicht nur in der Nähe seiner Kinder - und damit auch seiner Ehefrau - eine Wohnung nehmen würde und versuchen würde, das Privatinsolvenzverfahren abzuschließen, sondern auch, dass er versuchen würde, wieder mit seiner Ehefrau zusammenzukommen. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass der Wunsch des Angeklagten, mit seiner Ehefrau eine Beziehung zu führen, auch noch nach der Trennung fortbestand und er sie beobachtete, um in Erfahrung zu bringen, ob sie ihrerseits Kontakte zu anderen Männern hatte.

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahingehend geäußert, dass er nach der Zwangsversteigerung seines Hauses bei dem Zeugen Name 16, der mit Spitznamen „Name 17“ genannt wurde, in der Wohnung in der Straße 03 in Stadt 02, wo Prostituierte ihrer Tätigkeit nachgegangen seien, untergekommen sei, dort gemeldet gewesen sei und ein Zimmer zur Verfügung gehabt habe, in dem er bei Bedarf habe übernachten können. Auf diesen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung beruhen die diesbezüglichen Feststellungen der Kammer. Die Angaben des Angeklagten hinsichtlich dessen Meldeanschrift in der Straße 03 und der Möglichkeit der Übernachtung werden gestützt durch die insoweit glaubhaften und dies bestätigenden Angaben des Zeugen Name 16. Soweit der Zeuge Name 16 in der Hauptverhandlung zunächst bekundet hat, dass es sich bei der Wohnung in der Straße 03 in Stadt 02 nicht um ein Bordell, sondern um ein „Privathaus“ gehandelt habe, hat er - beschönigend - zumindest eingeräumt, dass „Damen“ mit einem angemeldeten Gewerbe mit ihren Kunden die Zimmer nutzen könnten. Die Feststellungen zur Kontaktaufnahme des Angeklagten mit der Zeugin Name 18, zu Absprachen hinsichtlich der Einliegerwohnung in der Straße 04 in Stadt 02, zu Mietzahlungen und zur Übergabe von Wohnungsschlüsseln beruhen auf den - insoweit - glaubhaften Bekundung der Zeugin Name 18, zu denen sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung bestätigend geäußert hat.

Die Feststellungen, dass der Angeklagte am 11.11.2013 oder 12.11.2013 von dem Zeugen Name 07 von einer Affäre seiner Ehefrau mit Name 02 erfuhr, beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK Name 22 über die dementsprechenden Angaben des Angeklagten in seiner polizeilichen Befragung am 02.12.2013. Die Kammer ist von der Richtigkeit der dortigen Angaben des Angeklagten überzeugt. Bestätigt werden diese durch die - insoweit - glaubhaften Angaben des Zeugen Name 07, der zumindest auf Nachfrage eingeräumt hat, dem Angeklagten von der Affäre im November 2013 erstmals erzählt zu haben, obschon er davon seit dem Jahr 2006 gewusst habe. Die Feststellungen, dass der Angeklagte sodann die Zeugen Name 05 und Name 04 auf die Affäre ansprach und dabei in den Raum gestellt wurde, dass die Tochter des Angeklagten nicht seine leibliche Tochter sei, dass er seine Ehefrau zur Rede stellte, dass diese die Affäre bestätigte, dass ihn das erschütterte und dass er dennoch davon überzeugt gewesen sei, dass seine Tochter seine leibliche Tochter sei, beruhen ebenfalls auf den glaubhaften Bekundung des Zeugen KHK Name 22 über die diesen Feststellungen entsprechenden Angaben des Angeklagten in seiner polizeilichen Befragung am 02.12.2013. Auch wenn der Zeuge Name 05 - in Anwesenheit der Zeugin und Nebenklägerin Name 03 - in der Hauptverhandlung bekundet hat, erst nach dem Tod von Name 02 von der Affäre erfahren zu haben, so ist die Kammer dennoch von der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten in der polizeilichen Befragung am 02.12.2013 überzeugt. Es liegt nahe, dass der eifersüchtige Angeklagte die Mitteilung des Zeugen Name 07 zum Anlass nahm, dem weiter nachzugehen und daher Personen aus dem Umfeld von Name 02 zunächst befragte, bevor er seine Ehefrau zur Rede stellte. Dass der Angeklagte diesen Umstand in seiner polizeilichen Vernehmung falsch geschildert hätte, hält die Kammer für ausgeschlossen.

Hinsichtlich des Tatgeschehens gilt Folgendes:

Die Feststellungen hinsichtlich des Geschehens in der Halle beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Name 12. Dieser hat geschildert, bereits um 18:00 Uhr eine Tennisstunde gegeben zu haben und dabei durch den beleuchteten Vorraum in die Tennishalle gegangen zu sein. Zum Ende der Tennisstunde gegen 19:00 Uhr habe er seinen Tennisschüler gebeten, das Licht im Vorraum anzulassen. Gegen 19:00 Uhr sei Name 02 erschienen und man habe mit der Stunde begonnen. Er - der Zeuge Name 12 - habe auf der der Tür zum Vorraum entfernteren Spielhälfte gespielt. Gegen Ende der Tennisstunde kurz nach 20:00 Uhr hätten sie in ihrer jeweiligen Spielhälfte die herumliegenden Tennisbälle aufgesammelt, als er ein Geräusch gehört habe, das er für einen außerhalb der Halle abgegebenen Schuss gehalten habe. Er habe nicht wahrgenommen, dass die Tür zum Vorraum der Tennishalle offen gestanden habe. Als er Name 02 gefragt habe, wer denn hier geschossen habe, habe dieser entgegnet, dass das kein Schuss gewesen sei und seinerseits gefragt, ob ein Ball geplatzt sei. Name 02 habe dann einen Tennisball auf einen in der Ecke in der Nähe der Türe zum Vorraum liegenden Fußball geworfen und er habe ihm entgegnet, dass für ein solches Geräusch der Fußball hätte platzen müssen. Name 02 habe sich dann wieder daran gemacht, weitere Bälle aufzuheben, als er - der Zeuge Name 12 - Schüsse gehört habe und Mündungsfeuer aus dem dunklen Vorraum durch einen 25-30 cm offenen Türspalt gesehen habe. Name 02 sei dann zu Boden gefallen und es seien noch weitere Schüsse gefallen. Er sei zum Netz gelaufen und dann zu dem auf dem Boden liegenden Name 02. Eine Person im Vorraum der Tennishalle habe er nicht erkannt, er habe bei der Schussabgabe lediglich einen Schatten gesehen. Name 02 habe mit geöffneten Augen und blutenden Kopfverletzungen regunslos auf der Erde gelegen, woraufhin der Zeuge zu seinem Mobilfunktelefon in seiner Jacke, die an einem Haken in Höhe des Netzes an der Wand gehangen habe, gelaufen sei. Er habe versucht, Hilfe zu rufen, habe aber versehentlich immer wieder 0110 und 0112 gewählt und sei deswegen nicht durchgekommen. Dies sei um 20:06 Uhr und 20:07 Uhr geschehen, wie er der Anrufliste seines Mobilfunktelefons habe bei seiner späteren polizeilichen Vernehmung entnehmen können. Dort habe er auch festgestellt, dass sein Mobilfunktelefon die korrekte Uhrzeit anzeige. Er sei dann durch den dunklen Vorraum, in dem sich niemand mehr befunden habe, nach draußen und zum Ergometerraum des Ruderclubs gelaufen. Auf dem Weg dorthin habe er auch niemanden wahrgenommen. In dem Ergometerraum habe er dann jemanden getroffen, der Arzt gewesen sei, und man sei gemeinsam zurück in die Tennishalle gelaufen, während dieser telefonisch die Feuerwehr verständigt habe.

Die Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten in- und außerhalb der Tennishalle des Ruderclubs an der Straße 02 in Stadt 02 sowie zu der Lage des Leichnams von Name 02 in der Halle beruhen auf dem mit Zustimmung der Prozessbeteiligten verlesenen objektiven Tatortbefund des KHK Name 30. Demnach lag Name 02 etwa siebeneinhalb Meter entfernt von der Tür des Vorraums der Tennishalle. Die Feststellungen zur Sicherstellung von Geschossteilen in der Halle und bei der Obduktion von Name 02 beruhen auf dem mit Zustimmung der Prozessbeteiligten verlesenen Spurensicherungsbericht 1 des KHK Name 31 vom 26.11.2013. Die Feststellungen, dass die Glühlampe des verbleibenden Strahlers im Vorraum der Tennishalle herausgedreht worden war und dazu ein Handschuh oder ein anderer vergleichbarer Gegenstand benutzt worden war beruhen auf dem mit Zustimmung der Prozessbeteiligten verlesenen Spurensicherungsbericht 4 vom 02.12.2013 der KOK'in Name 32, nach dem die Glühlampe etwas aus der Fassung gedreht worden war, ohne dass daktyloskopische Spuren hinterlassen worden waren.

Die Feststellungen zu den konkreten Verletzungen, ihren Folgen und zur Todesursache von Name 02 beruhen auf den Ausführungen des der Kammer seit langem bekannten und erfahrenen Sachverständigen 01, dem Leiter des Instituts für Rechtsmedizin in Stadt 05, an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen. Dieser hat den Leichnam von Name 02 am 25.11.2013 obduziert und in der Hauptverhandlung sein Gutachten nachvollziehbar und widerspruchsfrei erstattet. Demnach habe er drei Kopfschussverletzungen und einen Streifschuss am Kopf festgestellt, bei denen es keine Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass diese aus nächster Nähe abgegeben worden seien. Todesursächlich seien nach den Feststellungen des Sachverständigen die drei Kopfschussverletzungen mit dem einmaligen Durchschuss durch die linke Hirnhalbkugel verbunden mit einem relevanten Blutverlust. Konkurrierende Todesursachen konnte der Sachverständige sicher ausschließen.

Die Feststellungen zu Art und Kaliber der verwendeten Schusswaffe beruhen auf dem mit Zustimmung der Prozessbeteiligten verlesenen Gutachten des Sachverständigen 03 vom kriminaltechnischen Institut des Bundeskriminalamts vom 04.12.2013. Dieser hat die bei der Obduktion von Name 02 und in der Halle sichergestellten Geschossteile sowie die im Vorraum der Tennishalle sichergestellte Patronenhülse untersucht. Der Sachverständige ist nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die untersuchten Geschossteile, soweit sie Spuren aufwiesen, aus demselben Revolver des Kalibers .38 Pistole 03 oder .357 Pistole 04 abgefeuert wurden und es sich um denselben Munitionstyp handelte. Der Umstand, dass es sich um einen Revolver gehandelt hat, bei dem nach dem Schuss die Hülse in der Revolvertrommel verbleibt und nicht wie bei einer Pistole ausgeworfen wird, wird bestätigt durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen Name 12 und durch das Fehlen weiterer Geschosshülsen im Vorraum. Der Täter hätte nach Abgabe des letzten Schusses nicht die Zeit gehabt, mehrere aus einer Pistole ausgeworfene Patronenhülsen im dunklen Vorraum der Tennishalle aufzusammeln, bevor der Zeuge Name 12 seinerseits durch den Vorraum nach draußen lief. Bei der im Vorraum der Tennishalle sichergestellten Patronenhülse handelt es sich nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen 03 um eine aus einer Selbstladepistole ausgeworfene Hülse des Kalibers 7,65 mm Firma 07 mit der Bodenkennzeichnung „01“.

Der Zeuge Name 12 konnte die Person, die die Schüsse aus dem Vorraum auf Name 02 abgegeben hat, nicht erkennen. Das schließt den Angeklagten als Täter jedoch nicht aus. Bei ihrer Überzeugungsbildung hat die Kammer folgende Indizien berücksichtigt:

Der Angeklagte hatte ein Motiv, Name 02 zu töten.

So hat der Zeuge Name 08 glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte in dem Telefonat am 17.11.2013 Name 02 für sein privates und geschäftliches Scheitern verantwortlich gemacht hat. Auch wenn der Angeklagte nach den Bekundungen des Zeugen Name 08 nicht näher ausgeführt hat, wieso Name 02 sein geschäftliches Scheitern zu verantworten habe und die Kammer konkrete diesbezügliche Feststellungen nicht treffen konnte, macht es für die Motivlage zur Überzeugung der Kammer keinen Unterschied, ob Name 02 tatsächlich zu dem geschäftlichen Scheitern des Angeklagten beigetragen hatte oder nicht. Denn der Angeklagte ging jedenfalls - und das steht zur Überzeugung der Kammer sicher fest - davon aus, dass Name 02 für sein geschäftliches Scheitern verantwortlich sei.

Der Angeklagte hat das Telefonat mit dem Zeugen Name 08 am 17.11.2013 nicht in Abrede gestellt, sich aber zu dessen konkreten Inhalt nicht geäußert. Er hat lediglich angegeben, nicht darüber gesprochen zu haben, Name 02 zu töten, und hat pauschal behauptet, dass der Zeuge Name 08 viel lüge. Die Kammer ist indes von der Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen Name 08 über das Zustandekommen und den Inhalt des Telefonats mit dem Angeklagten am 17.11.2013 überzeugt, worauf die diesbezüglichen Feststellungen beruhen. Der Zeuge Name 08 hat schlüssig und widerspruchsfrei die Kontaktaufnahme durch den Angeklagten am 17.11.2013 über die Internetseite 01 und den Inhalt des anschließend geführten Telefonats entsprechend der getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen geschildert. Bestätigt wird diese Aussage durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK Name 22 über die Angaben des Angeklagten in seiner polizeilichen Befragung am 02.12.2013. Dort hatte der Angeklagte angegeben, in den Tagen, nachdem er von der Affäre seiner Ehefrau mit Name 02 erfahren hatte, vermehrt dem Alkohol zugesprochen zu haben und in Telefonaten in alkoholisiertem Zustand auch Morddrohungen gegen Name 02 ausgesprochen zu haben. Die Kammer hat auch keinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen Name 08. Zwar hatte der Zeuge anlässlich der Befragung zu seinem persönlichen Verhältnis zu dem Angeklagten abweichend von seiner früheren polizeilichen Vernehmung zunächst angegeben, im Guten mit dem Angeklagten auseinandergegangen zu sein, dies jedoch auf entsprechenden Vorhalt sofort korrigiert und plausibel damit begründet, dass es ihm in der Situation der Hauptverhandlung unangenehm sei, diesen negativen Umstand in Anwesenheit des Angeklagten zu nennen. In seiner weiteren Vernehmung hat sich der Zeuge jedoch widerspruchsfrei und konstant zu den festgestellten Umständen geäußert. Dass der Zeuge Name 08, wie von dem Angeklagten behauptet, diesbezüglich die Unwahrheit gesagt hätte, ist für die Kammer ausgeschlossen. Die Kammer konnte bei dem Zeugen keine Anhaltspunkte für eine ungerechtfertigte Belastungstendenz in Bezug auf den Angeklagten feststellen. Vielmehr werden die Bekundungen des Zeugen Name 08 durch andere Umstände gestützt. So hat der Zeuge Name 08 angegeben, noch in der Nacht vom 24.11.2013 auf den 25.11.2013 durch den Zeugen Name 06 vom Tod Name 02 telefonisch informiert worden zu sein und diesem bereits auf der anschließenden Fahrt zur Polizei von dem Inhalt des Telefonats mit dem Angeklagten berichtet zu haben. Dies wird bestätigt durch die Bekundungen des Zeugen Name 06 in der Hauptverhandlung, nach denen der Zeuge Name 08 noch auf der Fahrt zur Polizei gesagt habe, dass er mit dem Angeklagten telefoniert habe und dieser gedroht habe, Name 02 umzubringen. Da der Zeuge Name 06 sich in der Hauptverhandlung nicht mehr daran erinnern konnte, ob der Zeuge Name 08 ihm auch mitgeteilt hatte, dass der Angeklagte davon gesprochen habe, Name 02 umzubringen, weil dieser ihm alles genommen habe, wurde gemäß § 253 Abs. 1 StPO das Protokoll seiner polizeilichen Vernehmung auszugsweise verlesen. Bei der Polizei hatte der Zeuge Name 06 angegeben, dass ihm der Zeuge Name 08 gesagt habe, dass der Angeklagte angekündigt habe, Name 02 umzubringen, weil dieser ihm alles genommen habe. Nach der Verlesung hat der Zeuge Name 06 in der Hauptverhandlung bestätigt, dass seine in dem Protokoll über die polizeiliche Vernehmung gemachten Angaben richtig seien. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Zeuge Name 08 dem Zeugen Name 06 bereits auf der Fahrt zur Polizei von dem Telefonat mit dem Angeklagten berichtete. Dieser Umstand spricht für die Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen Name 08 und gegen die Annahme, dass der Zeuge Name 08 diese Dinge in kurzer Zeit frei erfunden und im Folgenden wiederholt konstant geschildert hätte. Durch die durch Verlesung eingeführte Auflistung über die von dem Zeugen Name 08 geführten Gespräche in Form eines Einzelverbindungsnachweises sind zur Überzeugung der Kammer auch die äußeren Umstände des Telefonats mit dem Angeklagten belegt. Demnach kam es am 17.11.2013 zu einem von der Mobilfunktelefonnummer des Zeugen Name 08 ausgehenden Anruf zu der Mobilfunktelefonnummer des Angeklagten, der um 21:21:36 Uhr angenommen wurde und 42 Minuten und 56 Sekunden dauerte. Auch der Umstand, dass der Angeklagte sich nach den Bekundungen des Zeugen Name 08 am Tag nach dem Telefonat mit einer Nachricht über die Internetseite 01 für seinen „Seelenschrei“ entschuldigte, lässt sich widerspruchsfrei mit den zum Inhalt des Telefonats getroffenen Feststellungen in Einklang bringen und spricht für deren Richtigkeit. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge Name 08 in diesem oder anderen Punkten seiner Vernehmung bewusst die Unwahrheit gesagt hätte, ergeben sich auch nicht aus der Beziehung zwischen dem Zeugen und dem Angeklagten. Auch wenn nämlich die Trennung im Jahr 2008 nicht einvernehmlich erfolgt war, der Zeuge Name 08 Lohn einbüßen musste, danach im Wesentlichen für Name 02 tätig war und sie sich vor dem Telefonat am 17.11.2013 etwa eineinhalb Jahre nicht gesprochen hatten, spricht entscheidend gegen ein belastetes Verhältnis gerade die Kontaktaufnahme durch den Angeklagten und das beinahe 43 Minuten dauernde Telefonat. Wären beide etwa zerstritten gewesen oder sich auf andere Weise nicht wohlgesonnen, hätte sich der Angeklagte in seiner Situation sicher nicht an den Zeugen Name 08 gewandt, ihn um Rat gefragt und sich am nächsten Tag für seinen „Seelenschrei“ entschuldigt. Auch hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass der Zeuge Name 08 den Angeklagten auf dessen Wunsch angerufen hätte und sich beinahe 43 Minuten lang mit dem alkoholisierten Angeklagten über dessen Situation unterhalten hätte, wenn er grundsätzlich dem Angeklagten gegenüber negativ eingestellt gewesen wäre. Andere Umstände, die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Name 08 sprechen könnten, vermochte die Kammer nicht festzustellen.

Soweit es die private Situation des Angeklagten betraf, steht für die Kammer aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK Name 22 über die Angaben des Angeklagten in der polizeilichen Befragung am 02.12.2013 fest, dass er seine Ehefrau nach der Trennung aus Eifersucht beobachtet und ihr sogar ein Verhältnis mit ihrem Tennislehrer, dem Zeugen Name 12, unterstellt hatte. Auf der anderen Seite hatte der Angeklagte nach den glaubhaften Bekundungen des Sachverständigen 01 im Zuge der erfolgten Exploration angegeben, im Falle einer Entlassung aus der Haft unter anderem versuchen zu wollen, mit seiner Ehefrau wieder zusammenzukommen. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte bestätigt, seine Ehefrau nach der Trennung beim Tennisspielen heimlich beobachtet zu haben. Als er nun weniger als zwei Wochen vor der Tat am 24.11.2013 von der Affäre seiner Ehefrau mit Name 02 erfuhr, erschütterte ihn dies, wie sich aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Name 08 über den Inhalt des Telefonats am 17.11.2013 ergibt. Bestätigt wird das durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK Name 22 über die Angaben des Angeklagten in der polizeilichen Befragung am 02.12.2013, in der dieser angegeben habe, dass ihn die Nachricht von der Affäre aus der Bahn geworfen habe. Der eifersüchtigen Angeklagte, der mit Name 02 - wie bereits an anderer Stelle dargelegt - zerstritten war und ihn für sein geschäftliches Scheitern verantwortlich machte, erfuhr nun, dass ausgerechnet dieser eine Affäre mit seiner Ehefrau hatte, worauf der Angeklagte letztlich auch das Scheitern seiner Ehe zurückführte. Die Kammer ist davon überzeugt, dass diese Umstände für den Angeklagten eine hinreichende Motivation darstellten, Name 02 nach dem Leben zu trachten, um ihm sein Verhalten zu vergelten.

Aus dem Inhalt des Telefonats ergibt sich nicht nur, dass der Angeklagte von Zorn und Hass gegen Name 02 erfüllt war, sondern weiter, dass er sich zu diesem Zeitpunkt bereits mit dem Gedanken beschäftigte, Name 02 umzubringen. Er hat ihm sogar die konkrete Form der Tatbegehung - nämlich das Erschießen wie einen Hund - in dem Telefonat am 17.11.2013 mitgeteilt. Der Zeuge Name 08 hat glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte in dem Telefonat geäußert habe, dass er mit der jetzigen Situation nicht leben könne und dass, wenn er so nicht leben könne, Name 02 auch nicht leben solle und er ihn wie einen Hund erschießen sollte. Über die dahergeredeten unspezifischen Äußerungen eines Alkoholisierten hinaus, jemanden umbringen zu wollen, hat der Angeklagte somit die genaue Begehungsweise der eine Woche später erfolgten Tötung - das Erschießen wie einen Hund - beschrieben. Ohne dass es für die Überzeugungsbildung der Kammer entscheidend darauf ankommt, erscheint dieser Umstand auch vor dem Hintergrund bemerkenswert, dass versuchte und vollendete Tötungsdelikte mit Schusswaffen gegenüber entsprechenden Delikten unter Verwendung von Hieb- und Stichwerkzeugen vergleichsweise selten vorkommen.

Die Tat wurde an einem Ort begangen, an dem der Angeklagte seiner Ehefrau noch kurze Zeit zuvor nachgestellt hatte. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung - wie bereits an anderer Stelle festgestellt - dahingehend eingelassen, seine Ehefrau vor der Trennung das ein oder andere Mal zur Tennishalle des Ruderclubs begleitet zu haben, obwohl er selbst kein Tennis spiele, und sie nach der Trennung ohne ihr Wissen dort beobachtet zu haben, zuletzt etwa ein bis zwei Wochen vor dem Tod von Name 02. Ihm waren daher die Gegebenheiten an Ort und Stelle genau bekannt.

Der Ablauf des Tatgeschehens belegt, dass der Täter geübt im Umgang mit der verwendeten Schusswaffe war. Der Angeklagte hatte nicht nur eine grundsätzliche Affinität zu Waffen, sondern verfügte auch spätestens nach seiner Anmeldung bei dem Internetportal „Social Media 01“ über die Möglichkeit, mit Personen in Kontakt zu treten, die ihm auch tatsächlich Schusswaffen beschaffen konnten.

Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Name 08 hat der Angeklagte in der Zeit ihrer Zusammenarbeit ab 2007 häufiger über Waffen, wie etwa über Pistolen der Marke Pistole 01, gesprochen. Ausweislich des mit Zustimmung der Prozessbeteiligten verlesenen Ermittlungsvermerks der KOK‘in Name 26 vom 02.12.2013, der mit Zustimmung der Prozessbeteiligten durch Verlesung eingeführt wurde, war der Angeklagte auch ab dem 09.02.2005 bei dem Internetportal „Social Media 01“, über das im Wesentlichen Waffen, Waffenzubehör und Militaria gehandelt werden, angemeldet. Dort erwarb der Angeklagte ausweislich des verlesenen Ermittlungsvermerks neben Dekorationswaffen unter anderem auch eine Pistole zum Verschießen von Gas- und Signalmunition des Fabrikats „Pistole 02, 8 mm“, die einer Pistole des Herstellers Pistole 01 nachgebildet war, und eine Armbrust des Fabrikats „Firma 04 “. Inwieweit der Angeklagte unabhängig davon und über seinen Wehrdienst in Land 02 hinaus Zugriff auf Waffen gehabt hatte, vermochte die Kammer nicht konkret festzustellen. Es steht jedoch zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte, wie er insoweit wiederum glaubhaft selbst in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, mit der erworbenen Pistole des Fabrikats „Pistole 02, 8 mm“ anlässlich des Jahreswechsels von 2012 auf 2013 geschossen hat. Die Kammer ist ebenfalls davon überzeugt, dass er - wie bereits an anderer Stelle festgestellt - bei einer Gelegenheit am 18.03.2013 in dem von ihm zu dieser Zeit gefahrenen Pkw der Marke Pkw 01 Modell 01 unter der Fußmatte des Beifahrersitzes eine silberfarbene Pistole mit sich führte. Es ist möglich, dass es sich dabei, wie von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung angegeben, um die Pistole des Fabrikats „Pistole 02, 8 mm“ gehandelt hat. Zur Überzeugung der Kammer führte der Angeklagte mit der erworbenen Armbrust, wie er in der Hauptverhandlung angegeben hat, auch Schießübungen durch. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung behauptet, den ebenfalls über das Internetportal „Social Media 01“ erworbenen Laser-Schussprüfer, den „Laser 01“ von „Firma 03“, zum Justieren der Armbrust und nicht - wie vorgesehen - für eine Schusswaffe vom Kaliber .22 bis .50, benutzt zu haben. Auch wenn diese Verwendung ungewöhnlich und nicht zweckentsprechend wäre, musste die Kammer eine solche zumindest für möglich halten. Ungeachtet dessen zeigt schon der Erwerb des Laser-Schussprüfers das über den bloßen Besitz von Waffen hinausgehende Interesse des Angeklagten an deren bestimmungsgemäßer Verwendung, die er dann noch zu optimieren versuchte. Daran ändert aus Sicht der Kammer auch der Umstand nichts, dass der Angeklagte im Folgenden die Armbrust, nachdem er sich nach seinen Angaben von deren Gefährlichkeit und Reichweite überzeugt habe, wieder veräußert hat.

Es kommt hinzu, dass der Angeklagte in Besitz von Bekleidungsstücken war, die er zur Überzeugung der Kammer auch am 24.11.2013 getragen hat und die Schmauchspuren einer Schussabgabe aufwiesen, deren Zusammensetzung den Schmauchspuren entsprach, die an den bei der Obduktion und in der Halle sichergestellten Geschossteilen gesichert wurden.

Nach den glaubhaften Bekundung des Sachverständigen 01, an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln kein Anlass bestand, konnten mehrere Geschossteile bei der Obduktion des Leichnams des Name 02 am Vormittag des 25.11.2013 gesichert werden. Dies ergibt sich aus dem mit Zustimmung der Prozessbeteiligten verlesenen Spurensicherungsbericht 1 des KHK Name 31 vom 26.11.2013 über die Sicherstellung von Geschossteilen in der Halle und bei der Obduktion von Name 02. Die Geschossteile wurden ausweislich des mit Zustimmung der Prozessbeteiligten verlesenen Gutachtens des Sachverständigen 03 vom 04.12.2013 im kriminaltechnischen Institut des Bundeskriminalamts zunächst untersucht, von ihnen wurden dann Abriebe erstellt und zur Schussspurenuntersuchung an das Landeskriminalamt des Bundeslandes 02 versandt, wie die Sachverständige 04, die dort mit der Schussspurenuntersuchung betraut ist, in ihrem mündlich erstatteten Gutachten ausgeführt hat. Die Sachverständige, an deren Sachkunde keine Zweifel bestanden hat dargelegt, dass sie die Abriebe mit dem weltweit üblichen Verfahren der Rasterelektronenmikroskopie auf Schmauchspuren untersucht habe. Da die Schmauchpartikelkombinationen nicht in der Natur vorkämen, sei eine entsprechende sichere Zuordnung möglich. Bei allen untersuchten Geschossteilen habe sie Schmauch der Kombination Blei-Barium-Antimon feststellen können, wie er sich nach ihren Ausführungen auch an Bekleidungsstücken, die bei dem Angeklagten sichergestellt worden waren, befunden habe. So habe sie an einer schwarzen Winterjacke, zu der der Angeklagte in der Hauptverhandlung angegeben hat, sie am 24.11.2013 getragen zu haben, am rechten Ärmel einen, am linken Ärmel einzelne, an der Vorderseite mehrere, an den Taschen außen einzelne und innen ein Partikel der Kombination Blei-Barium-Antimon feststellen können. Sie führte aus, dass man bei ein bis drei Partikeln von einzelnen, bei 4-14 Partikeln von mehreren, bei 14-50 Partikeln von zahlreichen, bei 51-100 Partikeln von einer großen Anzahl und bei mehr als 100 Partikeln von einer sehr großen Anzahl spreche. An einem dunkelroten T-Shirt, zu dem der Angeklagte in der Hauptverhandlung ebenfalls erklärt hat, es am 24.11.2013 getragen zu haben, hätten sich nach den Ausführungen der Sachverständigen an der Vorderseite mehrere Partikel der Kombination Blei-Barium-Antimon befunden. An einer schwarzen Stoffhose der Marke Firma 10, die der Angeklagte nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung am 24.11.2013 nicht getragen habe, hätten sich nach den Ausführungen der Sachverständigen an der Vorderseite zahlreiche, im Innenbund mehrere und an allen Taschen Partikel in großer Anzahl der Kombination Blei-Barium-Antimon befunden. Die Verteilung der Partikel an diesen drei Bekleidungsstücken ließe sich aus Sicht der Sachverständigen plausibel nur mit einer Schussabgabe durch den Träger der Bekleidung oder in dessen unmittelbarer Nähe erklären und nicht mit einem bloßen Kontakt mit anderen beschmauchten Gegenständen im Sinne einer Sekundärübertragung. Auch könne ein Waschen der Bekleidung nach der Beschmauchung nicht vorgelegen haben, da dafür die Anzahl der Partikel ebenfalls zu hoch sei. Befragt nach der Häufigkeit der Partikelkombination Blei-Barium-Antimon, konnte die Sachverständige angeben, dass ca. ein Drittel aller Munitionstreibsätze diese Kombination aufwiesen. Soweit sich im Inneren der Taschen der schwarzen Winterjacke ein Partikel der Zusammensetzung Blei-Barium-Antimon-Zinn gefunden habe, konnte die Sachverständige dies nachvollziehbar mit einer Sekundärübertragung, also dem Kontakt mit einem beschmauchten Gegenstand erklären. Mit dem sogenannten „Memory-Effekt“, also dem Verbleiben von Schmauchpartikeln einer bestimmten Kombination an der Schusswaffe und dem Ausstoßen bei einer erneuten Schussabgabe mit Schmauchpartikeln einer anderen Kombination, konnte die Sachverständige die Schmauchspuren der Kombination Blei-Barium-Antimon-Zinn neben Blei-Barium-Antimon im Vorraum der Tennishalle nachvollziehbar erklären. Auch an dem dem Angeklagten am Tattag und danach bis zu seiner Festnahme zur Verfügung stehenden Leichtkraftrad konnte die Sachverständige Schmauchspuren der Kombination Blei-Barium-Antimon feststellen. So hätten sich auf am Griffstück des linken Lenkers ein Partikel, am Griffstück des rechten Lenkers zahlreiche Partikel, an der Oberseite des Helmes im Helmfach zahlreiche Partikel und am linksseitigen Boden der Helmablage im Helmfach zahlreiche Partikel dieser Kombination gefunden. Andererseits hätten sich auch am Griffstück des rechten Lenkers ein und an der Oberseite des Helms im Helmfach zahlreiche Partikel der Kombination Blei-Barium-Antimon-Zinn gefunden. Bei diesen Schmauchspuren am Leichtkraftrad ist nach den Ausführungen der Sachverständigen eine Sekundärübertragung anzunehmen.

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung versucht, den Schmauch an seiner Bekleidung dadurch zu erklären, dass er zum Jahreswechsel von 2012 auf 2013 mit einer Gaspistole letztmalig geschossen habe. Das dunkelrote T-Shirt, so gab er auf Nachfrage in der Hauptverhandlung an, sei allerdings einige Wochen vor dem Tattag am 24.11.2013 von seiner Ehefrau gewaschen worden.

Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Name 14 habe er in der Zeit, nachdem er das Leichtkraftrad von dem Angeklagten erworben habe, keine Schusswaffe abgefeuert oder sei in der Nähe gewesen, als eine Waffe abgefeuert worden sei.

Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte sich mit dieser Bekleidung vor der Tat am 24.11.2013 oder bis zu seiner vorläufigen Festnahme am 02.12.2013 und bis zur Sicherstellung seiner Bekleidung in unmittelbarer Nähe einer Schussabgabe mit Munition mit der entsprechenden Schmauchpartikelzusammensetzung aufgehalten haben könnte. Dennoch ist es für die Kammer von Bedeutung, dass der Angeklagte - wovon die Kammer überzeugt ist - einen so engen Kontakt zu einer Schusswaffe bei der Schussabgabe hatte, dass sich dadurch an seiner Bekleidung Schmauchpartikel ablagerten, wie sie in ihrer Zusammensetzung denen entsprachen, die auch an den untersuchten Projektilabrieben vorgefunden wurden. Aufgrund der schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen der Sachverständigen 04 schließt die Kammer im Hinblick auf die Verteilung der aufgefundenen Partikel aus, dass die Beschmauchung der Bekleidung des Angeklagten durch eine sekundäre Übertragung, also den Kontakt mit einem beschmauchten Gegenstand, erfolgt ist. Ohne dass es für die Überzeugungsbildung der Kammer entscheidend darauf ankommt, ist auch bemerkenswert, dass das dem Angeklagten zur Verfügung stehende Leichtkraftrad unter anderem ebenfalls Schmauch der Zusammensetzung Blei-Barium-Antimon etwa im Griffstück des rechten Lenkers aufwies.

Der Angeklagte hielt sich um 20:29:50 Uhr in der Wohnung in der Straße 03 und damit an einem Ort auf, den er von der Tennishalle des Ruderclubs an der Straße 02 in Stadt 02 nach Abgabe des letzten Schusses erreichen konnte, wobei die Kammer nicht verkennt, dass das auf eine Vielzahl von Personen zutraf.

Sicher ist, dass der letzte Schuss kurz vor 20:07 Uhr auf Name 02 abgegeben wurde. Davon ist die Kammer - wie bereits an anderer Stelle dargelegt - aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen Name 12 überzeugt. Die Feststellungen, dass von der Mobilfunknummer des Zeugen Name 16 auf dem Mobilfunktelefon des Angeklagten ein Anruf einging, der um 20:29:50 Uhr angenommen wurde und 51 Sekunden dauert, beruhen auf dem mit Zustimmung der Prozessbeteiligten verlesenen polizeilichen Ermittlungsvermerk nebst Anlage des KHK Name 33 vom 02.12.2013 über die für die Mobilfunktelefonnummer des Angeklagten gespeicherten retrogeraden Verkehrsdaten sowie auf den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen der Sachverständigen 05 in der Hauptverhandlung. Die Sachverständige 05, die als Mitarbeiterin der Firma 09 mit der Auswertung solcher Verbindungsdaten betraut ist und an deren Sachkunde keine Zweifel bestanden, hat ihr Gutachten nachvollziehbar und widerspruchsfrei erstattet und ist dabei von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Ergänzend wurde ihr vorläufiges schriftliches Gutachten vom 22.08.2014 mit Zustimmung der Prozessbeteiligten verlesen und die darin enthaltenen Digitalprints in Augenschein genommen. Die Sachverständige konnte nachvollziehbar darlegen, dass bedingt durch die technischen Gegebenheiten lediglich bei den gesicherten Verkehrsdaten, denen ein Telefongespräch oder eine neu aufgebaute Datenverbindung zu Grunde lag, die UMTS-Zelle bestimmt werden könne in die sich das Mobilfunktelefon eingewählt habe. Demnach wählte sich das Mobilfunktelefon des Angeklagten am 24.11.2013 um 20:29:50 Uhr in die UMTS-Zelle der Firma 09 mit der Zellkennung 01 ein, die unter anderem die Anschrift der Wohnung in der Straße 03 in Stadt 02 versorgte. Die Sachverständige konnte auch nachvollziehbar und überzeugend anhand der hinsichtlich der Mobilfunktelefonnummer des Angeklagten gespeicherten retrograden Verbindungsdaten feststellen, dass bezüglich all dieser Daten an diesem Tag seine Microsim-Karte in seinem Mobilfunktelefon des Fabrikats Firma 08 Modell 04 verwendet worden sei, was sich aufgrund der IMEI-Nummer des Geräts zweifelsfrei feststellen ließe. Die Kammer folgt diesen nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen, von deren Richtigkeit die Kammer überzeugt ist.

Die Feststellung, dass der Angeklagte um 20:29:50 Uhr sein Mobilfunktelefon bei sich hatte, folgt aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Name 16, der angegeben hat, von der Mobilfunknummer des Angeklagten zwischen 20:22 Uhr und 20:24 Uhr einen Anruf erhalten zu haben, der umgehend wieder beendet wurde. Der Zeuge Name 16 habe den Angeklagten dann kurze Zeit später zurückgerufen. Der Angeklagte habe ihm in diesem Telefonat, wozu sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung bestätigend geäußert hat, erklärt, dass ihm - dem Angeklagten - langweilig sei und er etwas trinken gehen wolle. Der Zeuge Name 16 habe ihn daraufhin kurze Zeit später - nach seiner Einschätzung vielleicht nach 10-20 Minuten - von der Wohnung in der Straße 03 in Stadt 02 abgeholt.

Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte sich zum Zeitpunkt des Rückrufs - wie von ihm selbst in der Hauptverhandlung angegeben - in der Wohnung in der Straße 03 in Stadt 02 befunden hat. Der Zeuge Name 16 hat bekundet, dass er zwischen 20:22 Uhr und 20:24 Uhr von dem Angeklagten angerufen worden sei und diesen einige Minuten später zurückgerufen habe. Es ist für die Kammer sicher, dass der Angeklagte diesen Anruf bei dem Zeugen Name 16 nur tätigte, nachdem er sich zuvor davon vergewissert hatte, dass dieser sich nicht bereits wieder in der Wohnung in der Straße 03 befand, da er sich durch diese Vorgehensweise von dem Zeugen Name 16 ein Alibi verschaffen wollte. Die Schätzung des Zeugen Name 16, einige Minuten nach dem Anruf des Angeklagten diesen zurückgerufen zu haben, ist auch im Hinblick auf den konkret feststellbaren Zeitpunkt des auf den Rückruf des Zeugen Name 16 geführten Telefonats um 20:29:50 Uhr mit 20:22 Uhr bis 20:24 Uhr so ausreichend bemessen, dass die Kammer es ausschließt, dass der Anruf des Angeklagten vor 20:22 Uhr erfolgt ist.

Nach dem Ermittlungsvermerk des KHK Name 29 vom 28.11.2013, der mit Zustimmung der Prozessbeteiligten verlesen wurde, konnte mit einem zivilen Funkstreifenwagen vom Parkplatz des Ruderclubs in Stadt 02 an der Straße 02 die etwa 4,4 km lange Fahrtstrecke zur Anschrift an der Straße 03 in Stadt 02 bei starkem Feierabendverkehr in 12 Minuten zurückgelegt werden. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass es dem Angeklagten nach Abgabe des letzten Schusses aus dem Vorraum der Tennishalle des Ruderclubs an der Straße 02 in Stadt 02 ohne Weiteres gelang, in der ihm zwischen 20:07 Uhr und ca. 20:30 Uhr verbleibenden Zeit mit einem Kraftfahrzeug wieder zur Wohnung in der Straße 03 in Stadt 02 zu fahren, zumal es sich um einen Sonntagabend handelte, an dem kein starker Feierabendverkehr herrschte.

Nach seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung, hatte der Angeklagte am 24.11.2013 das an den Zeugen Name 14 veräußerte Leichtkraftrad zur Verfügung, das auch vor der Wohnung in der Straße 03 in Stadt 02 abgestellt war. Obwohl der Angeklagte in der Hauptverhandlung bestritten hat, am 24.11.2013 mit dem Leichtkraftrad gefahren zu sein, weil es zu kalt gewesen sei, hält die Kammer es für sehr wahrscheinlich, dass der Angeklagte dieses für die Fahrten zum Ruderklub und zurück genutzt hat. Zur Überzeugung der Kammer ist es jedenfalls ausgeschlossen, dass allein niedrige Temperaturen den Angeklagten, der zumindest in früherer Zeit sogar Motocross gefahren war, daran gehindert hätten, das Leichtkraftrad an diesem Abend zu nutzen.

Die weiteren retrograden Verkehrsdaten aus dem mit Zustimmung der Prozessbeteiligten verlesenen polizeilichen Ermittlungsvermerk nebst Anlage des KHK Name 33 vom 02.12.2013 sind nach den Ausführungen der Sachverständigen 05 in der Hauptverhandlung unergiebig für den Zeitraum von 18:00 Uhr bis ca. 20:30 Uhr am 24.11.2013. Nach ihren Ausführungen seien zwischen einem Telefonat um 17:25:28 und dem Telefonat um 20:29:50 Uhr keine Aussagen zur Einwahl in eine bestimmte UMTS-Zelle zu treffen. Um 17:18:07 baute das Mobiltelefon eine neue Datenverbindung auf, wozu es sich in die UMTS-Zelle mit der Kennung 02 einwählte, die unter anderem die Anschrift Straße 01 in Stadt 02, nicht aber etwa die Anschrift Straße 03 in Stadt 02 versorgte. Die dem mit Zustimmung der Prozessbeteiligten verlesenen polizeilichen Ermittlungsvermerk nebst Anlage des KHK Name 33 vom 02.12.2013 zu entnehmenden Datenverbindungen um 18:18:07 Uhr, 19:18:07 Uhr und 20:18:07 Uhr seien nach den Ausführungen der Sachverständigen keine neu aufgebauten Verbindungen, so dass eine Aussage über den Standort des Mobiltelefons nicht zu treffen sei. Die für diese drei Zeiten angegebene UMTS-Zelle mit der Kennung 02 müsse nicht die Zelle sein, in die sich das Mobiltelefon tatsächlich eingewählt habe. Die diesbezüglichen Speicherungen seien nur zu Abrechnungszwecken erfolgt. Der Telefonanruf um 17:25:28 Uhr führte dann dazu, dass sich das Mobiltelefon in die UMTS-Zelle mit der Kennung 03 einwählte, die unter anderem die Anschrift Straße 03 in Stadt 02 versorgte.

Auch die Auswertung des Mobilfunktelefons des Angeklagten, das der Angeklagte über seine Ehefrau veräußert hatte und dass die Kammer nach Veranlassung von weiteren Ermittlungen schließlich nach einer technische Ortung des Mobilfunktelefons sicherstellen konnte, hat keine weiteren relevanten Erkenntnisse gebracht. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung angegeben, sein Mobilfunktelefon am 25.11.2013 auf die Werkseinstellung zurückgesetzt zu haben, da dies einen Fehler aufgewiesen habe, den er so habe beseitigen wollen. Nach den schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen SV 06 vom Fachkommissariat 25 des Polizeipräsidiums Stadt 05 in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 18.09.2014, die mit Zustimmung der Prozessbeteiligten verlesenen wurde, sind damit am 25.11.2013 um 10:33:48 Uhr sämtliche Daten gelöscht worden. Da eine Wiederherstellung der Daten nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht möglich sei, sei auch die von der Kammer zwischenzeitlich beauftragte Auswertung gegebenenfalls vorhandener Standortdaten nicht mehr durchführbar gewesen.

Die Kammer hat die Ergebnisse aus den Einsätzen der Spürhunde der Sachverständigen von SV 07 und SV 08 im Rahmen des sogenannten „Mantrailings“ nicht zulasten des Angeklagten herangezogen. Vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer ausreichenden Dokumentation des gesamten Einsatzes des jeweiligen Hundes, ist die Kammer vorliegend zu dem Ergebnis gekommen, die Erkenntnisse aus den „Mantrailings“ nicht mit der notwendigen Gewissheit zulasten des Angeklagten berücksichtigt zu können. Die Ergebnisse sind überwiegend schon nicht ergiebig gewesen, da eine konkrete zeitliche Bestimmung einer verfolgten Spur schon nach den nachvollziehbaren und übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen von SV 07 und SV 08 nicht möglich gewesen sei. Jedoch hat die Sachverständige von SV 07 auch ein „Mantrailing“ des Spürhunds „Name 34“ am 17.12.2013 geschildert, bei dem der Hund anhand einer Geruchsprobe eines in dem Leichnam von Name 02 gefundenen Geschossteils von der Einmündung der Straße 06/Straße 07 in Stadt 02 bis vor die Zelle des Polizeigewahrsams in Stadt 02, in der sich der Angeklagte zeitweilig aufgehalten habe, wie es den beiden mit Zustimmung der Prozessbeteiligten verlesenen Vermerken des KOK Name 23 vom 18.12.2013 zu entnehmen ist, gelaufen sei. Aber auch dies hat die Kammer in Ermangelung einer hier zureichenden nachprüfbaren Dokumentation des „Mantrailings“ nicht zulasten des Angeklagten berücksichtigt. Umstände, die den Angeklagten als Täter ausgeschlossen hätten, hat jedoch kein „Mantrailing“-Einsatz hervorgebracht.

Weitere Ermittlungsmaßnahmen haben weder den Angeklagten entlastende noch belastende Umstände hervorgebracht. Über die bloße theoretische Möglichkeit hinausgehende Anhaltspunkte für einen anderen Täter haben sich auch nicht ergeben.

Die Kammer hat ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten durch eine Gesamtbetrachtung der Indizien zu Ziffer 1.-5. gewonnen. Auch wenn keins dieser Indizien für sich genommen der Kammer für die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten genügt hätte, hat die Gesamtwürdigung dieser Umstände dazu geführt, dass die Kammer die sichere Überzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte Name 02 am 24.11.2013 erschossen hat. Das Indiz zu 6. hat insoweit lediglich bestätigenden Charakter.

Die Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten wird auch nicht durch das von dem Angeklagten behauptete Alibi erschüttert.

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, Name 02 nicht ermordet zu haben, und zunächst behauptet, von dem Zeugen Name 16 an der Anschrift seiner Ehefrau an der Straße 01 abgeholt worden zu sein, zur Anschrift Straße 03 in Stadt 02 gebracht worden zu sein und sich dort aufgehalten zu haben, bis er von dem Zeugen Name 16 am Abend abgeholt worden sei, um mit ihm ins „Café 01“ zu fahren. Nachdem die Sachverständige 05 ihr Gutachten in der Hauptverhandlung erstattet hat und ausgeführt hat, dass sein Mobilfunktelefon um 17:18:07 sich in die UMTS-Zelle mit der Zellkennung 02 eingewählt hat, die zwar die Anschrift Straße 01, aber keinesfalls die Anschrift Straße 03 in Stadt 02 versorgte, hat der Angeklagte seine Einlassung dahingehend geändert, dass er am Nachmittag noch einmal alleine mit dem Pkw 03 Modell 03 zur Anschrift seiner Ehefrau an der Straße 01 in Stadt 02 gefahren und anschließend zur Wohnung in der Straße 03 in Stadt 02 zurückgefahren sei. Er blieb aber bei seiner Einlassung, die Wohnung erst wieder verlassen zu haben, als ihn der Zeuge Name 16 nach 20:30 Uhr abgeholt habe, um mit ihm in das „Café 01“ zu fahren. Er habe an diesem Tag auch das ihm zur Verfügung stehende und vor der Wohnung in der Straße 03 in Stadt 02 abgestellte Leichtkraftrad nicht genutzt, weil es zu kalt gewesen sei.

In ihrer Anklage ist die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen dass ein Aufenthalt des Angeklagten in einem innerstädtischen Café ab ca. 17:00 Uhr nachzuweisen, das Alibi demzufolge zu widerlegen sei.

Tatsächlich hat die in der Hauptverhandlung vernommene Zeugin Name 35 bekundet, den Angeklagten während ihrer Arbeit als Kellnerin im „Café 02“ in der Straße 08 in Stadt 02 in den Nachmittagsstunden des 24.11.2013 bedient zu haben. Zur Überzeugung der Kammer ist sie allerdings einer Personenverwechslung unterlegen. Die Kammer hat sich nämlich mit diesen Bekundungen nicht begnügt, sondern hat durch eines ihrer Mitglieder die durch die Polizei ergebnislos ausgewerteten Videoaufnahmen der Überwachungskameras in dem „Café 02“ nach der Vernehmung der Zeugin erneut vollständig außerhalb der Hauptverhandlung gesichtet und sodann in Teilen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Die von der Zeugin Name 35 detailliert beschriebenen Bestellungen des Gastes ließen es zu, diesen auf den dortigen Überwachungsvideos zu erkennen. Dabei konnte eine Videosequenz in Augenschein genommen werden, in der dieser Gast gut zu erkennen war. Danach konnte sicher ausgeschlossen werden, dass es sich bei dieser Person um den Angeklagten handelte.

Der behauptete Aufenthalt des Angeklagten zur tatkritischen Zeit in der Wohnung ist aber andererseits in keiner Weise zu belegen. Der Angeklagte ist weder von der Zeugin Name 19 noch von der Zeugin Name 21 in der Zeit von kurz nach 18:00 Uhr bis zum Eintreffen des Zeugen Name 16 nach 20:29:50 Uhr in der Wohnung in der Straße 03 in Stadt 02 wahrgenommen worden. Die Zeugin Name 21 hielt sich zur Zeit der Hauptverhandlung im Ausland auf und stand für eine Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht zur Verfügung. Mit Zustimmung der Prozessbeteiligten erfolgte deswegen die Verlesung des Protokolls ihrer polizeilichen Vernehmung vom 28.11.2013. Dort hatte sie angegeben, erst am 24.11.2013 nach Stadt 02 gekommen zu sein, sich in einem Zimmer der Wohnung in der Straße 03 in Stadt 02 aufgehalten zu haben, den Angeklagten dessen Bild ihr von der Polizei vorgewiesen wurde, an diesem Tag nicht gesehen zu haben, nur Stimmen gehört zu haben und später bei geschlossener Tür in dem Zimmer einen Film auf ihrem Computer angesehen zu haben, ohne dass ihr etwas aufgefallen sei. Befragt nach konkreten Uhrzeiten, konnte sie keine konkreten Angaben machen. Nach ihrem Gefühl seien der Zeuge Name 16 und ein anderer Mann zwischen sieben und acht Uhr abends in der Wohnung erschienen, hätten sich dort nur kurz aufgehalten und seien ebenso zwischen sieben und acht Uhr abends wieder gegangen. Es steht aber zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Angaben des Zeugen Name 16, denen die Kammer folgt und die auch durch die Bekundungen der Zeugin Name 20 und die retrograden Verbindungsdaten des Mobiltelefons des Angeklagten gestützt werden, fest, dass der Zeuge Name 16 gegen 17:30 Uhr mit der Zeugin Name 20 die Anschrift an der Straße 03 in Stadt 02 verließ, um diese zu ihrer Arbeitsstelle zu fahren, sich anschließend zu einer Spielhalle in der Nähe des Hospitals 01 im Zentrum von Stadt 02 begab und erst nach dem um 20:29:50 Uhr mit dem Angeklagten geführten Telefonat wieder zur Straße 03 in Stadt 02 zurückkehrte. Die Angaben der Zeugin sind für den behaupteten Aufenthalt völlig unergiebig.

Die Zeugin Name 19 hat glaubhaft bekundet, gegen 18:00 Uhr den Angeklagten in der Küche der Wohnung in der Straße 03 in Stadt 02 gesehen zu haben, sich dann in ihr Zimmer begeben zu haben, die nächsten Stunden über ihr Laptop Filme in Sprache 01 angesehen zu haben, ihre Zimmertür einen Spalt weit offen gelassen zu haben, jedoch im Übrigen nicht weiter auf den Angeklagten geachtet zu haben. Sie sei erst wieder aus ihrem Zimmer hinausgegangen, als sie Stimmen gehört habe, und habe dann den Zeugen Name 16 und den Angeklagten in der Wohnung gesehen. In der Zwischenzeit habe sie den Angeklagten nicht wahrgenommen. Soweit sie in der Hauptverhandlung Vermutungen dahingehend angestellt hat, dass sie auch ein leises Öffnen der Wohnungstür mittels eines Schlüssels gehört hätte, da sie dies später ausprobiert habe, so ist dieser Schluss nicht zwingend, sondern eher fernliegend, da sich die Zeugin nach ihren eigenen Bekundungen in dieser Zeit einen Film angesehen habe. In diesem Fall galt ihre Aufmerksamkeit diesem und nicht dem Angeklagten oder Bewegungen in und an der Wohnung. Auch hat die Zeugin Name 19 auf Nachfrage bestätigt, dass der Schlüssel für die Wohnung am Fenstergriff in der Küche gehangen habe, wobei sie keine Aussagen für den Zeitraum von 18.00 Uhr bis nach 20:29:50 Uhr machen konnte.

Anhaltspunkte, an der Glaubwürdigkeit der beiden Zeuginnen zu zweifeln bestehen nicht. Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung angegeben hat, in der Untersuchungshaft gegenüber dem Zeugen Name 25, seinem damaligen Mithäftling, gesagt zu haben, dass er kein festes Alibi habe, da sich zwei Prostituierte nicht richtig erinnern könnten, hat der Zeuge Name 25 bekundet, dass der Angeklagte ihm gegenüber gesagt habe, dass sich zwei Frauen „verquatscht“ hätten. Die Kammer konnte aber keine Anhaltspunkte dafür feststellen, dass die Zeuginnen Name 19 und Name 21 bewusst wahrheitswidrig ein Wissen über den weiteren Aufenthalt des Angeklagten in der Wohnung in der Straße 03 in Stadt 02 zwischen 18:00 Uhr und nach 20:29:50 Uhr verschwiegen hätten. So hat die Zeugin Name 19 im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung sogar noch Überlegungen dahingehend angestellt, inwieweit sie ein Verlassen der Wohnung durch den Angeklagten - welches sie nicht mitbekommen habe - hätte mitbekommen müssen. Schon der Versuch der Zeugin, eine dem Angeklagten günstige Erklärung zu finden, spricht gegen die Annahme, dass die Zeugin bewusst zu seinem Nachteil ein Wissen über seinen Aufenthalt verschwiegen hätte. Danach war es dem Angeklagten ohne Weiteres möglich, ohne Wissen der Anwesenden die Wohnung zu verlassen, die Tat zu begehen und in die Wohnung zurückzukehren.

Die Feststellungen der Kammer, dass es dem Angeklagten darauf ankam, den Tod von Name 02 herbeizuführen, beruhen auf dem Umstand, dass der Kopf von Name 02 nach den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen 01 vier Mal - dreimal voll und einmal streifend - getroffen wurde. Es ist auszuschließen, dass dies bei vier aufeinanderfolgenden Schüssen lediglich zufällig erfolgt war, so dass sicher ist, dass der Angeklagte bewusst auf den Kopf von Name 02 zielte. Die gezielte Abgabe von vier Schüssen auf den Kopf ist Ausdruck eines unbedingten Vernichtungswillens, da Verletzungen in diesem sensiblen Bereich in aller Regel tödlich sind. Demzufolge ist die Kammer davon überzeugt, dass es dem Angeklagten auf die Tötung von Name 02 unbedingt ankam.

Die Feststellungen, dass Name 02 mit keinem Angriff rechnete und keine Gelegenheit hatte zu reagieren, bevor ihn der erste Schuss traf, beruhen zum einen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Name 12 über das zwischen den beiden geführte Gespräch. Auch die dokumentierte Auffindesituation von Name 02 in dem mit Zustimmung der Prozessbeteiligten verlesenen objektiven Tatortbefund des KHK Name 30 vom 04.12.2013 stützen die Angaben des Zeugen Name 12. Demnach lag Name 02 im Tennisfeld auf dem Rücken mit seinen Armen und dem Tennisschläger auf dem Oberkörper. Wenn er also überhaupt etwas vor dem ersten der vier Schüsse wahrgenommen hat, so blieb ihm jedenfalls keine Zeit mehr in irgendeiner Weise zu reagieren, um sich zu schützen.

Die Feststellungen, dass der Angeklagte auch erkannt hatte, dass Name 02 im Zeitpunkt der Abgabe des ersten der vier weiteren Schüsse nicht mit einem Angriff rechnete, beruhen auf dem Umstand, dass der Angeklagte in dem Vorraum nach seinem ersten Fehlschuss das Gespräch zwischen dem Zeugen Name 12 und Name 02, die von ihm nur einige Meter entfernten waren, mitbekam. Die Feststellungen zu dem Gespräch zwischen Name 02 und dem Zeugen Name 12 und der jeweiligen Reaktion nach dem ersten Fehlschuss des Angeklagten beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Name 12. Name 02 habe von einem geplatzten Ball gesprochen und danach weiter Tennisbälle aufgehoben. Dies zeigte dem Angeklagten eindeutig, dass Name 02 mit keinem Angriff auf sich rechnete und daher auch nichts unternahm, um sich zu schützen, was er weiterhin ausnutzen wollte.

IV. Rechtliche Würdigung und Schuldfähigkeit

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte den Tatbestand des Mordes gemäß § 211 Abs. 1, Abs. 2 StGB verwirklicht, indem er Name 02 in Kenntnis und unter Ausnutzung seiner Arg- und darauf beruhenden Wehrlosigkeit heimtückisch und in feindlicher Willensrichtung tötete. Der Angeklagte handelte in Bezug auf die Tötung von Name 02, auf die es ihm ankam, mit Dolus Directus ersten Grades. Er hat das Mordmerkmal der Heimtücke verwirklicht, als er erkannte, dass Name 02 mit keinem Angriff auf sich rechnete und deswegen keine Maßnahmen ergreifen konnte, um sich zu schützen, und hat diesen Umstand bewusst genutzt, um Name 02 zu erschießen.

Das Vorliegen weiterer Mordmerkmale, wie etwa der sonstigen niedrigen Beweggründe, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Zorn und Hass gegen den Name 02, den er nachvollziehbarerweise für das Scheitern seiner Ehe verantwortlich machte und der ihn nach seiner Überzeugung geschäftlich ruiniert hatte, wobei ein verwerfliches Verhalten seitens des Name 02 durch die Kammer nicht auszuschließen ist, sind insgesamt nicht dem Tatbestandsmerkmal der niedrigen Beweggründe zuzuordnen.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen 02, der der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist und dessen Fachkunde keinen Zweifeln unterliegt, ist das Vorliegen eines Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB im Tatzeitpunkt sicher auszuschließen. Der Sachverständige hat den Angeklagten am 11.05.2014 und 14.05.2014 in der JVA Stadt 05 exploriert und mit dessen Einverständnis Einsicht in die Gesundheitsakte der JVA, in die psychiatrische Behandlungsakte des Justizvollzugskrankenhauses Stadt 07 und in die Krankenunterlagen des LWL-Zentrums genommen. An der Hauptverhandlung hat er nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls teilgenommen und war im Übrigen von dem Ergebnis der Beweiserhebung unterrichtet.

Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass der Angeklagte nach seinem Dafürhalten bei der polizeilichen Vernehmung in der JVA Stadt 05 am 23.12.2013 unter dem Einfluss einer Psychose gelitten habe, die zwischenzeitlich wieder vollständig abgeklungen sei. Das durch die vernommenen Zeugen Name 36, Name 37, Name 39, KHK Name 22 und KOK Name 23 geschilderte Verhalten des Angeklagten deute klar auf eine durch die besondere Belastung in der Haft bewirkte bestehende Psychose hin, wenngleich eine Simulation - deren Sinn sich in dieser Situation nicht erschließe - nicht gänzlich auszuschließen sei. Der Angeklagte habe vor Inhaftierung im hiesigen Verfahren jedoch an keiner schweren psychischen Erkrankung gelitten. So habe bei dem Angeklagten weder eine Psychose noch eine sonstige krankhafte seelische Störung im Tatzeitpunkt bestanden. Auch habe es keinerlei Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder eine sonstige schwere andere seelische Abartigkeit gegeben. Der Angeklagte habe sich als Migrant vielmehr sozial kompetent verhalten und habe bis zum Auftreten geschäftlicher Probleme und damit verbundener finanzieller Schwierigkeiten seinen Lebensunterhalt selbstständig bestreiten können. Er habe zwar nach seinen Angaben beim Motocrossfahren Knochenbrüche davongetragen, jedoch nie Kopfverletzungen erlitten. Auch sei der Angeklagte von anderen schweren körperlichen Erkrankungen verschont geblieben. Aufgrund seiner Angaben, ab und an - nicht täglich - Alkohol getrunken zu haben und mit illegalen Drogen nie in Kontakt getreten zu sein, hätten sich auch keine Hinweise für Suchterkrankungen bei dem Angeklagten gefunden. Angesichts seines Lebenslaufes scheide auch die Annahme einer intellektuellen Minderbegabung aus. Ebenso bestünden keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Tatzeitpunkt.

Diesen, im Einzelnen näher begründeten Ausführungen des Sachverständigen hat sich die Kammer nach eigener Prüfung angeschlossen. Eine situative Beeinflussung durch psychotrope Substanzen zum Tatzeitpunkt hätte der sich teilweise zur Sache einlassende Angeklagte - auch ohne sich im Hinblick auf den festgestellten äußeren Tatablauf bestätigend einlassen zu müssen - nicht verschwiegen, da eine solche ihm günstig gewesen wäre. Insbesondere schließt der Umstand, dass der Angeklagte Name 02 mit vier aufeinanderfolgenden Schüssen aus einer Entfernung von etwa 7 bis 8 m in den Kopf schoss, zur Überzeugung der Kammer eine situative Beeinflussung des Angeklagten aufgrund psychotroper Substanzen aus. Bestätigt wird dies durch die Bekundungen der Zeugen Name 16, Name 20 und Name 19, wonach im Zeitraum vor der Tat keine Ausfallerscheinungen oder andere Umstände bei dem Angeklagten zu bemerken gewesen seien, die auf eine entsprechende Beeinflussung hingedeutet hätten, sowie durch die Bekundungen der Zeugen Name 16 und Name 38, wonach der Angeklagte ihnen nach 20:30 Uhr völlig unauffällig erschienen sei. Die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videoaufnahmen des Angeklagten vor und in dem „Café 01“, ergaben schließlich ebenfalls keine Hinweise auf Auffälligkeiten bei dem Angeklagten, die auf eine situative Beeinflussung des Angeklagten hingedeutet hätten.

V. Strafzumessung

Die Kammer hat wegen Mordes gemäß § 211 Abs. 1 StGB auf

lebenslange Freiheitsstrafe

erkannt.

Die besondere Schwere der Schuld im Sinne des §§ 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB war hier nicht zu bejahen. Die zusammenfassende Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit gebietet diese Feststellung nicht.

Zulasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Begehung der Tat unter Bewährung stand, wobei die dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat ein Betrug war und es sich damit nicht um eine einschlägige Vorbelastung handelte. Zu Gunsten des Angeklagten war eine Erregung und Wut über die Affäre zwischen Name 02 und seiner Ehefrau und dass nach seiner Auffassung darauf zurückzuführende Scheitern der Ehe zu berücksichtigen, wie auch ein aus seiner Sicht schädigendes geschäftliches Verhalten des Name 02. Ebenfalls zu seinen Gunsten hat die Kammer den Umstand berücksichtigt, dass der Angeklagte sich selbst gestellt hat, wenn auch die Öffentlichkeitsfahndung zu diesem Zeitpunkt bereits durchgeführt worden war und er sich in der Hoffnung stellte, nicht überführt werden zu können.

Für die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld relevante schuldsteigernde Umstände konnten damit nicht festgestellt werden. Insbesondere konnte die Kammer das Vorliegen eines weiteren Mordmerkmals nicht feststellen.

VI. Kosten

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 465, 472 StPO.d

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