25 O 171/14•Landgericht Dortmund, 2014-11-25, 25 O 171/14
Full text
Landgericht Dortmund — 25 O 171/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-11-25
Aktenzeichen: 25 O 171/14
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2014:1125.25O171.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 25. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Vorständen ihrer Komplementärin zu vollziehen ist,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr für Hörgeräte wie folgt zu werben:
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 219,35 Euro nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2014 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
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