3 O 208/14•Landgericht Dortmund, 2015-04-17, 3 O 208/14
Full text
Landgericht Dortmund — 3 O 208/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-04-17
Aktenzeichen: 3 O 208/14
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2015:0417.3O208.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 18.375,00 US-$ (i.W.: achtzehntausenddreihundertfünfundsiebzig US-Dollar) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2014 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Ansprüche des Klägers, die ihm aus seinem mittelbaren Beitritt an der DS-Rendite-Fonds Nr. 105 E2 GmbH & Co. KG mit der Kennnummer 200410523795/1050531, Beitrittserklärung vom 14.04.2005, Einlage 20.000,00 US-$, zustehen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten in Annahmeverzug befinden.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger von etwaigen Forderungen der Treuhandkommanditistin oder Gläubigern der DS-Rendite-Fonds Nr. 105 E2 GmbH & Co. KG freizustellen, aus seinem mittelbaren Beitritt an der DS-Rendite-Fonds Nr. 105 E2 GmbH & Co. KG mit der Kennnummer 200410523795/1050531, Beitrittserklärung vom 14.04.2005, Einlage 20.000,00 US-$.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 1.348,98 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07 2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 80% und der Kläger 20%.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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