2 O 263/14•Landgericht Dortmund, 2015-12-17, 2 O 263/14
Full text
Landgericht Dortmund — 2 O 263/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-12-17
Aktenzeichen: 2 O 263/14
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2015:1217.2O263.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.923,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2014 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 597,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2014 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche, den Versicherungsfall vom 9/10.05.2015 betreffende, bisher noch nicht absehbare und während der Rekonstruktionsarbeiten entstehende weitere Kosten im bedingungsgemäßen Umfang zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 35 % und die Beklagte zu 65 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in der Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in der Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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