25 O 292/16•Landgericht Dortmund, 2017-03-28, 25 O 292/16
Full text
Landgericht Dortmund — 25 O 292/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-03-28
Aktenzeichen: 25 O 292/16
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2017:0328.25O292.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 25. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderverhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an der Geschäftsführung, zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern die Bestellung eines Stromlieferungsvertrages von der Bedingung abhängig zu machen, dass die Verbraucher ihre Kontodaten eingeben und einer Zahlung per Bankeinzug zustimmen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. September 2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500 €.
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