25 O 82/17•Landgericht Dortmund, 2017-03-28, 25 O 82/17
Full text
Landgericht Dortmund — 25 O 82/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-03-28
Aktenzeichen: 25 O 82/17
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2017:0328.25O82.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 25. Zivilkammer
Tenor
Die Verfügungsbeklagte hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, zu unterlassen,
in Darlehensverträgen gegenüber Verbrauchern folgende Bestimmungen
- Die Forderungen aus dem Nachrangdarlehen treten gegenüber allen anderen Ansprüchen gegen die Emittentin im Rang zurück.
- Die Forderungen aus dem Nachrangdarlehen treten im Fall des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin oder der Liquidation der Emittentin im Rang hinter alle nicht nachrangigen Forderungen sowie alle nachrangigen Forderungen im Sinne von § 39 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 der Insolvenzordnung zurück.
- Erfüllungsort ist der Sitz der Emittentin.
- Die nichtige, unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung wird die Emittentin nach billigem Ermessen unter Beachtung der jeweils geltenden Rechtsvorschriften durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck nach Maß, Zeit, Ort oder Geltungsbereich am nächsten kommt.
zu verwenden.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 8. März 2017 zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Verfügungskläger zu 25 % und die Verfügungsbeklagte zu 75 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung gestellten Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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