3 O 430/14•Landgericht Dortmund, 2017-09-22, 3 O 430/14
Full text
Landgericht Dortmund — 3 O 430/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-09-22
Aktenzeichen: 3 O 430/14
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2017:0922.3O430.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
1.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus den mit den Klägern jeweils am 02.03./11.03.2007 geschlossenen Darlehensverträgen Nr. ###### über nominal 68.000,00 €, Nr. ###### über nominal 55.000,00 € und Nr. ###### über nominal 30.000,00 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 06.10.2014 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Auf die Hilfswiderklage werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte
a) einen Betrag in Höhe von 10.932,38 € zuzüglich Zinsen in
Höhe von 4,60 % p.a. ab dem 31.07.2017,
b) einen Betrag in Höhe von 19.933,25 € zuzüglich Zinsen in
Höhe von 4,62 % p.a. ab dem 31.07.2017 sowie
c) einen Betrag in Höhe von 11.855,35 € zuzüglich Zinsen in
Höhe von 4,60 % p.a. ab dem 31.07.2017
zu zahlen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 23 % und die Beklagte zu 77 %.
4.
Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
5.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
- bis zum 06.02.2017: bis zu 260.000,00 €,
- bis zum 09.05.2017: bis zu 140.000,00 €,
- bis zum 25.08.2017: bis zu 200.000,00 €,
- seitdem: bis zu 140.000,00 €.
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