1 S 28/17•Landgericht Dortmund, 2017-12-05, 1 S 28/17
Full text
Landgericht Dortmund — 1 S 28/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-12-05
Aktenzeichen: 1 S 28/17
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2017:1205.1S28.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Gladbeck
vom 04.01.2017 (Az. 51 C 20/16) teilweise abgeändert und zur
Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 03.05.2016 zu
Tagesordnungspunkt TOP 5 wird für ungültig erklärt.
Der Beschluss zu TOP 6 wird hinsichtlich der Gesamtabrechnung für
ungültig erklärt, hinsichtlich der Einzelabrechnungen wird festgestellt,
dass diese nichtig sind.
Der Beschluss zu TOP 7 wird hinsichtlich des Einzelwirtschaftsplans für
die Kläger für ungültig erklärt.
Der Beschluss zu TOP 14 wird für ungültig erklärt, soweit beschlossen
wurde, dass als Sichtschutz eine Tür oder Sichtwand im Unterstand
angebracht werden soll.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss zu TOP 15 nichtig ist mit
Ausnahme des Verbots des Aufstellens von Waschgeräten
oder Trocknungsgeräten.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss zu TOP 17 nichtig ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 11%, die Beklagten
zu 89 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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