Landgericht Dortmund, 2017-12-05, 1 S 28/17

1 S 28/17Cantonal CourtDec 5, 2017

Full text

Landgericht Dortmund — 1 S 28/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-12-05

Aktenzeichen: 1 S 28/17

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2017:1205.1S28.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Gladbeck

vom 04.01.2017 (Az. 51 C 20/16) teilweise abgeändert und zur

Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 03.05.2016 zu

Tagesordnungspunkt TOP 5 wird für ungültig erklärt.

Der Beschluss zu TOP 6 wird hinsichtlich der Gesamtabrechnung für

ungültig erklärt, hinsichtlich der Einzelabrechnungen wird festgestellt,

dass diese nichtig sind.

Der Beschluss zu TOP 7 wird hinsichtlich des Einzelwirtschaftsplans für

die Kläger für ungültig erklärt.

Der Beschluss zu TOP 14 wird für ungültig erklärt, soweit beschlossen

wurde, dass als Sichtschutz eine Tür oder Sichtwand im Unterstand

angebracht werden soll.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss zu TOP 15 nichtig ist mit

Ausnahme des Verbots des Aufstellens von Waschgeräten

oder Trocknungsgeräten.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss zu TOP 17 nichtig ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 11%, die Beklagten

zu 89 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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