3 O 262/17•Landgericht Dortmund, 2019-11-08, 3 O 262/17
Full text
Landgericht Dortmund — 3 O 262/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-11-08
Aktenzeichen: 3 O 262/17
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2019:1108.3O262.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, das Telemedienangebot „E1“ vom 15.05.2017 zu verbreiten/verbreiten zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen/machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie auf dem USB-Stick Anlage K 1 wiedergegeben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 100.000,00 €.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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