10 O 31/19•Landgericht Dortmund, 2019-12-11, 10 O 31/19
Full text
Landgericht Dortmund — 10 O 31/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-12-11
Aktenzeichen: 10 O 31/19
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2019:1211.10O31.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: I. Kammer für Handelssachen
Normen: UWG 3a, PAngV § 1
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – insgesamt jedoch höchstens 2 Jahre – zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Werbeprospekten gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen für Möbel zu werben, die mit Elementen wie Kopfstützen bei Polstermöbeln und Passepartoutrahmen und/oder Beleuchtungen bei Schlafzimmerschänken und/oder Beleuchtung von Vitrinen und Schränken abgebildet und angeboten werden, ohne den Gesamtpreis für das Möbelstück in der abgebildeten Variante anzugeben.
Die Beklagte wird zudem verurteilt, an den Kläger 299,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.03.2019 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Hinsichtlich des Ausspruches zur Unterlassung ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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