10 O 52/19 EnW•Landgericht Dortmund, 2019-12-18, 10 O 52/19 EnW
Full text
Landgericht Dortmund — 10 O 52/19 EnW — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-12-18
Aktenzeichen: 10 O 52/19 EnW
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2019:1218.10O52.19ENW.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: I. Kammer für Handelssachen
Normen: EnWG § 47 Abs. 3
Tenor
Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, mit der E1 GmbH auf Basis des Beschlusses des Stadtrates N1 vom 26.09.2019 ein Wegenutzungsvertrag über den Betrieb des Stromverteilnetzes der allgemeinen Versorgung („Stromkonzessionsvertrag“) für das Stadtgebiet N1 für die Zeit am 01.01.2020 oder ab einem anderen Zeitpunkt abzuschließen.
Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung von bis zu 2 Jahren, zu vollziehen jeweils an ihrem gesetzlichen Vertreter, angedroht.
Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
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