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4 O 133/20•Landgericht Dortmund, 2021-06-11, 4 O 133/20
Entscheidungsdatum: 2021-06-11
Aktenzeichen: 4 O 133/20
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2021:0611.4O133.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4.Zivilkammer
Die Klage wird, soweit sie sich auf die Feststellung richtet, dass der Beklagten gegen die Klägerin kein Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage für die Strommengen zusteht, die die Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung (26.02.2021) in ihrer KWK-Anlage am Standort D1 selbst erzeugt und unter Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung an ihrem Standort in C1 selbst verbrauchen wird, als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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