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9 T 271_24•Landgericht Dortmund, 2024-09-04, 9 T 271_24
Entscheidungsdatum: 2024-09-04
Aktenzeichen: 9 T 271_24
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2024:0904.9T271.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund auf die Beschwerde des Betroffenen vom 22.08.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Unna vom selben Tag durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Name-01 als Einzelrichterin beschlossen:
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Haftanordnung gem. Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO i. V. m. § 2 Abs. 14 AufenthG erfolgt.
Die Zurückweisung erfolgt ferner mit der Maßgabe, dass von der Erhebung der Kosten für die Hinzuziehung eines Dolmetschers in erster Instanz abzusehen ist.
Der Antrag auf Feststellung, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt habe, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
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