Landgericht Detmold, 2010-02-05, 3 T 273/09

3 T 273/09Cantonal CourtFeb 5, 2010

Regest

Bewertung des zum Nachlass gehörenden Grundbesitzes ( Verkehrswert) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren und nicht nach spätgeren Wertänderungen (z. B. Verkauf)

Full text

Landgericht Detmold — 3 T 273/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-02-05

Aktenzeichen: 3 T 273/09

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2010:0205.3T273.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivilkammer - Beschwerde

Normen: Kosto § 19; KostO § 18 Abs; KostO § 103 Abs. 1; KostO § 46 Abs. 4; § 107 KostO

Leitsätze

Bewertung des zum Nachlass gehörenden Grundbesitzes ( Verkehrswert) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren und nicht nach spätgeren Wertänderungen (z. B. Verkauf)

Tenor

Unter Zurückweisung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss wie folgt abgeändert:

Der Geschäftswert für das Testamentseröffnungsverfahren wird auf 554.991,29 € festgesetzt.

Der Geschäftswert für das Erbscheinverfahren wird auf 550.191, 29 € festgesetzt.

Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

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