3 T 260/10•Landgericht Detmold, 2010-10-30, 3 T 260/10
Landgericht Detmold, 2010-10-30, 3 T 260/10
3 T 260/10Cantonal CourtOct 30, 2010
Regest
In Beratungshilfesachen sind nur diejenigen Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten aus der Landeskasse zu erstatten, ohne die der Rechtsanwalt die ihm anvertraute Rechtssache nicht sachgerecht führen kann. Das ihm insoweit zuzubilligende Ermessen muss der Rechtsanwalt ausüben. Er darf aus zeitökonomischen oder sonstigen Erwägungen nichgt die gesamte Akjte oder solche Schriftstücke ablichten, die für die Sachbearbeitung offensichtlich ohne Belang sind.
Full text
Landgericht Detmold — 3 T 260/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-10-30
Aktenzeichen: 3 T 260/10
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2010:1030.3T260.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivilkammer III
Normen: RVG §§ 44, 46 RVG, VV RVG Nr. 7000
Leitsätze
In Beratungshilfesachen sind nur diejenigen Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten aus der Landeskasse zu erstatten, ohne die der Rechtsanwalt die ihm anvertraute Rechtssache nicht sachgerecht führen kann. Das ihm insoweit zuzubilligende Ermessen muss der Rechtsanwalt ausüben. Er darf aus zeitökonomischen oder sonstigen Erwägungen nichgt die gesamte Akjte oder solche Schriftstücke ablichten, die für die Sachbearbeitung offensichtlich ohne Belang sind.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die dem Antragsteller aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden – einschließlich zu erstattender Fotokopiekosten in Höhe von 27,40 EUR (netto) – auf insgesamt 132,57 EUR einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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