Landgericht Detmold, 2011-01-26, 3 T 161/10

3 T 161/10Cantonal CourtJan 26, 2011

Regest

Eine der Altersvorsorge dienende Kapitallebensversicherung ist grundsätzlich als einzusetzendes Vermögen im Sinne der §§ 1908 i Abs. 1, 1836 c Nr. 2 BGB i.V.m. § 90 SBG XIII anzusehen, soweit es sich nicht um eine staatlich geförderte (§ 10 a EStG und nicht übertragbare ($ 97 EStG) Altersvorsorge handelt. Dem öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruch der Staatskasse steht nicht entgegen, dass der Betroffene imn Verwaltungsverfahren zunächst zu Unrecht für leistungsunfähig gehalten worden ist. Die Festsetzung der Vergütung im Verwaltungsverfahren ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen in die beständige Übernahme der Betreuervergütung durch die Staatskasse zu begründen.

Full text

Landgericht Detmold — 3 T 161/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-26

Aktenzeichen: 3 T 161/10

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2011:0126.3T161.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivilkammer III

Normen: §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 2 S. 1 FamFG, §§ 1908i, 1836c, 1836e BGB, § 90o SGB XII

Leitsätze

Eine der Altersvorsorge dienende Kapitallebensversicherung ist grundsätzlich als einzusetzendes Vermögen im Sinne der §§ 1908 i Abs. 1, 1836 c Nr. 2 BGB i.V.m. § 90 SBG XIII anzusehen, soweit es sich nicht um eine staatlich geförderte (§ 10 a EStG und nicht übertragbare ($ 97 EStG) Altersvorsorge handelt.

Dem öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruch der Staatskasse steht nicht entgegen, dass der Betroffene imn Verwaltungsverfahren zunächst zu Unrecht für leistungsunfähig gehalten worden ist.

Die Festsetzung der Vergütung im Verwaltungsverfahren ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen in die beständige Übernahme der Betreuervergütung durch die Staatskasse zu begründen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.614,95 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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