9 O 113/11•Landgericht Detmold, 2011-12-16, 9 O 113/11
Full text
Landgericht Detmold — 9 O 113/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-12-16
Aktenzeichen: 9 O 113/11
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2011:1216.9O113.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer IV
Normen: § 315, § 316 BGB
Tenor
Die Leistungsbestimmung der jährlichen Entschädigung für die Nutzung des Grundstücks G, Flur X, Flurstück X zur Durchführung des alljährlichen Laufes durch die Beklagte i.H.v. 3000 € entspricht nicht billigen Ermessen.
Die billige Entschädigung für die Nutzung des Grundstücks G, Flur X, Flurstück X zur Durchführung des alljährlichen Laufes wird auf 1772,- € pro Jahr festgesetzt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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