3 OH 2/11•Landgericht Detmold, 2012-01-05, 3 OH 2/11
Landgericht Detmold, 2012-01-05, 3 OH 2/11
3 OH 2/11Cantonal CourtJan 5, 2012
Regest
Kostenberechnung Beratungstätigkeit, Geschäftswerte Ehevertrag, Testament/Erbvertrag, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, teilweise gesamtschuldnerische Haftung
Full text
Landgericht Detmold — 3 OH 2/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-01-05
Aktenzeichen: 3 OH 2/11
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2012:0105.3OH2.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivilkammer III
Normen: KostO § 5; KostO § 18; KostO § 19; KostO § 30; KostO § 32; KostO § 39; KostO § 41; KostO § 44; KostO § 46; KostO § 141; KostO § 147; KostO § 154
Leitsätze
Kostenberechnung Beratungstätigkeit, Geschäftswerte Ehevertrag, Testament/Erbvertrag, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, teilweise gesamtschuldnerische Haftung
Tenor
Die Kostenberechnungen des Beteiligten zu 2) Nr. 1100390 und
1100391 in der Fassung vom 27.09.2011 werden abgeändert und
wie folgt neu gefasst:
Geschäftswert
(1) für die Beratung zum Thema „Ehevertrag“ nach den
§§ 18 Abs. 1, 39 Abs. 3 Satz 1 KostO
(a) Vermögen der Beteiligten F:
Barvermögen 30.000,00 EUR
Ansprüche aus Hausverkauf 30.000,00 EUR
Hausrat 10.000,00 EUR
70.000,00 EUR
(b) Vermögen des Beteiligten X:
Einfamilienwohnhaus 200.000,00 EUR
Barvermögen 50.000,00 EUR
PKW 6.000,00 EUR
Hausrat 10.000,00 EUR
266.000,00 EUR
c) zusammengerechneter Wert der Vermögen
beider Ratsuchender 336.000,00 EUR
(2) für die Beratung zu den Themen „Unterhalt, Rente,
Versorgungs- und Zugewinnausgleich“ nach den §§
18 Abs. 1, 30 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KostO 3.000,00 EUR
(3) gesamt: 339.000,00 EUR.
5/10 Gebühr für die Beratung zum Thema „Ehevertrag
einschließlich Unterhalt, Rente, Versorgungs- und
Zugewinnausgleich“ und zum Thema „Testament /
Erbvertrag“ nach den §§ 147 Abs. 2, 141, 32, 46 Abs. 3 KostO 283,50 EUR
19% Umsatzsteuer, § 151a KostO 53,87 EUR
337,37 EUR.
Die Kostenberechnungen des Beteiligten zu 2) Nr. 1100308
vom 09.03.2011 und Nr. 1100305 und 1100389 in der Fassung
vom 27.09.2011 werden abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Geschäftswert:
(1) für die Beratung zum Thema „Vorsorgevollmacht“ nach den
§§ 18 Abs. 1, 41 Abs. 2 KostO
(a) soweit es die Beteiligte F betrifft:
Barvermögen 30.000,00 EUR
Ansprüche aus Hausverkauf 30.000,00 EUR
Hausrat 10.000,00 EUR
70.000,00 EUR
(b) soweit es den Beteiligten X betrifft:
Einfamilienwohnhaus 200.000,00 EUR
Barvermögen 50.000,00 EUR
PKW 6.000,00 EUR
Hausrat 10.000,00 EUR
266.000,00 EUR
(2) für die Beratung zum Thema „Patientenverfügung“
nach den §§ 18 Abs. 1, 30 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 KostO
(a) soweit es die Beteiligte F betrifft 3.000,00 EUR
(b) soweit es den Beteiligten X betrifft 3.000,00 EUR
(3) für die Beratung zum Thema „Übertragung eines hälftigen
Miteigentumsanteils am Einfamilienwohnhaus“ nach den
§§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 und Abs. 2 KostO 100.000,00 EUR
(4) gesamt
(a) soweit es die Beteiligte F betrifft 173.000,00 EUR
(b) soweit es den Beteiligten X betrifft 369.000,00 EUR
Honorarforderung, für die die Beteiligten zu 1) nach § 5 Abs. 1
KostO gesamtschuldnerisch haften:
5/10 Gebühr für die Beratung zu den Themen „Vorsorgevollmacht“,
„Patientenverfügung“, „Übertragung eines hälftigen Miteigentums-
anteils am Einfamilienwohnhaus“ nach den §§ 147 Abs. 2, 141, 32, 44
Abs. 2 lit. a KostO nach einem Geschäftswert von 173.000,00 EUR 163,50 EUR
Gerichtskosten durch den Abruf des elektronischen Grundbuchs,
§§ 154 Abs. 2, 32 KostO, § 1 Nr. 3 GBAbVfV 8,00 EUR
19% Umsatzsteuer, § 151 a KostO 32,59 EUR
204,09 EUR
Honorarforderung, für die nur der Beteiligte X nach
§ 5 Abs. 1 Satz 2 KostO haftet
5/10 Gebühr für die Beratung zu den Themen „Vorsorgevollmacht“,
„Patientenverfügung“, „Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils
am Einfamilienwohnhaus“ nach den §§ 147 Abs. 2, 141, 32, 44 Abs. 2
lit. a KostO nach einem Geschäftswert von 369.000,00 EUR 306,00 EUR
Gerichtskosten durch den Abruf des elektronischen Grundbuchs,
§§ 154 Abs. 2, 32 KostO, § 1 Nr. 3 GBAbVfV 8,00 EUR
19% Umsatzsteuer, § 151 a KostO 59,66 EUR
373,66 EUR
abzgl. des Betrages der gesamtschuldnerischen Haftung 204,09 EUR
169,57 EUR.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die gerichtlichen Auslagen werden den Beteiligten zu 1) und 2) jeweils zur Hälfte auferlegt.
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