Landgericht Detmold, 2012-05-02, 10 S 1/12

10 S 1/12Cantonal CourtMay 2, 2012

Regest

Die Vorfahrtsregel "rechts vor links" kann auf Parkplätzen nur angewandt werden, wenn die einander kreuzenden Verbindunswege hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrsführung im Wesentlichen gleichartige Merkmale aufweisen, sie den Straßencharakter der Fahrbahn klar und unmissverständlich wiedergen.

Full text

Landgericht Detmold — 10 S 1/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-05-02

Aktenzeichen: 10 S 1/12

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2012:0502.10S1.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10 S 1/12

Normen: StVG §§ 7, 17 StVO § 8 Abs. 1 S. 1

Leitsätze

Die Vorfahrtsregel "rechts vor links" kann auf Parkplätzen nur angewandt werden, wenn die einander kreuzenden Verbindunswege hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrsführung im Wesentlichen gleichartige Merkmale aufweisen, sie den Straßencharakter der Fahrbahn klar und unmissverständlich wiedergen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts M vom 30.11.2011 wird auf seine Kosten nach einem Gegenstandswert von 4.288,58 € zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.