1 T 91/16•Landgericht Detmold, 2016-08-18, 1 T 91/16
Full text
Landgericht Detmold — 1 T 91/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-08-18
Aktenzeichen: 1 T 91/16
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2016:0818.1T91.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivilkammer I
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die von der Gläubigerin beantragte Bestimmung eines Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht länger mit der Begründung zu verweigern, im Rahmen des Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft finde eine öffentliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher nicht statt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.