04 O 17/18•Landgericht Detmold, 2018-04-30, 04 O 17/18
Full text
Landgericht Detmold — 04 O 17/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-04-30
Aktenzeichen: 04 O 17/18
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2018:0430.04O17.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Einzelrichter
Normen: BGB § 839; GG Art. 34
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 75,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2017 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten von der Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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