Landgericht Detmold, 2019-09-05, 23 KLs 22 Js 1087/18 - 14/19

23 KLs 22 Js 1087/18 - 14/19Cantonal CourtSep 5, 2019

Full text

Landgericht Detmold — 23 KLs 22 Js 1087/18 - 14/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-09-05

Aktenzeichen: 23 KLs 22 Js 1087/18 - 14/19

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2019:0905.23KLS22JS1087.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Strafkammer

Normen: StGB §§ 174, 176, 176a, 177, 184b, 184c, 184i

Tenor

Der Angeklagte A1 wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 223 Fällen, davon in 129 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 62 Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit der Herstellung kinderpornographischer Schriften sowie wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit dem Besitz jugendpornographischer Schriften zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren

verurteilt.

Die Unterbringung des Angeklagten A1 in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet.

Der Angeklagte A2 wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 48 Fällen, wegen der Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in drei Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 99 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch widerstandsunfähiger Personen sowie in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit der Herstellung einer kinderporno- graphischen Schrift, wegen des Versuchs des sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem Fall, wegen sexueller Nötigung in einem Fall, wegen sexueller Belästigung in drei Fällen und wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit dem Besitz jugendpornographischer Schriften in einem Fall zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren

verurteilt.

Die Unterbringung des Angeklagten A2 in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Angewendete Vorschriften für den Angeklagten A1:

§§ 176a Abs. 1 Nr.1 StGB in der Fassung vom 26. Januar 1998, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB und Abs. 3 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 27. Dezember 2003, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB, 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB in der Fassung vom 31. Oktober 2008, 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 27. Dezember 2003 und vom 31. Oktober 2008, 176 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 1, 2 und 4 StGB, 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 13. November 1998, 177 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 StGB, 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB, 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 21. Januar 2015 oder 13. April 2017, 184b Abs. 3, 184c Abs. 3, 52, 53, 66 StGB, 154 Abs. 2 StPO

Angewendete Vorschriften für den Angeklagten A2:

§§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 27. Dezember 2003 und vom 21. Januar 2015, 176a Abs. 2 Nr. 1, 176 Abs. 1, 2 und Abs. 4 Nr. 1, 2 und 4 StGB in der Fassung vom 31. Oktober 2008 und vom 21. Januar 2015, 176 Abs. 1, 2 und 4 Nr. 2 und 4 StGB, 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 13. November 1998, 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 1. April 2004, 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB, 184i StGB in der Fassung vom 4. November 2016, 22, 23, 27, 52, 53, 66 StGB; 154 Abs. 2 StPO

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