24 (4) S 285/95•Landgericht Duisburg, 1996-05-03, 24 (4) S 285/95
Landgericht Duisburg, 1996-05-03, 24 (4) S 285/95
24 (4) S 285/95Cantonal CourtMay 3, 1996
Full text
Landgericht Duisburg — 24 (4) S 285/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-05-03
Aktenzeichen: 24 (4) S 285/95
ECLI: ECLI:DE:LGDU:1996:0503.24.4S285.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen
vom 04.07.1995 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels
teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte zur Zahlung eines ihrer Mutter
geschuldeten und nach dem Bundessozialhilfegesetz auf die Klägerin über-
geleiteten Unterhaltsbetrages in Höhe von 123.306,88 DM verpflichtet ist.
Die Beklagte wird verurteilt, das von der Klägerin angebotene zinslose Dar-
lehen in Höhe des vorgenannten Betrages, fällig mit Ablauf von 3 Monaten
nach dem Tode der Beklagten, anzunehmen und zur Sicherung des Dar-
lehens eine zinslose Grundschuld in Höhe von 123.000,00 DM auf ihrem
Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück -straße in Ober-
hausen auf ihre Kosten zu bewilligen und zu beantragen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges hat die Beklagte zu tragen. Die Kosten
der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Streitwert für den Berufungsrechtszug:
Bis zum 07.03.1996 (31.691,40 DM + 104.921,25 DM) = 136.612,65 DM
(§§ 17 Abs. 1 u. 4 GKG).
Ab 08.03.1996: 125.527,92 DM.
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