8 O 342/95•Landgericht Duisburg, 1997-04-10, 8 O 342/95
Full text
Landgericht Duisburg — 8 O 342/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-04-10
Aktenzeichen: 8 O 342/95
ECLI: ECLI:DE:LGDU:1997:0410.8O342.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 40.000,00
nebst 4 % Zinsen seit dem 26.04.1994 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin 20 %,
der Beklagten 80 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von DM 55.000,00.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheits-
leistung in Höhe von DM 1.000,00 abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch
selbstschuldnerische Bürgschaft einer Deutschen Bank oder Spar-
kasse zu erbringen.
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