8 O 185/97•Landgericht Duisburg, 1999-02-18, 8 O 185/97
Full text
Landgericht Duisburg — 8 O 185/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-02-18
Aktenzeichen: 8 O 185/97
ECLI: ECLI:DE:LGDU:1999:0218.8O185.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 18.315,24
nebst 4 % Zinsen aus DM 12.045,44 seit dem 24.6.1997 und
aus DM 6.269,80 seit dem 16.6.1998 zu zahlen. Im übrigen wird
die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin 24 %,
der Beklagten 76 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von DM 26.000,00. Die Klägerin
darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von DM 1.500,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch
selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder
Sparkasse zu erbringen.
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