21 O 155/04•Landgericht Duisburg, 2004-11-18, 21 O 155/04
Full text
Landgericht Duisburg — 21 O 155/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-11-18
Aktenzeichen: 21 O 155/04
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2004:1118.21O155.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Tenor
I.
Auf den Antrag vom 16. November 2004 wird der Antragsgegnerin gemäß §§ 935 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen der Dringlichkeit der Sache ohne vorherige mündliche Verhandlung und gemäß § 944 ZPO durch den Vorsitzenden al-lein - bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- EUR und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder von sofort zu verhängender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten im Einzelfall, insgesamt bis zu zwei Jahren (§ 890 I ZPO), zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer,
u n t e r s a g t ,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Durchführung von Reisen in einem Prospekt zu bewerben, ohne in dem Prospekt den Reisepreis für den im Pro-spekt erkennbaren Buchungszeitraum auszuweisen, insbesondere wenn dies ge-schieht wie im Prospekt "Kanaren Sommer 2005" auf Seite 23 des Hauptkatalogs und auf den Seiten 23 und 24 des Preisteils.
II.
Der Antragsgegnerin werden die Kosten dieses Verfahrens auferlegt (§ 91 ZPO).
III.
Der Streitwert wird auf 12.000,-- EUR festgesetzt (§ 3 ZPO).
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