12 S 89/05•Landgericht Duisburg, 2005-10-13, 12 S 89/05
Full text
Landgericht Duisburg — 12 S 89/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-10-13
Aktenzeichen: 12 S 89/05
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2005:1013.12S89.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 31.03.2005 - 72 C 5170/04 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1. € 386,70 und an die Klägerin zu 2. € 386,70 sowie an die Kläger zu 3. bis 5. je € 86,70, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2004 zu zahlen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen der Kläger zu 1. 20 %, die Klägerin zu 2. 17 %, die Kläger zu 3., 4. und 5. jeweils 10 % und die Beklagte 33 %.Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. erster Instanz tragen 62 % der Kläger zu 1. selbst und 38 % die Beklagte. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. erster Instanz tragen 57 % die Klägerin zu 2. selbst und 43 % die Beklagte. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 3., 4. und 5. erster Instanz tragen diese jeweils 78 % selbst und die Beklagte jeweils 22 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten erster Instanz tragen die Beklagte selbst 33 %, der Kläger zu 1. 20 %, die Klägerin zu 2. 17 % und die Kläger zu 3., 4. und 5. jeweils 10 %.Von den Gerichtskosten zweiter Instanz tragen der Kläger zu 1. 21 %, die Klägerin zu 2. 20 %, die Kläger zu 3., 4. und 5. jeweils 14 % und die Beklagte 17 %.Von den außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz des Klägers zu 1. tragen 71 % der Kläger zu 1. selbst und 29 % die Beklagte. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. tragen 70 % die Klägerin zu 2. selbst und 30 % die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz der Kläger zu 3., 4. und 5. tragen diese jeweils zu 100 %. Von den außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz der Beklagten tragen die Beklagte 17 %, der Kläger zu 1. 21 %, die Klägerin zu 2. 20 % und die Kläger zu 3., 4. und 5. jeweils 14 %.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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