21 O 162/04•Landgericht Duisburg, 2005-10-27, 21 O 162/04
Full text
Landgericht Duisburg — 21 O 162/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-10-27
Aktenzeichen: 21 O 162/04
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2005:1027.21O162.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: hat die 1. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 93.524,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21. April 2004 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Rückgabe der Verdampfereinrichtung auf Infrarotbasis mit der Bezeichnung B.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 28. April 2004 mit der Rücknahme der bezeichneten Anlage in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Nürnberg-Fürth entstandenen Kosten. Von den übrigen Kosten tragen die Beklagte 4/5 und die Klägerin 1/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 800,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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