34 Kls 18/05•Landgericht Duisburg, 2005-12-12, 34 Kls 18/05
Full text
Landgericht Duisburg — 34 Kls 18/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-12-12
Aktenzeichen: 34 Kls 18/05
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2005:1212.34KLS18.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer
Normen: §§ 266 Abs.1 Fall 1, 26, 28 Abs. 1 StGB
Tenor
Der Angeklagte A C wird wegen Anstiftung zur Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.Die in x erlittene Auslieferungshaft wird eins zu eins auf die Strafe angerechnet.Der Angeklagte B C wird wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monatenverurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens zu 2/3, zu 1/3 fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last.Ihre Auslagen tragen die Angeklagten selbst.
Angewandte Vorschriften:
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A C: §§ 266 Abs. 1 Fall 1, 26, 28 Abs. 1 StGB,
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B C: § 266 Abs. 1 Fall 1 StGB.
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