3 O 438/06•Landgericht Duisburg, 2006-11-13, 3 O 438/06
Full text
Landgericht Duisburg — 3 O 438/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-11-13
Aktenzeichen: 3 O 438/06
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2006:1113.3O438.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
wird im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß der Antragsschrift vom 09.11.2006
und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird es für den Zeitraum bis zum 30.04.2007 untersagt, Kosmetikprodukte, Wellnessprodukte und Nahrungsmittelergänzungsmittel zu vertreiben oder deren Vertrieb zu fördern, die nicht von der Firma stammen.
Der gegnerischen Partei wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin
auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
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