2 O 46/05•Landgericht Duisburg, 2007-11-05, 2 O 46/05
Full text
Landgericht Duisburg — 2 O 46/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-11-05
Aktenzeichen: 2 O 46/05
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2007:1105.2O46.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.045,80 € zu zahlen, nebst Zin-sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
für den Betrag von 1172,27 € seit dem 03.01.2005,
für den Betrag von 965,58 € seit dem 23.08.2004,
für den Betrag von 3.422,21 € seit dem 18.08.2004,
für den Betrag von 2.142,44 € seit dem 30.08.2004 und für den Betrag von 8.343,30 € seit dem 30.08.2005.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 13% und der Beklagte zu 87 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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