Landgericht Duisburg, 2008-11-28, 7 T 231/08

7 T 231/08Cantonal CourtNov 28, 2008

Regest

1. Das Insolvenzgericht kann durch eine Zwischenentscheidung (§ 303 ZPO, § 4 InsO) die Unwirksamkeit einer Erledigungserklärung des antragstellenden Gläubigers fest-stellen. Gegen die Entscheidung steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. 2. Die Erledigungserklärung eines antragstellenden Gläubigers, der trotz einer vom In-solvenzgericht angeordneten Verfügungsbeschränkung eine Zahlung des Schuldners angenommen hat, ohne dass er hinreichenden Grund zu der Annahme hat, die Zah-lungsunfähigkeit des Schuldners sei entfallen, ist wegen Rechtsmissbrauchs unwirk-sam und damit prozessual unbeachtlich. 3. Der Gläubiger darf in dieser Situation eine später als inkongruente Deckung an-fechtbare Leistung zurückweisen.

Full text

Landgericht Duisburg — 7 T 231/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-11-28

Aktenzeichen: 7 T 231/08

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2008:1128.7T231.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Normen: InsO § 1, § 4, § 13 II, § 21 II Nr. 2, § 24 I; ZPO § 91a, § 303

Leitsätze

  1. Das Insolvenzgericht kann durch eine Zwischenentscheidung (§ 303 ZPO, § 4 InsO) die Unwirksamkeit einer Erledigungserklärung des antragstellenden Gläubigers fest-stellen. Gegen die Entscheidung steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

  2. Die Erledigungserklärung eines antragstellenden Gläubigers, der trotz einer vom In-solvenzgericht angeordneten Verfügungsbeschränkung eine Zahlung des Schuldners angenommen hat, ohne dass er hinreichenden Grund zu der Annahme hat, die Zah-lungsunfähigkeit des Schuldners sei entfallen, ist wegen Rechtsmissbrauchs unwirk-sam und damit prozessual unbeachtlich.

  3. Der Gläubiger darf in dieser Situation eine später als inkongruente Deckung an-fechtbare Leistung zurückweisen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 17.09.2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 2000,- €.

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