22 O 121/08•Landgericht Duisburg, 2009-05-29, 22 O 121/08
Full text
Landgericht Duisburg — 22 O 121/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-05-29
Aktenzeichen: 22 O 121/08
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2009:0529.22O121.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen
Tenor
hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg
auf die mündliche Verhandlung vom 29.05.2009
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ,
den Handelsrichter und den Handelsrichter
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwi-derhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für kalt gepresstes Olivenöl unter Bezugnahme auf einen Testbericht der Stiftung Warentest zu werben, der nicht das beworbene Olivenöl, sondern ein Olivenöl betrifft, welches aus einer früheren Ernte stammt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Kosten der Streithilfe trägt die Streithelferin der Beklagten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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