24 O 71/09•Landgericht Duisburg, 2009-12-15, 24 O 71/09
Full text
Landgericht Duisburg — 24 O 71/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-12-15
Aktenzeichen: 24 O 71/09
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2009:1215.24O71.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000.- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Druckschriften für neue Personenkraftwagen der Marke …… unter Angabe der Motorleistung zu werben, ohne in diesen Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und CO²-Emission (im Sinne des § 2 Nr. 5 und 6 Pkw-EnVKV) zu machen, wobei diese Angaben ebenso hervorgehoben sein müssen wie der Hauptteil der Werbebotschaft.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 29.7.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000.- € vorläufig vollstreckbar.
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