Landgericht Duisburg, 2010-09-07, 13 T 101/10

13 T 101/10Cantonal CourtSep 7, 2010

Regest

Die Verurteilung zur Zustimmung zu einer geringeren Mieterhöhung, als der Kläger beantragt hat, ist nicht etwas anders (alliud), sondern lediglich weniger (minus)

Full text

Landgericht Duisburg — 13 T 101/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-07

Aktenzeichen: 13 T 101/10

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2010:0907.13T101.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Zivilkammer

Normen: ZPO § 93; ZPO § 308

Leitsätze

Die Verurteilung zur Zustimmung zu einer geringeren Mieterhöhung, als der Kläger beantragt hat, ist nicht etwas anders (alliud), sondern lediglich weniger (minus)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Duisburg vom 21.06.2010 – 33 C 259/10 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 300 Euro

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