4 O 178/09•Landgericht Duisburg, 2010-10-18, 4 O 178/09
Full text
Landgericht Duisburg — 4 O 178/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-10-18
Aktenzeichen: 4 O 178/09
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2010:1018.4O178.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 472,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2008 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 1.640,80 € erledigt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 49 % und der Beklagte 51 % zu tragen, die gilt nicht für die Kosten, die aufgrund der Verweisung an das hiesige Landgericht entstanden sind. Diese hat die Klägerin allein zu tragen.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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