Landgericht Duisburg, 2011-09-27, 22 O 85/09

22 O 85/09Cantonal CourtSep 27, 2011

Full text

Landgericht Duisburg — 22 O 85/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-09-27

Aktenzeichen: 22 O 85/09

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2011:0927.22O85.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg

Tenor

I. (Ursprüngliche Klage vom 20.7.2009)

  1. Der Beklagten wird untersagt,

a) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Versorgungsgebiet der Klägerin Dritten, insbesondere Stromkunden der Klägerin gegenüber mit der Aussage zu werben,

aa) dass ein potenzieller Kunde kostenlos ohne Wechselkosten wechseln könne,

bb) "Ihr Vorteil: Einfacher Wechsel - sichere Versorgung!",

cc) "Wechseln auch Sie und profitieren Sie dreifach" (3.) Sicher: 100 % Versorgungssicherheit - keine Leistungsunterbrechung",

dd) "Sicherer Strom: Die Strombelieferung ist jederzeit zu 100 % gesichert - im gesamten Bundesgebiet."

Wenn dies in einer Werbeschrift geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

  • Siehe unten Abbildung 1 (vor dem Tatbestand)

b) Im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Versorgungsgebiet der Klägerin Stromkunden der Klägerin gegenüber ohne deren Einwilligung telefonischen Kontakt zur Neukundengewinnung aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen,

c) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Versorgungsgebiet der Klägerin Stromkunden der Klägerin gegenüber zu behaupten, die Beklagte sei eine Beteiligungsgesellschaft oder Unterabteilung der Klägerin oder arbeite in ihrem Auftrag,

  1. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Ziffern wird der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von mindestens einem Tag, höchstens sechs Monate, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, angedroht.

II. (Ursprüngliche Klage vom 15.1.2010)

  1. Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Versorgungsgebiet der Klägerin Strom- bzw. Gaskunden, insbesondere Stromkunden bzw. Gaskunden der Klägerin gegenüber zu behaupten,

a) "Im gesamten Bundesgebiet ist die lückenlose Strombelieferung zu 100 % gewährleistet und gesetzlich garantiert,"

aa) entweder isoliert oder

bb) im Zusammenhang mit dem Zusatz "Beim Wechsel des Versorgers entstehen daher keine Versorgungslücken."

b) "Selbstverständlich ist Ihre Energieversorgung jederzeit zu 100 % gesichert. Diese Garantie ist gesetzlich vorgeschrieben."

c) "Die f Pluspunkte: … gesetzlich garantiert sichere Energie."

d) "Die lückenlose Gasbelieferung ist zu 100 % gewährleistet und gesetzlich garantiert."

aa) entweder isoliert oder

bb) im Zusammenhang mit dem Zusatz "Beim Wechsel des Energieversorgers entstehen daher keine Versorgungslücken."

e) Beim Wechsel entstünden dem zu der Beklagten wechselnden Kunden keine Kosten.

Wenn dies in einer Werbeschrift geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

  • Siehe unten Abbildung 2 (vor dem Tatbestand)
  1. Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Versorgungsgebiet der Klägerin Stromkunden, insbesondere Stromkunden der Klägerin gegenüber zu behaupten,

a) dass die Beklagte eine "fast 100-jährige Erfahrung als Stromversorger" habe.

b) Im Zusammenhang mit dem Wechsel des Stromlieferanten "Selbstverständlich garantieren wir Ihnen dabei die lückenlose Energiebelieferung."

c) "Die f Pluspunkte: … Sie sind auf der sicheren Seite - auch beim Anbieterwechsel bleibt Ihre Stromversorgung ununterbrochen gewährleistet.

Wenn dies in einer Werbeschrift geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

  • Siehe unten Abbildung 3 (vor dem Tatbestand)

  • Siehe unten Abbildung 4 (vor dem Tatbestand)

  1. Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Versorgungsgebiet der Klägerin gegenüber Stromkunden der Klägerin eine gesellschaftsrechtliche Verbindung oder eine Lieferantenverbindung zwischen der Beklagten und der Klägerin herzustellen, insbesondere mit den Behauptungen, dass

a) f zu den Stadtwerken E AG gehöre,

b) ein Beauftragter der Beklagten "von den Stadtwerken komme".

  1. der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Versorgungsgebiet der Klägerin gegenüber Stromkunden der Klägerin zu behaupten, ein Kunde könnte statt 146,00 € bei den Stadtwerken E AG Strom von der Beklagten für ca. 50,00 € bekommen.

  2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungen der vorstehenden Ziffern wird der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von mindestens einem Tag, höchstens sechs Monate, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, angedroht.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

V. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I. 1), b) c) und zu II. 2.) 3.) 4.) sowie hinsichtlich zu vollstreckender Kosten in Höhe 5.000 € ohne Sicherheitsleistung und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 € vorläufig vollstreckbar.

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