21 O 27/12•Landgericht Duisburg, 2012-06-21, 21 O 27/12
Full text
Landgericht Duisburg — 21 O 27/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-06-21
Aktenzeichen: 21 O 27/12
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2012:0621.21O27.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die nachfolgenden Bauvorhaben eine Sicherheit nach § 648a BGB in Verbindung mit § 232 BGB zu stellen:
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für das Bauvorhaben F eine Sicherheit in Höhe von 193.457,75 €,
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für das Bauvorhaben I, E1, Gewerk Lüftung, Kälte eine Sicherheit in Höhe von 119.818,07 €,
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für das Bauvorhaben I, E1, Gewerk Sanitär eine Sicherheit in Höhe von 17.052,47 €.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist bezüglich der Stellung der Sicherheiten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000,- €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert : 330.328,29 €
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