Landgericht Duisburg, 2012-06-29, 7 S 135/11

7 S 135/11Cantonal CourtJun 29, 2012

Regest

Bestreitet der Stromkunde die Richtigkeit des in einer Rechnung zugrunde gelegten Stromverbrauchs, ist er nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StromGVV zur Zahlungsverweigerung berechtigt. In allen anderen Fällen bleibt die Klärung von etwaigen Fehlern bei der Verbrauchsermittlung einem Rückforderungsprozess des Kunden vorbehalten. Maßstab für den hiernach anzustellenden Vergleich mit dem vorherigen Abrech-nungszeitraum kann nur ein tatsächlich, d. h. durch Ablesung und nicht lediglich durch Schätzung, ermittelter Verbrauch sein. Bei einer auf die Duldung der Einstellung der Stromversorgung durch Ausbau des Stromzählers gerichteten Klage besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Gestattung der Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers, da die Zwangsvollstreckung sich ausschließlich nach § 890 ZPO richtet.

Full text

Landgericht Duisburg — 7 S 135/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-06-29

Aktenzeichen: 7 S 135/11

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2012:0629.7S135.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Normen: § 17 Abs. 1 S. 2 StromGVV; § 19 Abs. 2 S. 4 StromGVV; § 890 ZPO

Leitsätze

Bestreitet der Stromkunde die Richtigkeit des in einer Rechnung zugrunde gelegten Stromverbrauchs, ist er nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StromGVV zur Zahlungsverweigerung berechtigt. In allen anderen Fällen bleibt die Klärung von etwaigen Fehlern bei der Verbrauchsermittlung einem Rückforderungsprozess des Kunden vorbehalten.

Maßstab für den hiernach anzustellenden Vergleich mit dem vorherigen Abrech-nungszeitraum kann nur ein tatsächlich, d. h. durch Ablesung und nicht lediglich durch Schätzung, ermittelter Verbrauch sein.

Bei einer auf die Duldung der Einstellung der Stromversorgung durch Ausbau des Stromzählers gerichteten Klage besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Gestattung der Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers, da die Zwangsvollstreckung sich ausschließlich nach § 890 ZPO richtet.

Tenor

Auf die Be­ru­fung der Klä­ge­rin wird das am 03.08.2011 ver­kün­de­te Urteil des Amts­ge­richts Mül­heim an der Ruhr (Az. 12 C 2561/10) ab­ge­än­dert und ins­ge­samt wie folgt neu ge­fasst:

Der Be­klag­te wird ver­urteilt, einem mit einem Aus­weis ver­se­he­nen Be­auf­trag­ten des zu­stän­di­gen Netz­be­trei­bers, , , , der durch die Klä­ge­rin be­auf­tragt wird, Zu­tritt zu der Ab­nah­me­stel­le , , zu ge­stat­ten und die Ein­stel­lung der Strom­ver­sor­gung durch Aus­bau des Strom­zäh­lers Nr. zu dul­den.

Im Üb­ri­gen wird die Klage ab­ge­wie­sen. Die wei­ter­ge­hen­de Be­ru­fung wird zu­rück­ge­wie­sen.

Die Kos­ten des Rechts­streits hat der Be­klag­te zu tra­gen.

Die­ses Urteil ist vor­läu­fig voll­streck­bar.

Der Streit­wert wird für beide Ins­tan­zen auf 2.808,00 € fest­ge­setzt.

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