7 S 135/11•Landgericht Duisburg, 2012-06-29, 7 S 135/11
Landgericht Duisburg, 2012-06-29, 7 S 135/11
7 S 135/11Cantonal CourtJun 29, 2012
Regest
Bestreitet der Stromkunde die Richtigkeit des in einer Rechnung zugrunde gelegten Stromverbrauchs, ist er nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StromGVV zur Zahlungsverweigerung berechtigt. In allen anderen Fällen bleibt die Klärung von etwaigen Fehlern bei der Verbrauchsermittlung einem Rückforderungsprozess des Kunden vorbehalten. Maßstab für den hiernach anzustellenden Vergleich mit dem vorherigen Abrech-nungszeitraum kann nur ein tatsächlich, d. h. durch Ablesung und nicht lediglich durch Schätzung, ermittelter Verbrauch sein. Bei einer auf die Duldung der Einstellung der Stromversorgung durch Ausbau des Stromzählers gerichteten Klage besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Gestattung der Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers, da die Zwangsvollstreckung sich ausschließlich nach § 890 ZPO richtet.
Full text
Landgericht Duisburg — 7 S 135/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-06-29
Aktenzeichen: 7 S 135/11
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2012:0629.7S135.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Normen: § 17 Abs. 1 S. 2 StromGVV; § 19 Abs. 2 S. 4 StromGVV; § 890 ZPO
Leitsätze
Bestreitet der Stromkunde die Richtigkeit des in einer Rechnung zugrunde gelegten Stromverbrauchs, ist er nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StromGVV zur Zahlungsverweigerung berechtigt. In allen anderen Fällen bleibt die Klärung von etwaigen Fehlern bei der Verbrauchsermittlung einem Rückforderungsprozess des Kunden vorbehalten.
Maßstab für den hiernach anzustellenden Vergleich mit dem vorherigen Abrech-nungszeitraum kann nur ein tatsächlich, d. h. durch Ablesung und nicht lediglich durch Schätzung, ermittelter Verbrauch sein.
Bei einer auf die Duldung der Einstellung der Stromversorgung durch Ausbau des Stromzählers gerichteten Klage besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Gestattung der Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers, da die Zwangsvollstreckung sich ausschließlich nach § 890 ZPO richtet.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 03.08.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr (Az. 12 C 2561/10) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, einem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des zuständigen Netzbetreibers, , , , der durch die Klägerin beauftragt wird, Zutritt zu der Abnahmestelle , , zu gestatten und die Einstellung der Stromversorgung durch Ausbau des Stromzählers Nr. zu dulden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 2.808,00 € festgesetzt.
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