10 O 455/11•Landgericht Duisburg, 2012-07-27, 10 O 455/11
Full text
Landgericht Duisburg — 10 O 455/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-07-27
Aktenzeichen: 10 O 455/11
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2012:0727.10O455.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, von der Beklagten gem. Ziffer 6.7 des Pacht- und Instandhaltungsvertrags vom 11.10.2005 im Abstand von jeweils vier Jahren ab 01.11.2012 die Durchführung von Schönheitsreparaturen (insbesondere das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken) außerhalb der bewohnten Zimmer der Seniorenresidenz am P in P2 unabhängig von einem objektiven Renovierungsbedarf zu verlangen; werden vor Ablauf des jeweiligen 4-Jahres-Zeitraums Schönheitsreparaturen vorgenommen, so läuft die Frist für diese Bereiche jeweils ab der Vornahme der Schönheitsreparaturen neu.
Es wird weiter festgestellt, dass sich diese Verpflichtung der Beklagten auf sämtliche Innenbereichsflächen außerhalb der bewohnten Zimmer (Flure, Treppenhäuser, Nebenräume etc.) bezieht.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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