6 O 75/07•Landgericht Duisburg, 2013-09-17, 6 O 75/07
Full text
Landgericht Duisburg — 6 O 75/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-09-17
Aktenzeichen: 6 O 75/07
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2013:0917.6O75.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars T2 vom 29.09.2006 (Urkundenrollen-Nr. ####/####) wird für unzulässig erklärt. Im Übrigen werden die Klage als unbegründet und die Hilfswiderklage als derzeit unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 12 % und der Beklagte zu 88 %. Die Kosten der Nebenintervention tragen die Kläger zu 12 % und im Übrigen der Streithelfer selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet.
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