3 O 80/09•Landgericht Duisburg, 2014-03-31, 3 O 80/09
Full text
Landgericht Duisburg — 3 O 80/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-03-31
Aktenzeichen: 3 O 80/09
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2014:0331.3O80.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, als weitere Nebenforderung 546,69 € Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
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