22 O 102/12•Landgericht Duisburg, 2014-07-25, 22 O 102/12
Full text
Landgericht Duisburg — 22 O 102/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-07-25
Aktenzeichen: 22 O 102/12
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2014:0725.22O102.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
1.267,01 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
02.09.2012 sowie 117,18 € außergerichtliche
Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 06.11.2012 zu zahlen; im Übrigen wird die
Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu
85 % und die Beklagte zu 15 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung
durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
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