Landgericht Duisburg, 2015-03-09, 59 Ns 149 Js 377/17-4/14

59 Ns 149 Js 377/17-4/14Cantonal CourtMar 9, 2015

Full text

Landgericht Duisburg — 59 Ns 149 Js 377/17-4/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-03-09

Aktenzeichen: 59 Ns 149 Js 377/17-4/14

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2015:0309.59NS149JS377.17.4.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. kleine Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer

Tenor

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 07.08.2014 aufgehoben. Der Angeklagte B wird wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz durch unerlaubtes gewerbsmäßiges Kreditgeschäft zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die weitergehende Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt worden ist. Soweit das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist, trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften:

§§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 32 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 1 Nr. 2 KWG, § 52 StGB.

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