7 T 203/15•Landgericht Duisburg, 2016-02-22, 7 T 203/15
Landgericht Duisburg, 2016-02-22, 7 T 203/15
7 T 203/15Cantonal CourtFeb 22, 2016
Regest
Ein Wiedereinsetzungsgesuch jedenfalls einer anwaltlich vertretenen Partei lässt sich auf eine ohne Rechtsmittelbelehrung erfolgte Veröffentlichung einer insolvenzgerichtlichen Entscheidung nicht stützen. Die Vermutung des § 233 S. 3 ZPO gilt n diesen Fällen nicht.
Full text
Landgericht Duisburg — 7 T 203/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-02-22
Aktenzeichen: 7 T 203/15
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2016:0222.7T203.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Normen: InsO § 64 Abs. 2 S.2; InsO § 9 Abs.1; ZPO § 233
Leitsätze
Ein Wiedereinsetzungsgesuch jedenfalls einer anwaltlich vertretenen Partei lässt sich auf eine ohne Rechtsmittelbelehrung erfolgte Veröffentlichung einer insolvenzgerichtlichen Entscheidung nicht stützen. Die Vermutung des § 233 S. 3 ZPO gilt n diesen Fällen nicht.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 05.07.2015, Az. 63 IN 14/14, wird als unzulässig verworfen.
Das Wiedereinsetzungsgesuch des Schuldners vom 01.02.2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Wiedereinsetzungsgesuchs fallen dem Schuldner zur Last.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.368,50 Euro
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.